Definitionen
Befriedetes Besitztum (Öffentliches Recht)
Art. 13 GG · Öffentliches RechtIm öffentlich-rechtlichen Kontext bezeichnet befriedetes Besitztum ein durch tatsächliche Schutzvorrichtungen gegen unbefugtes Betreten abgegrenztes Grundstück. Eine lückenlose oder unüberwindbare Einfriedung ist nicht erforderlich. Ob es dem Schutz des Art. 13 GG unterfällt, richtet sich nach dem grundrechtlichen Wohnungsbegriff und nicht allein nach der Einfriedung; polizeirechtliche Vorschriften können einen weitergehenden Wohnungsbegriff vorsehen.
Die Abgrenzung soll unbefugtes Betreten abwehren, muss es aber nicht unmöglich machen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mara nutzt das Grundstück hinter ihrem Wohnhaus als Garten. 2Ein fest verankerter Holzzaun umgibt den Garten; der einzige Zugang führt durch ein geschlossenes Gartentor.
Trifft „Befriedetes Besitztum (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGrundstückDer Garten befindet sich auf einem Grundstück.
- 2erfülltTatsächliche Abgrenzung gegen unbefugtes BetretenZaun und Tor bilden eine körperliche Grenze gegen unerlaubten Zutritt.
1Mara nutzt das Grundstück hinter ihrem Wohnhaus als Garten. Zur Straße und zu den Nachbargrundstücken ist der Garten völlig offen; Zäune, Mauern, Hecken oder andere Absperrungen gibt es nicht. Am Weg steht lediglich ein Schild mit der Aufschrift „Zutritt verboten“.
Trifft „Befriedetes Besitztum (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGrundstückDer Garten befindet sich auf einem Grundstück.
- 2fehltTatsächliche Abgrenzung gegen unbefugtes BetretenDas Schild erklärt nur ein Zutrittsverbot und ersetzt keine körperliche Abgrenzung.
Typische Fehler
FehlerEin bloßes Schild mit einem Zutrittsverbot wird als ausreichende Einfriedung angesehen.
RichtigEin Verbotsschild allein genügt nicht; erforderlich ist eine körperliche Abgrenzung gegen unerlaubten Zutritt.
FehlerJedes eingefriedete Grundstück wird automatisch als grundrechtlich geschützte Wohnung behandelt.
RichtigDer Schutz durch Art. 13 GG ist eigenständig anhand des grundrechtlichen Wohnungsbegriffs zu prüfen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema