Definitionen
Befreiung von § 181 BGB
§ 181 BGB · ZivilrechtDie Befreiung von § 181 BGB ist die rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Gestattung, durch die dem Vertreter erlaubt wird, abweichend vom grundsätzlichen Verbot des Selbstkontrahierens und der Mehrvertretung im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen; sie kann durch den Vertretenen ausdrücklich oder konkludent erteilt werden. Unabhängig von einer solchen Gestattung gilt das Verbot insbesondere nicht für Rechtsgeschäfte, die ausschließlich der Erfüllung einer Verbindlichkeit dienen.
Eine allgemeine Vollmacht erlaubt nicht automatisch, auf beiden Seiten desselben Geschäfts aufzutreten.
Fälle zum Selbstprüfen
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Mara bevollmächtigt Leon, in ihrem Namen einen gebrauchten Schreibtisch für höchstens 200 Euro zu kaufen. 3Sie erlaubt ihm ausdrücklich, dafür auch seinen eigenen Schreibtisch an sie zu verkaufen. 1Leon vereinbart im Namen Maras 2und zugleich als Verkäufer im eigenen Namen den Verkauf seines Schreibtischs an Mara für 150 Euro. Vorher schuldet keiner von beiden dem anderen den Schreibtisch oder dessen Bezahlung.
Trifft „Befreiung von § 181 BGB“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHandeln im Namen des VertretenenLeon gibt die Erklärung auf Käuferseite für Mara ab.
- 2erfülltSelbstkontrahieren oder MehrvertretungLeon handelt bei demselben Kauf für Mara und für sich selbst.
- 3erfülltAusdrückliche oder konkludente Gestattung des VertretenenMara hat Leon dieses Geschäft mit sich selbst ausdrücklich erlaubt.
Mara bevollmächtigt Leon, in ihrem Namen einen gebrauchten Schreibtisch für höchstens 200 Euro zu kaufen. Mara weiß nicht, dass Leon selbst einen Schreibtisch verkaufen möchte, und die beiden haben nie über Geschäfte miteinander gesprochen. 1Leon vereinbart im Namen Maras 2und zugleich als Verkäufer im eigenen Namen den Verkauf seines Schreibtischs an Mara für 150 Euro. Vorher schuldet keiner von beiden dem anderen den Schreibtisch oder dessen Bezahlung.
Trifft „Befreiung von § 181 BGB“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHandeln im Namen des VertretenenLeon gibt die Erklärung auf Käuferseite für Mara ab.
- 2erfülltSelbstkontrahieren oder MehrvertretungLeon handelt bei demselben Kauf für Mara und für sich selbst.
- 3fehltAusdrückliche oder konkludente Gestattung des VertretenenMara hat weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten erlaubt, dass Leon selbst Verkäufer ist.
Typische Fehler
FehlerDie gesetzliche Erfüllungsausnahme wird schon angewendet, wenn das Geschäft neben anderen Zwecken auch eine bestehende Verbindlichkeit erfüllt.
RichtigDie Erfüllungsausnahme setzt voraus, dass das Geschäft ausschließlich eine bestehende Verbindlichkeit erfüllt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema