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Condictio causa finita

§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB analog · Öffentliches Recht

Die condictio causa finita ist im öffentlichen Recht ein Erstattungsanspruch für eine Leistung in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis, deren zunächst bestehender Rechtsgrund nachträglich weggefallen ist.

Merksatz

Auch eine zunächst rechtlich gedeckte Leistung kann später zurückzufordern sein.

Wann fällt der Rechtsgrund weg?Bei der Leistung besteht noch ein Rechtsgrund. Erst dessen späterer Wegfall kennzeichnet diese Fallgruppe.
  1. Bei der Leistung
    Rechtsgrund vorhanden
    Die Leistung hat zunächst einen Rechtsgrund.
  2. Später
    Rechtsgrund fällt weg
    Der Wegfall nach der Leistung kennzeichnet diese Fallgruppe der Rückforderung.
  1. Rechtsgrund vorhanden Die Leistung hat zunächst einen Rechtsgrund.
  2. Rechtsgrund fällt weg Der Wegfall nach der Leistung kennzeichnet diese Fallgruppe der Rückforderung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Gemeinden A und B vereinbaren schriftlich, ab Juli gemeinsam eine öffentliche Bibliothek zu betreiben. A zahlt B im Juni den vereinbarten Vorschuss von 20.000 Euro für die Betriebskosten von Juli bis Dezember. Noch im Juni heben beide Gemeinden die Vereinbarung schriftlich auf, ohne eine Rückzahlungsregelung zu treffen. B hat den Vorschuss noch vollständig auf dem Konto; Ausgaben für den Betrieb sind nicht angefallen.

Trifft „Condictio causa finita“ hier zu?

„Condictio causa finita“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Leistung im öffentlich-rechtlichen Verhältnis
    Die Zahlung dient der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit zweier Gemeinden beim Betrieb einer öffentlichen Einrichtung.
    erfüllt
  2. 2
    Zunächst bestehender Rechtsgrund
    Bei der Zahlung trägt die Vereinbarung den Vorschuss.
    erfüllt
  3. 3
    Nachträglicher Wegfall des Rechtsgrundes
    Die spätere Vertragsaufhebung beseitigt die Grundlage für den Vorschuss auf die künftigen Betriebskosten.
    erfüllt
BFall B

Die Gemeinden A und B vereinbaren schriftlich, ab Juli gemeinsam eine öffentliche Bibliothek zu betreiben. A zahlt B im Juni den vereinbarten Vorschuss von 20.000 Euro für die Betriebskosten von Juli bis Dezember. Die Vereinbarung gilt unverändert weiter. B hat den Vorschuss noch vollständig auf dem Konto; Ausgaben für den Betrieb sind nicht angefallen.

Trifft „Condictio causa finita“ hier zu?

„Condictio causa finita“ trifft nicht zu.Es fehlt: Nachträglicher Wegfall des Rechtsgrundes

An der Definition geprüft

  1. 1
    Leistung im öffentlich-rechtlichen Verhältnis
    Die Zahlung dient der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit zweier Gemeinden beim Betrieb einer öffentlichen Einrichtung.
    erfüllt
  2. 2
    Zunächst bestehender Rechtsgrund
    Bei der Zahlung trägt die Vereinbarung den Vorschuss.
    erfüllt
  3. 3
    Nachträglicher Wegfall des Rechtsgrundes
    Die Vereinbarung besteht unverändert fort und bildet weiterhin den Rechtsgrund für den Vorschuss.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie bloße Rechtswidrigkeit eines Bewilligungsbescheids wird bereits als nachträglicher Wegfall des Rechtsgrundes behandelt.

RichtigSoll die Erstattung nach § 49a Abs. 1 VwVfG auf die Rücknahme der Bewilligung gestützt werden, muss diese rückwirkend erfolgt sein.

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