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326 Definitionen

Ausschluss und Ablehnung von Richtern

§ 54 VwGO i.V.m. §§ 41 bis 49 ZPO · Zivilrecht

Ein Richter ist kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, wenn ein in der Prozessordnung bestimmter Ausschlussgrund vorliegt (z.B. eigene Betroffenheit, Vorbefassung); darüber hinaus kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Beteiligter bei vernünftiger Würdigung der Umstände Anlass hat, an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Richters zu zweifeln.

Merksatz

Gesetzliche Ausschlussgründe wirken automatisch; die Ablehnung wegen Befangenheit setzt dagegen nachvollziehbare Zweifel an der Neutralität voraus.

Wie unterscheiden sich Ausschluss und Ablehnung?Die beiden Wege sichern richterliche Neutralität, unterscheiden sich aber in ihren Voraussetzungen und ihrer Wirkungsweise.
Ausschluss von Richtern
Ablehnung wegen Befangenheit
Voraussetzung
Ein gesetzlich festgelegter Ausschlussgrund liegt vor.
Die Umstände begründen aus vernünftiger Sicht Zweifel an der Neutralität.
Wirkungsweise
Der Ausschluss wirkt automatisch.
Über die Ablehnung wird entschieden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara verlangt von Paul die Rückzahlung eines privaten Darlehens und reicht Klage ein. 1Über den Rechtsstreit soll Richterin Eva entscheiden, 2die mit Mara verheiratet ist.

Trifft „Ausschluss und Ablehnung von Richtern“ hier zu?

„Ausschluss und Ablehnung von Richtern“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Richterliche Amtsausübung
    Eva soll als Richterin über die Klage entscheiden.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzlicher Ausschlussgrund oder objektiv begründete Befangenheitsbesorgnis
    Die Ehe mit einer Prozesspartei ist ein gesetzlicher Ausschlussgrund.
    erfüllt
BFall B

Mara verlangt von Paul die Rückzahlung eines privaten Darlehens und reicht Klage ein. 1Die zuständige Richterin Eva kennt weder Mara noch Paul persönlich und war mit dem Streit zuvor nie befasst. Eva hört beide Seiten gleichberechtigt an und fragt Paul in sachlichem Ton nach einer Quittung für die behauptete Rückzahlung. Paul möchte deshalb, dass eine andere Richterin den Fall übernimmt.

Trifft „Ausschluss und Ablehnung von Richtern“ hier zu?

„Ausschluss und Ablehnung von Richtern“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gesetzlicher Ausschlussgrund oder objektiv begründete Befangenheitsbesorgnis

An der Definition geprüft

  1. 1
    Richterliche Amtsausübung
    Eva bearbeitet den Rechtsstreit als Richterin.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzlicher Ausschlussgrund oder objektiv begründete Befangenheitsbesorgnis
    Ein gesetzlicher Ausschlussgrund ist nicht ersichtlich; die sachliche Frage nach einem Beleg begründet keine Zweifel an Evas Neutralität.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJede frühere Beschäftigung mit demselben Streit wird als gesetzlicher Ausschlussgrund behandelt.

RichtigVorbefassung genügt nicht pauschal; § 41 Nr. 6 ZPO erfasst bestimmte Fälle der Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung und enthält eine Ausnahme.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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