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Ausschlusstatbestände

§ 312g II BGB · Zivilrecht

Die Ausschlusstatbestände des § 312g Abs. 2 BGB bezeichnen abschließend aufgezählte Vertragstypen und Leistungsgegenstände, bei denen dem Verbraucher trotz Vorliegens eines Fernabsatzvertrags oder eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags kein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht. Dafür müssen die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen des jeweiligen Tatbestands erfüllt sein und die Parteien dürfen kein Widerrufsrecht vereinbart haben.

Merksatz

Die Warenart allein entscheidet nicht über den Ausschluss, wenn das Gesetz weitere Voraussetzungen verlangt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Privatkundin Lea kauft in einem gewerblichen Onlineshop eine einzeln mit einem Hygienesiegel verschlossene Handzahnbürste für den eigenen Gebrauch. Das Siegel schützt den Bürstenkopf vor Kontakt mit Schmutz und Keimen; es lässt sich nur durch Aufreißen entfernen. Nach der Lieferung reißt Lea das Hygienesiegel auf. Die Vertragsbedingungen sehen kein freiwilliges Recht vor, den Kauf durch eine Erklärung rückgängig zu machen; auch sonst haben Lea und der Händler darüber nichts vereinbart.

Trifft „Ausschlusstatbestände“ hier zu?

„Ausschlusstatbestände“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Fernabsatzvertrag oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag
    Der Kauf zwischen Verbraucherin und Unternehmer erfolgt über einen für den Fernabsatz eingerichteten Onlineshop.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzlich aufgezählter Vertragstyp oder Leistungsgegenstand
    Eine hygienisch versiegelte Zahnbürste gehört zu den von § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB erfassten Waren.
    erfüllt
  3. 3
    Besondere Voraussetzungen des jeweiligen Ausschlusstatbestands erfüllt
    Die hygieneschützende Versiegelung wurde nach der Lieferung entfernt.
    erfüllt
  4. 4
    Kein vereinbartes Widerrufsrecht
    Die Parteien haben kein zusätzliches Widerrufsrecht vereinbart.
    erfüllt
BFall B

Die Privatkundin Lea kauft in einem gewerblichen Onlineshop eine einzeln mit einem Hygienesiegel verschlossene Handzahnbürste für den eigenen Gebrauch. Das Siegel schützt den Bürstenkopf vor Kontakt mit Schmutz und Keimen; es lässt sich nur durch Aufreißen entfernen. Das Hygienesiegel bleibt nach der Lieferung vollständig unbeschädigt. Die Vertragsbedingungen sehen kein freiwilliges Recht vor, den Kauf durch eine Erklärung rückgängig zu machen; auch sonst haben Lea und der Händler darüber nichts vereinbart.

Trifft „Ausschlusstatbestände“ hier zu?

„Ausschlusstatbestände“ trifft nicht zu.Es fehlt: Besondere Voraussetzungen des jeweiligen Ausschlusstatbestands erfüllt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Fernabsatzvertrag oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag
    Der Kauf zwischen Verbraucherin und Unternehmer erfolgt über einen für den Fernabsatz eingerichteten Onlineshop.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzlich aufgezählter Vertragstyp oder Leistungsgegenstand
    Die Ware gehört ihrer Art nach zum Anwendungsbereich des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB.
    erfüllt
  3. 3
    Besondere Voraussetzungen des jeweiligen Ausschlusstatbestands erfüllt
    Es fehlt die zusätzlich erforderliche Entfernung der Versiegelung nach der Lieferung.
    fehlt
  4. 4
    Kein vereinbartes Widerrufsrecht
    Die Parteien haben kein zusätzliches Widerrufsrecht vereinbart.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEin vereinbartes Widerrufsrecht wird wegen eines gesetzlichen Ausschlusstatbestands für unwirksam gehalten.

RichtigDie Parteien können dem Verbraucher trotz eines gesetzlichen Ausschlusstatbestands ein Widerrufsrecht einräumen.

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