Definitionen
Beeinträchtigung i.S.d. § 1004 BGB
§ 1004 BGB · ZivilrechtEine Beeinträchtigung i.S.d. § 1004 BGB liegt vor, wenn das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes gestört wird, d.h. wenn die tatsächliche oder rechtliche Herrschaftsmacht des Eigentümers über seine Sache ohne seinen Willen beeinträchtigt wird.
Auch ohne Besitzverlust kann die Herrschaft des Eigentümers über seine Sache gestört sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara gehört eine Garage. 1Ihr Nachbar schraubt ein Werbeschild an die Außenwand der Garage. 2Mara nutzt die Garage weiterhin und kann sie jederzeit betreten. 3Mara hatte dem Nachbarn das Anbringen des Schildes zuvor ausdrücklich untersagt.
Trifft „Beeinträchtigung i.S.d. § 1004 BGB“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStörung der tatsächlichen oder rechtlichen EigentümerherrschaftDas Befestigen des Schildes greift in Maras Befugnis ein, über die Nutzung ihrer Garagenwand zu bestimmen.
- 2erfülltKeine Entziehung oder Vorenthaltung des BesitzesMara behält den Besitz an ihrer Garage.
- 3erfülltOhne den Willen des EigentümersDas ausdrückliche Verbot zeigt, dass Mara das Anbringen des Schildes nicht will.
Mara gehört ein Fahrrad, das sie in ihrem Hof aufbewahrt. 1Ihr Nachbar nimmt es aus ihrem Hof und schließt es in seinem eigenen Keller ein. Nur der Nachbar hat einen Schlüssel zu diesem Keller. 3Mara hatte ihm zuvor ausdrücklich untersagt, das Fahrrad mitzunehmen.
Trifft „Beeinträchtigung i.S.d. § 1004 BGB“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStörung der tatsächlichen oder rechtlichen EigentümerherrschaftDas Wegnehmen und Einschließen hindert Mara daran, die tatsächliche Herrschaft über ihr Fahrrad auszuüben.
- 2fehltKeine Entziehung oder Vorenthaltung des BesitzesMara verliert gerade den Besitz an ihrem Fahrrad; diese Störung fällt nicht unter § 1004 BGB.
- 3erfülltOhne den Willen des EigentümersMara hat der Mitnahme ausdrücklich widersprochen.
Typische Fehler
FehlerEine Beeinträchtigung wird nur angenommen, wenn die Sache beschädigt wurde.
RichtigAuch eine Störung der rechtlichen Eigentümerherrschaft kann genügen; eine Beschädigung der Sache ist nicht erforderlich.
FehlerAus jeder festgestellten Beeinträchtigung wird unmittelbar ein Beseitigungsanspruch hergeleitet.
RichtigTrotz einer Beeinträchtigung kann der Anspruch an einer Duldungspflicht des Eigentümers scheitern.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema