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Bestandsschutz

Art. 14 GG · Öffentliches Recht

Bestandsschutz bezeichnet im Baurecht den durch Art. 14 GG mitgeprägten Schutz einer bestehenden baulichen Anlage und ihrer bisherigen Nutzung vor bauaufsichtlichen Eingriffen allein wegen späterer Änderungen des Baurechts, wenn Anlage und Nutzung wirksam genehmigt sind oder während eines beachtlichen Zeitraums materiell rechtmäßig waren. Der passive Bestandsschutz erfasst den vorhandenen Bestand und die Fortsetzung der bisherigen Nutzung einschließlich bestandserhaltender Instandhaltung, begründet aber kein allgemeines Recht auf Modernisierung oder Erweiterung. Ein eigenständiger aktiver Bestandsschutz unmittelbar aus Art. 14 GG wird nach der Rechtsprechung des BVerwG nicht anerkannt; weitergehende Ansprüche bedürfen einer Grundlage im einfachen Baurecht.

Merksatz

Der Schutz des Bestehenden erlaubt nicht automatisch seine Erweiterung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena nutzt seit zehn Jahren dieselbe Lagerhalle, ohne das Gebäude oder die Nutzung verändert zu haben. Die Baubehörde hat vor dem Bau die Errichtung und die Nutzung als Lagerhalle mit einer bis heute gültigen Genehmigung erlaubt. Ein neuer Bebauungsplan sieht auf dem Grundstück nur noch eine Grünfläche vor. Die Behörde verlangt allein wegen dieses neuen Plans, dass Lena die Halle abreißt.

Trifft „Bestandsschutz“ hier zu?

„Bestandsschutz“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehende bauliche Anlage
    Die Lagerhalle ist als bauliche Anlage bereits vorhanden.
    erfüllt
  2. 2
    Wirksame Genehmigung oder frühere materielle Rechtmäßigkeit
    Die Genehmigung erfasst sowohl die Halle als auch ihre Nutzung.
    erfüllt
  3. 3
    Erhaltung des Bestands und Fortsetzung der bisherigen Nutzung
    Lena setzt lediglich die bisherige Nutzung des unveränderten Gebäudes fort.
    erfüllt
BFall B

Lena nutzt seit zehn Jahren dieselbe Lagerhalle, ohne das Gebäude oder die Nutzung verändert zu haben. Für den Bau und die Nutzung hat sie nie eine Genehmigung erhalten. Der schon vor dem Bau geltende und seither unveränderte Bebauungsplan sieht dort ausschließlich eine Grünfläche vor; eine Ausnahme wurde nie zugelassen. Die Behörde verlangt wegen des Widerspruchs zu diesem Plan, dass Lena die Halle abreißt.

Trifft „Bestandsschutz“ hier zu?

„Bestandsschutz“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wirksame Genehmigung oder frühere materielle Rechtmäßigkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehende bauliche Anlage
    Die Lagerhalle ist als bauliche Anlage bereits vorhanden.
    erfüllt
  2. 2
    Wirksame Genehmigung oder frühere materielle Rechtmäßigkeit
    Eine Genehmigung fehlt, und die Halle samt Nutzung widersprach seit ihrer Errichtung durchgehend dem Bebauungsplan.
    fehlt
  3. 3
    Erhaltung des Bestands und Fortsetzung der bisherigen Nutzung
    Auch hier geht es nur um den unveränderten Bestand und die bisherige Nutzung.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDas Fehlen einer Baugenehmigung wird stets mit dem Fehlen jeglichen Bestandsschutzes gleichgesetzt.

RichtigAuch eine nicht genehmigte Anlage kann vor ihrer Beseitigung geschützt sein, wenn sie während eines beachtlichen Zeitraums materiell rechtmäßig war.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus dem Schutz eines vorhandenen Gebäudes wird unmittelbar ein Anspruch auf dessen Erweiterung hergeleitet.

RichtigEin Erweiterungsanspruch benötigt eine Grundlage im einfachen Baurecht; Art. 14 GG gewährt keinen eigenständigen aktiven Bestandsschutz.

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