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Bestätigungsverfahren

§ 98 Abs. 2 StPO · Strafrecht

Das Bestätigungsverfahren ist ein strafprozessuales Verfahren, in dem eine ohne richterliche Anordnung vorgenommene Beschlagnahme nachträglich durch das zuständige Gericht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft und bei Fortdauer bestätigt oder aufgehoben wird. Bei einer bereits abgeschlossenen Durchsuchung erfolgt dagegen auf Antrag des Betroffenen entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO eine gerichtliche Feststellung ihrer Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit.

Merksatz

Der Betroffene kann die gerichtliche Kontrolle auch nach Ablauf von drei Tagen noch selbst anstoßen.

Wann ist die Bestätigung zu beantragen?Bei Abwesenheit des Betroffenen und erwachsener Angehöriger: Die Dreitagesvorgabe betrifft den Antrag des Beamten, nicht die gerichtliche Entscheidung.
  1. Tag 0
    Beschlagnahme
    Ein Beamter nimmt einen Gegenstand ohne vorherige richterliche Anordnung zu Beweiszwecken an sich.
  2. Binnen drei Tagen
    Bestätigung beantragen
    Der Beamte soll die gerichtliche Kontrolle veranlassen; die Entscheidung des Gerichts darf später folgen.
  1. Beschlagnahme Ein Beamter nimmt einen Gegenstand ohne vorherige richterliche Anordnung zu Beweiszwecken an sich.
  2. Bestätigung beantragen Der Beamte soll die gerichtliche Kontrolle veranlassen; die Entscheidung des Gerichts darf später folgen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Polizei erfährt, dass Ben eine gestohlene Uhr noch am selben Abend verkaufen will. 2Weil eine richterliche Entscheidung nicht rechtzeitig erreichbar ist, 1nimmt eine Polizeibeamtin die Uhr gegen Bens Willen als Beweisstück mit. 3Auf Bens Antrag prüft das zuständige Amtsgericht am nächsten Tag, 4ob die Wegnahme rechtmäßig war und die Uhr weiter einbehalten werden darf.

Trifft „Bestätigungsverfahren“ hier zu?

„Bestätigungsverfahren“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beschlagnahme
    Die Uhr wird gegen den Willen des Betroffenen zu Beweiszwecken in amtliche Verwahrung genommen.
    erfüllt
  2. 2
    Ohne vorherige richterliche Anordnung
    Die Polizeibeamtin handelt, ohne zuvor eine richterliche Anordnung erhalten zu haben.
    erfüllt
  3. 3
    Nachträgliche Prüfung durch das zuständige Gericht
    Das zuständige Gericht überprüft die bereits durchgeführte Maßnahme.
    erfüllt
  4. 4
    Kontrolle der Rechtmäßigkeit
    Gegenstand der Prüfung sind die rechtlichen Voraussetzungen der Wegnahme und ihrer Fortdauer.
    erfüllt
BFall B

Die Polizei erfährt, dass Ben eine gestohlene Uhr noch am selben Abend verkaufen will. 2Weil eine richterliche Entscheidung nicht rechtzeitig erreichbar ist, 1nimmt eine Polizeibeamtin die Uhr gegen Bens Willen als Beweisstück mit. Auf Bens Bitte prüft die Staatsanwältin am nächsten Tag, 4ob die Wegnahme rechtmäßig war und die Uhr weiter einbehalten werden darf. Ein Gericht wird nicht eingeschaltet.

Trifft „Bestätigungsverfahren“ hier zu?

„Bestätigungsverfahren“ trifft nicht zu.Es fehlt: Nachträgliche Prüfung durch das zuständige Gericht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beschlagnahme
    Die Uhr wird gegen den Willen des Betroffenen zu Beweiszwecken in amtliche Verwahrung genommen.
    erfüllt
  2. 2
    Ohne vorherige richterliche Anordnung
    Vor der Wegnahme liegt keine richterliche Anordnung vor.
    erfüllt
  3. 3
    Nachträgliche Prüfung durch das zuständige Gericht
    Die Staatsanwältin ist kein Gericht; eine gerichtliche Überprüfung findet nicht statt.
    fehlt
  4. 4
    Kontrolle der Rechtmäßigkeit
    Auch die staatsanwaltschaftliche Prüfung betrifft die rechtlichen Voraussetzungen der Maßnahme.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDas Gericht müsse innerhalb von drei Tagen über die Bestätigung entscheiden.

RichtigDie Dreitagesvorgabe betrifft unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Antrag des beschlagnahmenden Beamten, nicht den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Rechtsfolge falsch

FehlerEine bereits abgeschlossene rechtswidrige Durchsuchung müsse nachträglich aufgehoben werden.

RichtigNach Abschluss der Durchsuchung wird auf Antrag entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO ihre Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit festgestellt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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