Definitionen
Beförderungsleistung
§ 265a StGB · StrafrechtEine Beförderungsleistung im Sinne des § 265a StGB liegt vor, wenn Personen oder Sachen mit einem Verkehrsmittel gegen Entgelt von einem Ort zu einem anderen transportiert werden und damit eine tatsächliche Ortsveränderung bewirkt wird. Strafbar ist nicht schon die Inanspruchnahme ohne Zahlung des Fahrpreises, sondern erst das Erschleichen der Beförderung in der Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten.
Für die Beförderungsleistung zählt der tatsächliche Ortswechsel, nicht schon das bloße Einsteigen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mara fährt als Fahrgast 2in einem Linienbus. 3Für die Fahrt bezahlt sie drei Euro. 4Der Bus bringt sie vom Bahnhof zum Marktplatz.
Trifft „Beförderungsleistung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeförderung von Personen oder SachenMit Mara wird eine Person transportiert.
- 2erfülltEinsatz eines VerkehrsmittelsDer Linienbus ist ein Verkehrsmittel.
- 3erfülltEntgeltlichkeitFür die Fahrt wird ein Fahrpreis verlangt.
- 4erfülltTatsächliche OrtsveränderungMara gelangt durch die Busfahrt an einen anderen Ort.
1Mara fährt als Fahrgast 2in einem Shuttlebus. Die Stadt bietet die Fahrten für alle kostenlos an. 4Der Bus bringt sie vom Bahnhof zum Marktplatz.
Trifft „Beförderungsleistung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeförderung von Personen oder SachenMit Mara wird eine Person transportiert.
- 2erfülltEinsatz eines VerkehrsmittelsDer Shuttlebus ist ein Verkehrsmittel.
- 3fehltEntgeltlichkeitFür die Fahrt ist kein Fahrpreis vorgesehen.
- 4erfülltTatsächliche OrtsveränderungMara gelangt durch die Busfahrt an einen anderen Ort.
Typische Fehler
FehlerAus einer Fahrt ohne Fahrkarte wird unmittelbar auf eine Strafbarkeit nach § 265a StGB geschlossen.
RichtigZusätzlich müssen insbesondere ein Erschleichen und die Absicht vorliegen, den Fahrpreis nicht zu bezahlen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema