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Einigung und Eintragung

§ 873 BGB · Zivilrecht

Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht und zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts bedarf es nach § 873 BGB grundsätzlich einer bei Vollendung des Rechtserwerbs noch bestehenden Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung (dingliche Einigung, sog. Auflassung beim Eigentumserwerb) sowie der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch. Beide Voraussetzungen müssen nicht notwendig gleichzeitig vorliegen, sondern es genügt, dass sie kumulativ auch zeitlich nacheinander erfüllt sind. Vor der Eintragung bleibt die Einigung nach § 873 Abs. 2 BGB grundsätzlich frei widerruflich, sofern nicht eine der dort genannten Voraussetzungen der Bindung vorliegt.

Merksatz

Gleichzeitigkeit ist nicht nötig; entscheidend ist, dass Einigung und Eintragung beim Rechtserwerb zusammentreffen.

Wann wirkt die Eintragung?Gezeigt ist eine Einigung vor der Eintragung. Die Einigung kann aber auch erst nach der Eintragung zustande kommen.
  1. Vor Eintragung
    Widerruflichkeit oder Bindung
    Die Einigung ist grundsätzlich widerruflich; Absatz 2 kann schon jetzt eine Bindung begründen.
  2. Eintragung
    Beide Voraussetzungen treffen zusammen
    Besteht die Einigung bereits und fort, tritt mit der Eintragung grundsätzlich die Rechtsänderung ein.
  1. Widerruflichkeit oder Bindung Die Einigung ist grundsätzlich widerruflich; Absatz 2 kann schon jetzt eine Bindung begründen.
  2. Beide Voraussetzungen treffen zusammen Besteht die Einigung bereits und fort, tritt mit der Eintragung grundsätzlich die Rechtsänderung ein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea gehört ein Grundstück. Bei einem gemeinsamen Termin vor einer Notarin erklären Lea und Ben, dass das Eigentum an diesem Grundstück auf Ben übergehen soll. Während beide an dieser Erklärung festhalten, wird Ben als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

Trifft „Einigung und Eintragung“ hier zu?

„Einigung und Eintragung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Übertragung oder Belastung von Grundstückseigentum oder Grundstücksrechten
    Die Beteiligten wollen das Eigentum an einem Grundstück übertragen.
    erfüllt
  2. 2
    Fortbestehende dingliche Einigung mit dem Berechtigten
    Die Eigentümerin und Ben erklären den Eigentumsübergang gemeinsam vor einer Notarin und bleiben bis zur Eintragung einig.
    erfüllt
  3. 3
    Grundbucheintrag zur vereinbarten Rechtsänderung
    Der Grundbucheintrag entspricht dem vereinbarten Eigentumswechsel.
    erfüllt
BFall B

Lea gehört ein Grundstück. Bei einem gemeinsamen Termin vor einer Notarin erklären Lea und Ben, dass das Eigentum an diesem Grundstück auf Ben übergehen soll. Beide halten an dieser Erklärung fest. Der Eintragungsantrag liegt dem Grundbuchamt vor, ist aber noch nicht bearbeitet; im Grundbuch steht weiterhin nur Lea.

Trifft „Einigung und Eintragung“ hier zu?

„Einigung und Eintragung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Grundbucheintrag zur vereinbarten Rechtsänderung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Übertragung oder Belastung von Grundstückseigentum oder Grundstücksrechten
    Die Beteiligten wollen das Eigentum an einem Grundstück übertragen.
    erfüllt
  2. 2
    Fortbestehende dingliche Einigung mit dem Berechtigten
    Die Eigentümerin und Ben haben den Eigentumsübergang gemeinsam vor einer Notarin erklärt und halten daran fest.
    erfüllt
  3. 3
    Grundbucheintrag zur vereinbarten Rechtsänderung
    Der bloße Eintragungsantrag ersetzt die noch fehlende Eintragung Bens nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerBereits die notarielle Einigung als vollendete Übertragung des Grundstückseigentums behandeln.

RichtigBeim rechtsgeschäftlichen Grundstückserwerb muss grundsätzlich auch der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein.

Rechtsfolge falsch

FehlerJede dingliche Einigung bis zur Eintragung für frei widerruflich halten.

RichtigUnter den Voraussetzungen des § 873 Abs. 2 BGB bindet die Einigung die Beteiligten bereits vor der Eintragung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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