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Einrede

§ 214 BGB · Zivilrecht

Die Einrede ist ein dem Schuldner zustehendes Leistungsverweigerungsrecht, das die Durchsetzbarkeit eines an sich bestehenden Anspruchs dauerhaft (peremptorische Einrede, z. B. Verjährung, § 214 BGB) oder vorübergehend (dilatorische Einrede, z. B. § 320 BGB) hemmt und nur auf Geltendmachung des Berechtigten wirkt.

Merksatz

Ob eine Einrede hilft, hängt nicht nur vom Leistungsverweigerungsrecht, sondern auch vom Verhalten des Schuldners ab.

Einrede oder Einwendung?Verglichen werden Einreden mit rechtshindernden und rechtsvernichtenden Einwendungen im materiellen Recht.
Einrede
Einwendung
Wirkung
Hemmt die Durchsetzbarkeit.
Hindert die Entstehung oder lässt den Anspruch erlöschen.
Berücksichtigung
Nur bei Geltendmachung.
Auch ohne Berufung darauf, wenn die maßgeblichen Tatsachen im Prozess feststehen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena hat vor fünf Jahren beim Fahrradhändler ein Fahrrad gekauft und mitgenommen; sie sollte den Kaufpreis noch am selben Tag zahlen. Der Händler kennt seitdem ihren Namen und ihre Anschrift; Lena hat nichts bezahlt, und es gab weder Gespräche über die Zahlung noch gerichtliche Schritte. Jetzt verlangt der Händler das Geld, doch Lena erklärt, seit dem Kauf sei zu viel Zeit vergangen, und verweigert deshalb die Zahlung.

Trifft „Einrede“ hier zu?

„Einrede“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    An sich bestehender Anspruch
    Der Kauf hat einen Zahlungsanspruch begründet, der mangels Zahlung weiterhin besteht.
    erfüllt
  2. 2
    Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners
    Die regelmäßige Verjährungsfrist ist abgelaufen, sodass Lena die Zahlung nach § 214 Abs. 1 BGB verweigern darf.
    erfüllt
  3. 3
    Geltendmachung als Voraussetzung der Wirkung
    Lena beruft sich ausdrücklich auf den Zeitablauf als Grund für ihre Zahlungsverweigerung.
    erfüllt
BFall B

Lena hat vor zwei Jahren 1beim Fahrradhändler ein Fahrrad gekauft und mitgenommen; sie sollte den Kaufpreis noch am selben Tag zahlen. Der Händler kennt seitdem ihren Namen und ihre Anschrift; Lena hat nichts bezahlt, und es gab weder Gespräche über die Zahlung noch gerichtliche Schritte. Jetzt verlangt der Händler das Geld, doch 3Lena erklärt, seit dem Kauf sei zu viel Zeit vergangen, und verweigert deshalb die Zahlung.

Trifft „Einrede“ hier zu?

„Einrede“ trifft nicht zu.Es fehlt: Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners

An der Definition geprüft

  1. 1
    An sich bestehender Anspruch
    Der Kauf hat einen Zahlungsanspruch begründet, der mangels Zahlung weiterhin besteht.
    erfüllt
  2. 2
    Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners
    Zwei Jahre nach dem Kauf ist die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen.
    fehlt
  3. 3
    Geltendmachung als Voraussetzung der Wirkung
    Lena beruft sich auf den Zeitablauf; diese Erklärung ersetzt aber nicht das fehlende Leistungsverweigerungsrecht.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Verjährung wird als Erlöschen des Zahlungsanspruchs behandelt.

RichtigDer Zahlungsanspruch bleibt bestehen; die Verjährung eröffnet lediglich die Möglichkeit, seine Durchsetzung abzuwehren.

Rechtsfolge falsch

FehlerEine Zahlung auf einen verjährten Anspruch wird zurückgefordert, weil der Schuldner die Verjährung nicht kannte.

RichtigDie Unkenntnis der Verjährung ermöglicht keine Rückforderung einer Zahlung auf den verjährten Anspruch.

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