Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen

Einheitlichkeit der Entscheidung

§ 65 Abs. 2 VwGO · Öffentliches Recht

Die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis kann im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO gegenüber einem Dritten nur einheitlich ergehen, wenn sie nach der Rechtsprechung nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Dritten gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden; der Dritte ist dann notwendig beizuladen. Typisch ist der Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, etwa die Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung, deren Aufhebung zugleich die Rechtsstellung des Bauherrn beseitigt. Werden durch die Entscheidung nur rechtliche Interessen des Dritten berührt, genügt das nicht; dann kommt allein eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO in Betracht, für die bloße wirtschaftliche Interessen nicht ausreichen.

Merksatz

Es kommt auf einen zwangsläufigen Eingriff in Rechte des Dritten an, nicht auf bloße Interessen.

Notwendige oder einfache Beiladung?Links die Einheitlichkeit nach § 65 Abs. 2 VwGO, rechts die einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO.
Einheitlichkeit der Entscheidung
Einfache Beiladung
Betroffenheit
Rechte des Dritten werden zwangsläufig gestaltet oder verändert.
Rechtliche Interessen des Dritten werden berührt.
Folge für das Gericht
Beiladung ist zwingend.
Beiladung steht im Ermessen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Bauherr Berg hat von der Stadt eine Genehmigung für ein Mehrfamilienhaus erhalten. 1Seine Nachbarin klagt gegen die Stadt und verlangt, die Genehmigung aufzuheben. 2Hat sie Erfolg, verliert Berg seine Genehmigung.

Trifft „Einheitlichkeit der Entscheidung“ hier zu?

„Einheitlichkeit der Entscheidung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis
    Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Genehmigung im Verhältnis von Nachbarin und Stadt.
    erfüllt
  2. 2
    Unmittelbarer und zwangsläufiger Eingriff in Rechte des Dritten
    Die Aufhebung beseitigt zwangsläufig die Rechtsstellung des Bauherrn; er ist notwendig beizuladen.
    erfüllt
BFall B

1Eine Gastwirtin klagt gegen eine Anordnung der Stadt, ihre Kneipe künftig um Mitternacht zu schließen. Eine Brauerei beliefert die Kneipe und befürchtet bei früherer Schließung deutlich geringere Bestellungen. Die Anordnung richtet sich allein an die Gastwirtin.

Trifft „Einheitlichkeit der Entscheidung“ hier zu?

„Einheitlichkeit der Entscheidung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unmittelbarer und zwangsläufiger Eingriff in Rechte des Dritten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis
    Das Gericht entscheidet über die Anordnung im Verhältnis von Gastwirtin und Stadt.
    erfüllt
  2. 2
    Unmittelbarer und zwangsläufiger Eingriff in Rechte des Dritten
    Die Brauerei ist nur wirtschaftlich betroffen; ihre Rechte werden durch die Entscheidung weder gestaltet noch sonst verändert.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerSchon wenn rechtliche Interessen eines Dritten berührt sind, wird eine notwendige Beiladung angenommen.

RichtigDann kommt nur eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO in Betracht, über die das Gericht nach Ermessen entscheidet.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei der Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung wird die Beiladung des Bauherrn übersehen.

RichtigDie Aufhebung der Baugenehmigung greift zwangsläufig in die Rechte des Bauherrn ein; er ist notwendig beizuladen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.