Definitionen
Condictio causa finita
§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB analog · Öffentliches RechtDie condictio causa finita ist im öffentlichen Recht ein Erstattungsanspruch für eine Leistung in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis, deren zunächst bestehender Rechtsgrund nachträglich weggefallen ist.
Auch eine zunächst rechtlich gedeckte Leistung kann später zurückzufordern sein.
- Bei der LeistungRechtsgrund vorhandenDie Leistung hat zunächst einen Rechtsgrund.
- SpäterRechtsgrund fällt wegDer Wegfall nach der Leistung kennzeichnet diese Fallgruppe der Rückforderung.
- Rechtsgrund vorhanden Die Leistung hat zunächst einen Rechtsgrund.
- Rechtsgrund fällt weg Der Wegfall nach der Leistung kennzeichnet diese Fallgruppe der Rückforderung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Gemeinden A und B vereinbaren schriftlich, ab Juli gemeinsam eine öffentliche Bibliothek zu betreiben. A zahlt B im Juni den vereinbarten Vorschuss von 20.000 Euro für die Betriebskosten von Juli bis Dezember. Noch im Juni heben beide Gemeinden die Vereinbarung schriftlich auf, ohne eine Rückzahlungsregelung zu treffen. B hat den Vorschuss noch vollständig auf dem Konto; Ausgaben für den Betrieb sind nicht angefallen.
Trifft „Condictio causa finita“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLeistung im öffentlich-rechtlichen VerhältnisDie Zahlung dient der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit zweier Gemeinden beim Betrieb einer öffentlichen Einrichtung.
- 2erfülltZunächst bestehender RechtsgrundBei der Zahlung trägt die Vereinbarung den Vorschuss.
- 3erfülltNachträglicher Wegfall des RechtsgrundesDie spätere Vertragsaufhebung beseitigt die Grundlage für den Vorschuss auf die künftigen Betriebskosten.
Die Gemeinden A und B vereinbaren schriftlich, ab Juli gemeinsam eine öffentliche Bibliothek zu betreiben. A zahlt B im Juni den vereinbarten Vorschuss von 20.000 Euro für die Betriebskosten von Juli bis Dezember. Die Vereinbarung gilt unverändert weiter. B hat den Vorschuss noch vollständig auf dem Konto; Ausgaben für den Betrieb sind nicht angefallen.
Trifft „Condictio causa finita“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLeistung im öffentlich-rechtlichen VerhältnisDie Zahlung dient der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit zweier Gemeinden beim Betrieb einer öffentlichen Einrichtung.
- 2erfülltZunächst bestehender RechtsgrundBei der Zahlung trägt die Vereinbarung den Vorschuss.
- 3fehltNachträglicher Wegfall des RechtsgrundesDie Vereinbarung besteht unverändert fort und bildet weiterhin den Rechtsgrund für den Vorschuss.
Typische Fehler
FehlerDie bloße Rechtswidrigkeit eines Bewilligungsbescheids wird bereits als nachträglicher Wegfall des Rechtsgrundes behandelt.
RichtigSoll die Erstattung nach § 49a Abs. 1 VwVfG auf die Rücknahme der Bewilligung gestützt werden, muss diese rückwirkend erfolgt sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema