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Einheitliches Grundrecht

Art. 1 ff. GG · Öffentliches Recht

Ein einheitliches Grundrecht liegt vor, wenn mehrere in einer Norm des Grundgesetzes enthaltene Gewährleistungen nicht als selbstständige Einzelrechte, sondern als einheitliches, in verschiedene Teilgehalte gegliedertes Grundrecht zu verstehen sind. Die Einheitlichkeit schließt unterschiedliche Anforderungen an die Rechtfertigung von Eingriffen in die einzelnen Teilgehalte nicht aus.

Merksatz

Ein einheitliches Grundrecht verlangt nicht für jeden Eingriff dieselbe Rechtfertigung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea ist deutsche Staatsangehörige und will ihren Lebensunterhalt künftig als selbstständige Fotografin verdienen. Sie möchte selbst festlegen, welche Preise sie für ihre Aufträge verlangt.

Trifft „Einheitliches Grundrecht“ hier zu?

„Einheitliches Grundrecht“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mehrere Gewährleistungen innerhalb einer Grundgesetzesnorm
    Die Entscheidung für den Beruf und die Preisgestaltung betreffen die in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufswahl und Berufsausübung.
    erfüllt
  2. 2
    Zusammenfassung zu einem Grundrecht statt selbstständiger Einzelrechte
    Berufswahl und Berufsausübung sind zusammengehörige Teilgehalte des einheitlichen Grundrechts der Berufsfreiheit.
    erfüllt
BFall B

1Nora liest in einer frei erhältlichen Tageszeitung einen Bericht über die geplante Schließung des Schwimmbads. Auf ihrer privaten Internetseite fordert sie anschließend, das Schwimmbad zu erhalten.

Trifft „Einheitliches Grundrecht“ hier zu?

„Einheitliches Grundrecht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zusammenfassung zu einem Grundrecht statt selbstständiger Einzelrechte

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mehrere Gewährleistungen innerhalb einer Grundgesetzesnorm
    Das Lesen betrifft die Informationsfreiheit und die anschließende Forderung die Meinungsfreiheit, die beide in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG stehen.
    erfüllt
  2. 2
    Zusammenfassung zu einem Grundrecht statt selbstständiger Einzelrechte
    Informationsfreiheit und Meinungsfreiheit sind selbstständige Grundrechte und bilden kein einheitliches Grundrecht.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerMehrere Gewährleistungen allein deshalb als einheitliches Grundrecht behandeln, weil sie im selben Artikel stehen.

RichtigEntscheidend ist, ob die Gewährleistungen zusammengehörige Teilgehalte eines Grundrechts oder selbstständige Einzelrechte sind.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Einheitlichkeit auf identische Rechtfertigungsanforderungen für sämtliche Eingriffe schließen.

RichtigAuch innerhalb eines einheitlichen Grundrechts können für Eingriffe in verschiedene Teilgehalte unterschiedliche Rechtfertigungsanforderungen gelten.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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