Definitionen
Aufwendungsersatz nach Geschäftsführung ohne Auftrag
§ 683 S. 1 BGB · ZivilrechtHat der Geschäftsführer die Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprechend übernommen, kann er wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, d.h. aller freiwilligen Vermögensopfer, die er für erforderlich halten durfte.
Für die Berechtigung zählt die Übernahme, nicht die spätere Art der Ausführung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea ist verreist; 1ihre beiden Topfpflanzen im Wert von zusammen 300 Euro würden ohne Wasser noch am selben Tag vertrocknen. Nachbar Tom möchte die Pflanzen für Lea erhalten und 3bezahlt zwei Euro für einen Liter Wasser, mit dem er sie gießt. 4Die Wasserversorgung ist ausgefallen, und kostenlos verfügbares Wasser gibt es nicht. 2Lea hat Tom weder darum gebeten noch sich zur Versorgung der Pflanzen geäußert.
Trifft „Aufwendungsersatz nach Geschäftsführung ohne Auftrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltInteresse des GeschäftsherrnDie Übernahme der Pflanzenversorgung verhindert einen Vermögensverlust und ist für Lea objektiv nützlich.
- 2erfülltWirklicher oder mutmaßlicher Wille des GeschäftsherrnMangels eines erkennbaren wirklichen Willens entspricht die kostengünstige Rettung der Pflanzen Leas mutmaßlichem Willen.
- 3erfülltFreiwilliges VermögensopferTom setzt bewusst eigenes Geld zur Versorgung von Leas Pflanzen ein.
- 4erfülltAusgaben durften für erforderlich gehalten werdenAngesichts der drohenden Austrocknung durfte Tom die geringe Ausgabe für Wasser für nötig halten.
Lea ist verreist; 1ihre beiden Topfpflanzen im Wert von zusammen 300 Euro würden ohne Wasser noch am selben Tag vertrocknen. Nachbar Tom möchte die Pflanzen für Lea erhalten und 3bezahlt zwei Euro für einen Liter Wasser, mit dem er sie gießt. 4Die Wasserversorgung ist ausgefallen, und kostenlos verfügbares Wasser gibt es nicht. Lea hatte Tom ausdrücklich gesagt, dass er ihre Pflanzen keinesfalls gießen soll, auch wenn sie sonst vertrocknen.
Trifft „Aufwendungsersatz nach Geschäftsführung ohne Auftrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltInteresse des GeschäftsherrnDie Erhaltung der Pflanzen ist trotz Leas entgegenstehenden Willens objektiv wirtschaftlich vorteilhaft.
- 2fehltWirklicher oder mutmaßlicher Wille des GeschäftsherrnLeas ausdrückliches Verbot zeigt einen entgegenstehenden wirklichen Willen, der nicht durch einen mutmaßlichen Willen ersetzt werden darf.
- 3erfülltFreiwilliges VermögensopferTom gibt bewusst eigenes Geld für Leas Pflanzen aus.
- 4erfülltAusgaben durften für erforderlich gehalten werdenFür die Pflanzenversorgung war die geringe Wasserausgabe aus damaliger Sicht nötig, auch wenn Tom die Versorgung nicht übernehmen sollte.
Typische Fehler
FehlerEin entgegenstehender wirklicher Wille wird übergangen, weil die Hilfe objektiv sinnvoll erscheint.
RichtigBei § 683 Satz 1 BGB darf ein entgegenstehender wirklicher Wille nicht durch einen angenommenen Willen ersetzt werden.
FehlerErsatz wird nur für Ausgaben gewährt, die sich rückblickend als tatsächlich notwendig erweisen.
RichtigEntscheidend ist, ob der Geschäftsführer die Ausgabe bei ihrer Vornahme nach den Umständen vernünftigerweise für nötig halten durfte.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema