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Dürftigkeitseinrede

§ 1990 BGB · Zivilrecht

Die Dürftigkeitseinrede ist das Recht des Erben, die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit zu verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht, wenn die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich ist oder aus diesem Grund die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt wird (§ 1990 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Erbe muss den Nachlass dann zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herausgeben (§ 1990 Abs. 1 S. 2 BGB).

Merksatz

Die Einrede schützt das Eigenvermögen, nicht aber den vorhandenen Nachlass vor dem Gläubigerzugriff.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Bank verlangt von Lea als Alleinerbin ihres Vaters die Rückzahlung von 10.000 Euro, die ihr Vater als Darlehen aufgenommen hatte. 3Im Nachlass sind nur 100 Euro vorhanden; weitere Vermögenswerte oder Ansprüche gibt es nicht. 2Das Gericht lehnt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ab, weil das Geld dessen Kosten nicht deckt; auch die Kosten einer gerichtlichen Nachlassverwaltung können daraus nicht bezahlt werden.

Trifft „Dürftigkeitseinrede“ hier zu?

„Dürftigkeitseinrede“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Forderung eines Nachlassgläubigers gegen den Erben
    Die Bank macht eine vom Vater hinterlassene Darlehensschuld gegen dessen Erbin geltend.
    erfüllt
  2. 2
    Verfahrenskosten nicht durch den Nachlass gedeckt
    Das Nachlassvermögen reicht für keines der beiden Verfahren aus.
    erfüllt
  3. 3
    Nachlass für die Gläubigerbefriedigung unzureichend
    Die vorhandenen 100 Euro reichen nicht zur Begleichung der Forderung von 10.000 Euro.
    erfüllt
BFall B

1Die Bank verlangt von Lea als Alleinerbin ihres Vaters die Rückzahlung von 10.000 Euro, die ihr Vater als Darlehen aufgenommen hatte. 3Im Nachlass sind 6.000 Euro vorhanden; weitere Vermögenswerte oder Ansprüche gibt es nicht. Diese Summe reicht sowohl für die Kosten einer gerichtlichen Nachlassverwaltung als auch für die Kosten eines Insolvenzverfahrens jeweils vollständig aus.

Trifft „Dürftigkeitseinrede“ hier zu?

„Dürftigkeitseinrede“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verfahrenskosten nicht durch den Nachlass gedeckt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Forderung eines Nachlassgläubigers gegen den Erben
    Die Bank verlangt von der Erbin die Erfüllung einer Schuld ihres Vaters.
    erfüllt
  2. 2
    Verfahrenskosten nicht durch den Nachlass gedeckt
    Die Kosten beider Verfahren könnten jeweils aus dem Nachlass bezahlt werden.
    fehlt
  3. 3
    Nachlass für die Gläubigerbefriedigung unzureichend
    Die vorhandenen 6.000 Euro reichen nicht zur Begleichung der Forderung von 10.000 Euro.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerSchon die Überschuldung des Nachlasses wird als ausreichend angesehen.

RichtigZusätzlich muss das fehlende Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten einer Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz entgegenstehen.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Einrede wird als Recht verstanden, auch vorhandenes Nachlassvermögen dem Gläubigerzugriff zu entziehen.

RichtigDas vorhandene Nachlassvermögen bleibt dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers ausgesetzt und muss dafür herausgegeben werden.

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