Definitionen
Ein Richter ist kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, wenn ein in der Prozessordnung bestimmter Ausschlussgrund vorliegt (z.B. eigene Betroffenheit, Vorbefassung); darüber hinaus kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Beteiligter bei vernünftiger Würdigung der Umstände Anlass hat, an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Richters zu zweifeln.
Gesetzliche Ausschlussgründe wirken automatisch; die Ablehnung wegen Befangenheit setzt dagegen nachvollziehbare Zweifel an der Neutralität voraus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara verlangt von Paul die Rückzahlung eines privaten Darlehens und reicht Klage ein. 1Über den Rechtsstreit soll Richterin Eva entscheiden, 2die mit Mara verheiratet ist.
Trifft „Ausschluss und Ablehnung von Richtern“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRichterliche AmtsausübungEva soll als Richterin über die Klage entscheiden.
- 2erfülltGesetzlicher Ausschlussgrund oder objektiv begründete BefangenheitsbesorgnisDie Ehe mit einer Prozesspartei ist ein gesetzlicher Ausschlussgrund.
Mara verlangt von Paul die Rückzahlung eines privaten Darlehens und reicht Klage ein. 1Die zuständige Richterin Eva kennt weder Mara noch Paul persönlich und war mit dem Streit zuvor nie befasst. Eva hört beide Seiten gleichberechtigt an und fragt Paul in sachlichem Ton nach einer Quittung für die behauptete Rückzahlung. Paul möchte deshalb, dass eine andere Richterin den Fall übernimmt.
Trifft „Ausschluss und Ablehnung von Richtern“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRichterliche AmtsausübungEva bearbeitet den Rechtsstreit als Richterin.
- 2fehltGesetzlicher Ausschlussgrund oder objektiv begründete BefangenheitsbesorgnisEin gesetzlicher Ausschlussgrund ist nicht ersichtlich; die sachliche Frage nach einem Beleg begründet keine Zweifel an Evas Neutralität.
Typische Fehler
FehlerJede frühere Beschäftigung mit demselben Streit wird als gesetzlicher Ausschlussgrund behandelt.
RichtigVorbefassung genügt nicht pauschal; § 41 Nr. 6 ZPO erfasst bestimmte Fälle der Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung und enthält eine Ausnahme.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema