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Cassis-de-Dijon-Formel

Art. 34 AEUV · Öffentliches Recht

Die Cassis-de-Dijon-Formel ist ein vom EuGH entwickelter Grundsatz des Unionsrechts, wonach ein Mitgliedstaat den Vertrieb eines in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellten und in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses grundsätzlich nicht unter Berufung auf eigene Produktvorschriften verbieten darf (Prinzip der gegenseitigen Anerkennung), es sei denn, das Verbot ist durch zwingende Erfordernisse des Allgemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig.

Merksatz

Abweichende Produktvorschriften allein genügen nicht, um die gegenseitige Anerkennung zu verweigern.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Betrieb stellt in einem EU-Mitgliedstaat Goldringe her und verkauft sie dort nach den geltenden Vorschriften. Einheitliche EU-Vorgaben für Prüfstempel zum Goldgehalt bestehen nicht. 3Die Ringe tragen einen leicht verständlichen Stempel einer unabhängigen Prüfstelle, der den Goldgehalt ebenso zuverlässig bestätigt wie die Prüfung im Einfuhrstaat. 2Der Einfuhrstaat verlangt für alle angebotenen Goldringe seinen eigenen Prüfstempel und untersagt deshalb den Verkauf dieser Ringe.

Trifft „Cassis-de-Dijon-Formel“ hier zu?

„Cassis-de-Dijon-Formel“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtmäßige Herstellung und Vermarktung in einem anderen Mitgliedstaat
    Die Ringe werden im Herkunftsmitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und vermarktet.
    erfüllt
  2. 2
    Vertriebsverbot aufgrund eigener Produktvorschriften
    Der Einfuhrstaat verhindert den Vertrieb wegen seiner eigenen Kennzeichnungsvorschrift.
    erfüllt
  3. 3
    Keine verhältnismäßige Rechtfertigung durch zwingende Erfordernisse
    Eine zusätzliche eigene Prüfung ist zum Verbraucherschutz nicht erforderlich, weil bereits ein gleichwertiger Nachweis besteht.
    erfüllt
BFall B

1Ein Betrieb stellt in einem EU-Mitgliedstaat Goldringe her und verkauft sie dort nach den geltenden Vorschriften; einheitliche EU-Vorgaben für Prüfstempel zum Goldgehalt bestehen nicht. 2Der Einfuhrstaat verbietet für alle Goldringe den Verkauf, solange ihr Goldgehalt nicht unabhängig geprüft und gekennzeichnet ist, und erkennt gleichwertige ausländische Nachweise an. Für die Ringe des Betriebs gibt es keinen solchen Nachweis; bloße Herstellerangaben bieten keinen gleich zuverlässigen Schutz vor falschen Goldgehaltsangaben. Die erforderliche Prüfung und Kennzeichnung ist kurzfristig zu geringen Kosten zugänglich.

Trifft „Cassis-de-Dijon-Formel“ hier zu?

„Cassis-de-Dijon-Formel“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine verhältnismäßige Rechtfertigung durch zwingende Erfordernisse

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtmäßige Herstellung und Vermarktung in einem anderen Mitgliedstaat
    Die Ringe werden im Herkunftsmitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und vermarktet.
    erfüllt
  2. 2
    Vertriebsverbot aufgrund eigener Produktvorschriften
    Die eigene Prüfungs- und Kennzeichnungsvorschrift verhindert vorerst den Vertrieb der Ringe.
    erfüllt
  3. 3
    Keine verhältnismäßige Rechtfertigung durch zwingende Erfordernisse
    Die zugängliche Prüfung schützt erforderlich und angemessen vor Täuschungen, sodass die Ausnahme vom Anerkennungsgebot greift.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin anerkanntes Allgemeinwohlziel wird genannt und das Vertriebsverbot damit ohne weitere Prüfung gerechtfertigt.

RichtigZusätzlich muss geprüft werden, ob das konkrete Verbot verhältnismäßig ist, insbesondere ob ein gleich wirksames milderes Mittel besteht.

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