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Ausschluss von der Versammlung

§ 18 Abs. 3 VersammlG · Öffentliches Recht

Der Ausschluss von der Versammlung ist eine polizeiliche Maßnahme gegenüber einzelnen Teilnehmern einer Versammlung unter freiem Himmel, welche die Ordnung der Versammlung gröblich stören (§ 18 Abs. 3 VersammlG, für Aufzüge § 19 Abs. 4 VersammlG); er ermächtigt die Polizei, diese Personen von der Versammlung auszuschließen, die sie daraufhin sofort zu verlassen haben (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 VersammlG).

Merksatz

Der Ausschluss beendet die Teilnahme einzelner Personen, ohne die gesamte Versammlung aufzulösen.

Einzelne Person oder ganze Versammlung?Der Ausschluss betrifft einzelne Teilnehmer. Die Auflösung beendet dagegen die Versammlung insgesamt.
Ausschluss von der Versammlung
Auflösung der Versammlung
Betroffene
Einzelne Teilnehmer
Gesamte Versammlung
Folge für Teilnehmer
Ausgeschlossene müssen sofort gehen.
Alle Teilnehmer müssen sofort gehen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Bei einer Kundgebung auf dem Marktplatz übertönt Teilnehmer Paul die Redebeiträge dauerhaft mit einer mitgebrachten Sirene, sodass niemand die Reden verstehen kann. Trotz mehrfacher Aufforderung durch eine Polizistin lässt er die Sirene weiterlaufen. Die Polizistin fordert nur Paul auf, die Kundgebung sofort zu verlassen.

Trifft „Ausschluss von der Versammlung“ hier zu?

„Ausschluss von der Versammlung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Polizeiliche Maßnahme
    Die Anordnung wird von einer Polizistin getroffen.
    erfüllt
  2. 2
    Einzelne Teilnehmer einer Versammlung unter freiem Himmel
    Die Maßnahme betrifft mit Paul einen einzelnen Teilnehmer der Kundgebung unter freiem Himmel.
    erfüllt
  3. 3
    Gröbliche Störung der Versammlungsordnung
    Das dauerhafte Übertönen verhindert die Verständlichkeit sämtlicher Redebeiträge und beeinträchtigt den Versammlungsablauf besonders schwer.
    erfüllt
BFall B

2Bei einer Kundgebung auf dem Marktplatz ruft Teilnehmer Paul einmal kurz „Das stimmt nicht!“ dazwischen. Danach hört er ruhig zu, und die Rednerin kann ungehindert fortfahren. 1Eine Polizistin fordert nur Paul auf, die Kundgebung sofort zu verlassen.

Trifft „Ausschluss von der Versammlung“ hier zu?

„Ausschluss von der Versammlung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gröbliche Störung der Versammlungsordnung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Polizeiliche Maßnahme
    Die Anordnung geht von einer Polizistin aus.
    erfüllt
  2. 2
    Einzelne Teilnehmer einer Versammlung unter freiem Himmel
    Paul nimmt an einer Kundgebung unter freiem Himmel teil und wird einzeln zum Gehen aufgefordert.
    erfüllt
  3. 3
    Gröbliche Störung der Versammlungsordnung
    Der einmalige kurze Zwischenruf ohne weitere Beeinträchtigung ist keine gröbliche Störung und rechtfertigt deshalb keinen Ausschluss.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie ausgeschlossene Person darf weiter teilnehmen, sobald sie ihr störendes Verhalten einstellt.

RichtigNach dem Ausschluss muss die Person die Versammlung sofort verlassen; das bloße Einstellen der Störung genügt nicht.

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