Definitionen
Ausdrückliches Verlangen
§ 216 StGB · StrafrechtEin ausdrückliches Verlangen liegt vor, wenn der Getötete den Täter zur Tötung auffordert und dies in eindeutiger, nicht misszuverstehender Weise erklärt, sei es durch Worte oder durch unmissverständliche Gesten. Eine bloße Einwilligung genügt nicht, ebenso wenig ein Todeswunsch, der erst aus den Umständen erschlossen werden muss (konkludentes Verhalten).
Das Opfer muss den Täter eindeutig zur Tötung auffordern; bloßes Einverstandensein genügt nicht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Der unheilbar kranke Herr Weber hat lange über seine Lage nachgedacht. 2Er sagt zu seiner Pflegerin Sara 3mehrmals ruhig und deutlich: 1Bitte gib mir eine tödliche Spritze, ich will sterben.
Trifft „Ausdrückliches Verlangen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAufforderung zur TötungEr fordert eine Handlung, die seinen Tod herbeiführt.
- 2erfülltgerichtet an den TäterEr richtet die Bitte gerade an die Person, die handeln soll.
- 3erfüllteindeutige Erklärung durch Worte oder GestenEr spricht die Aufforderung wörtlich und unmissverständlich aus.
Der unheilbar kranke Herr Weber hat lange über seine Lage nachgedacht. Er sagt zu seinem Sohn 3mehrmals ruhig und deutlich: 1Bitte gib mir eine tödliche Spritze. Seine Pflegerin Sara hört das zufällig im Nebenzimmer mit; mit ihr hat er darüber nie gesprochen.
Trifft „Ausdrückliches Verlangen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAufforderung zur TötungEr fordert eine Handlung, die seinen Tod herbeiführt.
- 2fehltgerichtet an den TäterDie Aufforderung richtet sich an den Sohn und nicht an Sara, die sie nur zufällig mithört.
- 3erfüllteindeutige Erklärung durch Worte oder GestenEr spricht die Aufforderung wörtlich und unmissverständlich aus.
Typische Fehler
FehlerSchon die bloße Zustimmung oder Duldung des Opfers wird als ausreichend angesehen.
RichtigDas Opfer muss den Täter zur Tötung auffordern; dass es mit der Tötung nur einverstanden ist, reicht nicht.
FehlerAusdrücklich wird mit wörtlich gleichgesetzt, sodass eindeutige Gesten nie genügen sollen.
RichtigDas Verlangen kann auch durch unmissverständliche Gesten erklärt werden; ausgeschlossen ist nur ein Wunsch, der erst aus den Umständen erschlossen werden muss.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema