Definitionen
Ausschluss von der Versammlung
§ 18 Abs. 3 VersammlG · Öffentliches RechtDer Ausschluss von der Versammlung ist eine polizeiliche Maßnahme gegenüber einzelnen Teilnehmern einer Versammlung unter freiem Himmel, welche die Ordnung der Versammlung gröblich stören (§ 18 Abs. 3 VersammlG, für Aufzüge § 19 Abs. 4 VersammlG); er ermächtigt die Polizei, diese Personen von der Versammlung auszuschließen, die sie daraufhin sofort zu verlassen haben (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 VersammlG).
Der Ausschluss beendet die Teilnahme einzelner Personen, ohne die gesamte Versammlung aufzulösen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Bei einer Kundgebung auf dem Marktplatz übertönt Teilnehmer Paul die Redebeiträge dauerhaft mit einer mitgebrachten Sirene, sodass niemand die Reden verstehen kann. Trotz mehrfacher Aufforderung durch eine Polizistin lässt er die Sirene weiterlaufen. Die Polizistin fordert nur Paul auf, die Kundgebung sofort zu verlassen.
Trifft „Ausschluss von der Versammlung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPolizeiliche MaßnahmeDie Anordnung wird von einer Polizistin getroffen.
- 2erfülltEinzelne Teilnehmer einer Versammlung unter freiem HimmelDie Maßnahme betrifft mit Paul einen einzelnen Teilnehmer der Kundgebung unter freiem Himmel.
- 3erfülltGröbliche Störung der VersammlungsordnungDas dauerhafte Übertönen verhindert die Verständlichkeit sämtlicher Redebeiträge und beeinträchtigt den Versammlungsablauf besonders schwer.
2Bei einer Kundgebung auf dem Marktplatz ruft Teilnehmer Paul einmal kurz „Das stimmt nicht!“ dazwischen. Danach hört er ruhig zu, und die Rednerin kann ungehindert fortfahren. 1Eine Polizistin fordert nur Paul auf, die Kundgebung sofort zu verlassen.
Trifft „Ausschluss von der Versammlung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPolizeiliche MaßnahmeDie Anordnung geht von einer Polizistin aus.
- 2erfülltEinzelne Teilnehmer einer Versammlung unter freiem HimmelPaul nimmt an einer Kundgebung unter freiem Himmel teil und wird einzeln zum Gehen aufgefordert.
- 3fehltGröbliche Störung der VersammlungsordnungDer einmalige kurze Zwischenruf ohne weitere Beeinträchtigung ist keine gröbliche Störung und rechtfertigt deshalb keinen Ausschluss.
Typische Fehler
FehlerDie ausgeschlossene Person darf weiter teilnehmen, sobald sie ihr störendes Verhalten einstellt.
RichtigNach dem Ausschluss muss die Person die Versammlung sofort verlassen; das bloße Einstellen der Störung genügt nicht.