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326 Definitionen

Aufwendungsersatz nach Geschäftsführung ohne Auftrag

§ 683 S. 1 BGB · Zivilrecht

Hat der Geschäftsführer die Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprechend übernommen, kann er wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, d.h. aller freiwilligen Vermögensopfer, die er für erforderlich halten durfte.

Merksatz

Für die Berechtigung zählt die Übernahme, nicht die spätere Art der Ausführung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea ist verreist; 1ihre beiden Topfpflanzen im Wert von zusammen 300 Euro würden ohne Wasser noch am selben Tag vertrocknen. Nachbar Tom möchte die Pflanzen für Lea erhalten und 3bezahlt zwei Euro für einen Liter Wasser, mit dem er sie gießt. 4Die Wasserversorgung ist ausgefallen, und kostenlos verfügbares Wasser gibt es nicht. 2Lea hat Tom weder darum gebeten noch sich zur Versorgung der Pflanzen geäußert.

Trifft „Aufwendungsersatz nach Geschäftsführung ohne Auftrag“ hier zu?

„Aufwendungsersatz nach Geschäftsführung ohne Auftrag“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Interesse des Geschäftsherrn
    Die Übernahme der Pflanzenversorgung verhindert einen Vermögensverlust und ist für Lea objektiv nützlich.
    erfüllt
  2. 2
    Wirklicher oder mutmaßlicher Wille des Geschäftsherrn
    Mangels eines erkennbaren wirklichen Willens entspricht die kostengünstige Rettung der Pflanzen Leas mutmaßlichem Willen.
    erfüllt
  3. 3
    Freiwilliges Vermögensopfer
    Tom setzt bewusst eigenes Geld zur Versorgung von Leas Pflanzen ein.
    erfüllt
  4. 4
    Ausgaben durften für erforderlich gehalten werden
    Angesichts der drohenden Austrocknung durfte Tom die geringe Ausgabe für Wasser für nötig halten.
    erfüllt
BFall B

Lea ist verreist; 1ihre beiden Topfpflanzen im Wert von zusammen 300 Euro würden ohne Wasser noch am selben Tag vertrocknen. Nachbar Tom möchte die Pflanzen für Lea erhalten und 3bezahlt zwei Euro für einen Liter Wasser, mit dem er sie gießt. 4Die Wasserversorgung ist ausgefallen, und kostenlos verfügbares Wasser gibt es nicht. Lea hatte Tom ausdrücklich gesagt, dass er ihre Pflanzen keinesfalls gießen soll, auch wenn sie sonst vertrocknen.

Trifft „Aufwendungsersatz nach Geschäftsführung ohne Auftrag“ hier zu?

„Aufwendungsersatz nach Geschäftsführung ohne Auftrag“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wirklicher oder mutmaßlicher Wille des Geschäftsherrn

An der Definition geprüft

  1. 1
    Interesse des Geschäftsherrn
    Die Erhaltung der Pflanzen ist trotz Leas entgegenstehenden Willens objektiv wirtschaftlich vorteilhaft.
    erfüllt
  2. 2
    Wirklicher oder mutmaßlicher Wille des Geschäftsherrn
    Leas ausdrückliches Verbot zeigt einen entgegenstehenden wirklichen Willen, der nicht durch einen mutmaßlichen Willen ersetzt werden darf.
    fehlt
  3. 3
    Freiwilliges Vermögensopfer
    Tom gibt bewusst eigenes Geld für Leas Pflanzen aus.
    erfüllt
  4. 4
    Ausgaben durften für erforderlich gehalten werden
    Für die Pflanzenversorgung war die geringe Wasserausgabe aus damaliger Sicht nötig, auch wenn Tom die Versorgung nicht übernehmen sollte.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin entgegenstehender wirklicher Wille wird übergangen, weil die Hilfe objektiv sinnvoll erscheint.

RichtigBei § 683 Satz 1 BGB darf ein entgegenstehender wirklicher Wille nicht durch einen angenommenen Willen ersetzt werden.

Rechtsfolge falsch

FehlerErsatz wird nur für Ausgaben gewährt, die sich rückblickend als tatsächlich notwendig erweisen.

RichtigEntscheidend ist, ob der Geschäftsführer die Ausgabe bei ihrer Vornahme nach den Umständen vernünftigerweise für nötig halten durfte.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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