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Beeinträchtigung i.S.d. § 1004 BGB

§ 1004 BGB · Zivilrecht

Eine Beeinträchtigung i.S.d. § 1004 BGB liegt vor, wenn das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes gestört wird, d.h. wenn die tatsächliche oder rechtliche Herrschaftsmacht des Eigentümers über seine Sache ohne seinen Willen beeinträchtigt wird.

Merksatz

Auch ohne Besitzverlust kann die Herrschaft des Eigentümers über seine Sache gestört sein.

Wann Beseitigung, wann Herausgabe?Links geht es um sonstige Eingriffe in das Eigentum, rechts um den Verlust oder das Vorenthalten des Besitzes.
Beeinträchtigung nach § 1004 BGB
Besitzentziehung oder Vorenthaltung
Art der Störung
Eingriff in das Eigentum ohne Besitzentzug oder Besitzvorenthaltung.
Der Eigentümer verliert den Besitz oder bekommt die Sache nicht.
Anspruchsziel
Beseitigung der Störung und gegebenenfalls Unterlassung.
Herausgabe der Sache, insbesondere nach § 985 BGB.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara gehört eine Garage. 1Ihr Nachbar schraubt ein Werbeschild an die Außenwand der Garage. 2Mara nutzt die Garage weiterhin und kann sie jederzeit betreten. 3Mara hatte dem Nachbarn das Anbringen des Schildes zuvor ausdrücklich untersagt.

Trifft „Beeinträchtigung i.S.d. § 1004 BGB“ hier zu?

„Beeinträchtigung i.S.d. § 1004 BGB“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Störung der tatsächlichen oder rechtlichen Eigentümerherrschaft
    Das Befestigen des Schildes greift in Maras Befugnis ein, über die Nutzung ihrer Garagenwand zu bestimmen.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes
    Mara behält den Besitz an ihrer Garage.
    erfüllt
  3. 3
    Ohne den Willen des Eigentümers
    Das ausdrückliche Verbot zeigt, dass Mara das Anbringen des Schildes nicht will.
    erfüllt
BFall B

Mara gehört ein Fahrrad, das sie in ihrem Hof aufbewahrt. 1Ihr Nachbar nimmt es aus ihrem Hof und schließt es in seinem eigenen Keller ein. Nur der Nachbar hat einen Schlüssel zu diesem Keller. 3Mara hatte ihm zuvor ausdrücklich untersagt, das Fahrrad mitzunehmen.

Trifft „Beeinträchtigung i.S.d. § 1004 BGB“ hier zu?

„Beeinträchtigung i.S.d. § 1004 BGB“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes

An der Definition geprüft

  1. 1
    Störung der tatsächlichen oder rechtlichen Eigentümerherrschaft
    Das Wegnehmen und Einschließen hindert Mara daran, die tatsächliche Herrschaft über ihr Fahrrad auszuüben.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes
    Mara verliert gerade den Besitz an ihrem Fahrrad; diese Störung fällt nicht unter § 1004 BGB.
    fehlt
  3. 3
    Ohne den Willen des Eigentümers
    Mara hat der Mitnahme ausdrücklich widersprochen.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine Beeinträchtigung wird nur angenommen, wenn die Sache beschädigt wurde.

RichtigAuch eine Störung der rechtlichen Eigentümerherrschaft kann genügen; eine Beschädigung der Sache ist nicht erforderlich.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus jeder festgestellten Beeinträchtigung wird unmittelbar ein Beseitigungsanspruch hergeleitet.

RichtigTrotz einer Beeinträchtigung kann der Anspruch an einer Duldungspflicht des Eigentümers scheitern.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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