Definitionen
Einheitlichkeit der Entscheidung
§ 65 Abs. 2 VwGO · Öffentliches RechtDie Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis kann im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO gegenüber einem Dritten nur einheitlich ergehen, wenn sie nach der Rechtsprechung nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Dritten gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden; der Dritte ist dann notwendig beizuladen. Typisch ist der Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, etwa die Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung, deren Aufhebung zugleich die Rechtsstellung des Bauherrn beseitigt. Werden durch die Entscheidung nur rechtliche Interessen des Dritten berührt, genügt das nicht; dann kommt allein eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO in Betracht, für die bloße wirtschaftliche Interessen nicht ausreichen.
Es kommt auf einen zwangsläufigen Eingriff in Rechte des Dritten an, nicht auf bloße Interessen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Bauherr Berg hat von der Stadt eine Genehmigung für ein Mehrfamilienhaus erhalten. 1Seine Nachbarin klagt gegen die Stadt und verlangt, die Genehmigung aufzuheben. 2Hat sie Erfolg, verliert Berg seine Genehmigung.
Trifft „Einheitlichkeit der Entscheidung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEntscheidung über das streitige RechtsverhältnisDas Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Genehmigung im Verhältnis von Nachbarin und Stadt.
- 2erfülltUnmittelbarer und zwangsläufiger Eingriff in Rechte des DrittenDie Aufhebung beseitigt zwangsläufig die Rechtsstellung des Bauherrn; er ist notwendig beizuladen.
1Eine Gastwirtin klagt gegen eine Anordnung der Stadt, ihre Kneipe künftig um Mitternacht zu schließen. Eine Brauerei beliefert die Kneipe und befürchtet bei früherer Schließung deutlich geringere Bestellungen. Die Anordnung richtet sich allein an die Gastwirtin.
Trifft „Einheitlichkeit der Entscheidung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEntscheidung über das streitige RechtsverhältnisDas Gericht entscheidet über die Anordnung im Verhältnis von Gastwirtin und Stadt.
- 2fehltUnmittelbarer und zwangsläufiger Eingriff in Rechte des DrittenDie Brauerei ist nur wirtschaftlich betroffen; ihre Rechte werden durch die Entscheidung weder gestaltet noch sonst verändert.
Typische Fehler
FehlerSchon wenn rechtliche Interessen eines Dritten berührt sind, wird eine notwendige Beiladung angenommen.
RichtigDann kommt nur eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO in Betracht, über die das Gericht nach Ermessen entscheidet.
FehlerBei der Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung wird die Beiladung des Bauherrn übersehen.
RichtigDie Aufhebung der Baugenehmigung greift zwangsläufig in die Rechte des Bauherrn ein; er ist notwendig beizuladen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema