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Außerordentliches Testament

§§ 2249–2252 BGB · Zivilrecht

Das außerordentliche Testament ist eine letztwillige Verfügung, die unter den besonderen gesetzlichen Voraussetzungen als Bürgermeistertestament, Seetestament oder Dreizeugentestament in vereinfachter Form errichtet werden kann. Bürgermeister- und Dreizeugentestament setzen eine Notlage wie nahe Todesgefahr oder Absperrung voraus; das Seetestament erfordert eine Seereise auf einem deutschen Schiff außerhalb eines inländischen Hafens, aber keine Notlage. Ein außerordentliches Testament gilt grundsätzlich nach drei Monaten seit seiner Errichtung als nicht errichtet, wenn der Erblasser dann noch lebt; Zeiten, in denen er kein Testament vor einem Notar errichten kann, werden dabei nicht mitgezählt.

Merksatz

Die besondere Errichtungsform erfordert nicht immer eine Notlage.

Wann verliert die Verfügung ihre Geltung?Zeiten unmöglicher notarieller Errichtung zählen nicht mit. Stirbt der Erblasser vor Fristablauf, greift dieser Geltungsverlust nicht.
  1. Errichtung
    Zeitlicher Ausgangspunkt
    Die Berechnung der Dreimonatsfrist knüpft an die Errichtung an.
  2. Fristablauf
    Überleben führt zum Geltungsverlust
    Lebt der Erblasser nach Ablauf der berechneten Frist noch, gilt die Verfügung als nicht errichtet.
  1. Zeitlicher Ausgangspunkt Die Berechnung der Dreimonatsfrist knüpft an die Errichtung an.
  2. Überleben führt zum Geltungsverlust Lebt der Erblasser nach Ablauf der berechneten Frist noch, gilt die Verfügung als nicht errichtet.
Drei Monate ohne Hemmungszeiten

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die volljährige, gesunde Anna befindet sich auf einer Seereise auf einem deutschen Handelsschiff mitten auf der Nordsee. Vor drei volljährigen, unbeteiligten Mitreisenden erklärt sie gleichzeitig, dass nach ihrem Tod ihre Freundin Lea ihr gesamtes Vermögen erhalten soll. Die drei schreiben die Erklärung auf, lesen sie Anna vor und lassen sie von ihr bestätigen; anschließend unterschreiben alle vier. Anna stirbt zwei Wochen später.

Trifft „Außerordentliches Testament“ hier zu?

„Außerordentliches Testament“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Letztwillige Verfügung
    Anna bestimmt, wer nach ihrem Tod ihr Vermögen erhalten soll.
    erfüllt
  2. 2
    Besondere gesetzliche Errichtungsvoraussetzungen
    Anna befindet sich während einer Seereise auf einem deutschen Schiff außerhalb eines inländischen Hafens.
    erfüllt
  3. 3
    Wahrung der besonderen Errichtungsform
    Die Erklärung erfolgt vor drei Zeugen und wird mit Vorlesen, Bestätigung und Unterschriften ordnungsgemäß dokumentiert.
    erfüllt
  4. 4
    Dreimonatsfrist nicht zu Lebzeiten abgelaufen
    Anna stirbt vor Ablauf von drei Monaten, sodass kein Geltungsverlust durch Überleben der Frist eintritt.
    erfüllt
BFall B

Die volljährige, gesunde Anna befindet sich auf einem deutschen Handelsschiff im Hamburger Hafen und kann jederzeit einen Notar an Land aufsuchen. Vor drei volljährigen, unbeteiligten Mitreisenden erklärt sie gleichzeitig, dass nach ihrem Tod ihre Freundin Lea ihr gesamtes Vermögen erhalten soll. Die drei schreiben die Erklärung auf, lesen sie Anna vor und lassen sie von ihr bestätigen; anschließend unterschreiben alle vier. Anna stirbt zwei Wochen später.

Trifft „Außerordentliches Testament“ hier zu?

„Außerordentliches Testament“ trifft nicht zu.Es fehlt: Besondere gesetzliche Errichtungsvoraussetzungen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Letztwillige Verfügung
    Anna trifft eine Bestimmung über ihr Vermögen für die Zeit nach ihrem Tod.
    erfüllt
  2. 2
    Besondere gesetzliche Errichtungsvoraussetzungen
    Im inländischen Hafen ist die besondere Errichtung auf See ausgeschlossen; auch Absperrung und Todesgefahr fehlen.
    fehlt
  3. 3
    Wahrung der besonderen Errichtungsform
    Die formalen Anforderungen an Erklärung, Zeugen und Niederschrift sind eingehalten, unabhängig von der fehlenden besonderen Situation.
    erfüllt
  4. 4
    Dreimonatsfrist nicht zu Lebzeiten abgelaufen
    Anna überlebt keine Dreimonatsfrist; der zeitliche Gesichtspunkt steht der Geltung nicht zusätzlich entgegen.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Verfügung wird ausnahmslos drei Kalendermonate nach ihrer Errichtung unwirksam.

RichtigDie Frist läuft nicht weiter, solange eine notarielle Testamentserrichtung unmöglich ist; außerdem setzt der Geltungsverlust voraus, dass der Erblasser den Fristablauf überlebt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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