Definitionen
Aufwendungsersatz statt Schadensersatz
§ 284 BGB · ZivilrechtGemäß § 284 BGB kann der Gläubiger statt des Schadensersatzes statt der Leistung Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte. Erforderlich sind die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung mit Ausnahme eines Schadens. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Zweck der Aufwendungen auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden wäre.
Auch berechtigte Vertrauensaufwendungen sind nicht ersatzfähig, wenn ihr Zweck ohnehin gescheitert wäre.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Kulturverein kauft bei einem Händler einen Projektor für 2.000 Euro für eine einmalige kostenlose Filmvorführung; die Lieferung ist für Montag vereinbart. Danach bezahlt der Verein im Vertrauen auf die Lieferung 80 Euro für eigens gedruckte Programmhefte zum üblichen Druckpreis. Der Händler, der den Projektor liefern könnte, verweigert am Montag bewusst und endgültig die Lieferung, und ein Ersatzgerät ist bis zur Vorführung nicht verfügbar. Nur deshalb fällt die ansonsten vollständig vorbereitete und durchführbare Vorführung aus.
Trifft „Aufwendungsersatz statt Schadensersatz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHaftungsgrund für Schadensersatz statt der LeistungDie schuldhafte endgültige Leistungsverweigerung begründet die Haftung nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB ohne vorherige Fristsetzung.
- 2erfülltAufwendungen im Vertrauen auf die LeistungDer Verein setzt eigenes Geld für die geplante Nutzung des erwarteten Projektors ein.
- 3erfülltBilligerweise getätigte AufwendungenDie maßvollen Druckkosten stehen in einem angemessenen Verhältnis zur geplanten Veranstaltung.
- 4erfülltKeine ohnehin eintretende ZweckverfehlungBei ordnungsgemäßer Lieferung hätten die Programmhefte ihren Veranstaltungszweck erfüllt.
Ein Kulturverein kauft bei einem Händler einen Projektor für 2.000 Euro für eine einmalige kostenlose Filmvorführung; die Lieferung ist für Montag vereinbart. Danach bezahlt der Verein im Vertrauen auf die Lieferung 80 Euro für eigens gedruckte Programmhefte zum üblichen Druckpreis. Der Händler, der den Projektor liefern könnte, verweigert am Montag bewusst und endgültig die Lieferung, und ein Ersatzgerät ist bis zur Vorführung nicht verfügbar. Nach dem Druck der Programmhefte, aber noch vor Montag wird der einzige verfügbare Veranstaltungsraum wegen eines unerwarteten Wasserschadens gesperrt und die Vorführung deshalb abgesagt.
Trifft „Aufwendungsersatz statt Schadensersatz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHaftungsgrund für Schadensersatz statt der LeistungDie schuldhafte endgültige Leistungsverweigerung erfüllt die Haftungsvoraussetzungen auch ohne einen nachzuweisenden Schaden.
- 2erfülltAufwendungen im Vertrauen auf die LeistungDer Verein bezahlt die Programmhefte im Vertrauen auf die erwartete Lieferung.
- 3erfülltBilligerweise getätigte AufwendungenDie maßvollen Druckkosten sind angemessen; der spätere unerwartete Wasserschaden ändert daran nichts.
- 4fehltKeine ohnehin eintretende ZweckverfehlungWegen der Raumsperrung wären die Programmhefte auch bei ordnungsgemäßer Lieferung des Projektors nutzlos geblieben.
Typische Fehler
FehlerVergebliche Vertrauensaufwendungen werden ersetzt, ohne die Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung zu prüfen.
RichtigNeben den besonderen Anforderungen des § 284 BGB müssen die Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung bis auf einen Schaden vorliegen.
FehlerDer Anspruch wird allein deshalb abgelehnt, weil kein Vermögensschaden nachweisbar ist.
RichtigEin Schaden ist für den Aufwendungsersatz nach § 284 BGB nicht erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema