Definitionen
Ausgestaltung eines Grundrechts
— · Öffentliches RechtAusgestaltung eines Grundrechts bezeichnet gesetzgeberische Regelungen, die den Inhalt, den Umfang und die Modalitäten der Grundrechtsausübung normativ konkretisieren und das Grundrecht erst handhabbar machen, ohne es zu beschränken; sie sind am Grundrecht selbst zu messen und müssen dessen Wesensgehalt sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren.
Ausgestaltung macht ein Grundrecht erst nutzbar, statt seinen Gebrauch zu verkürzen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Der Bundestag beschließt ein Gesetz, das 3festlegt, wie eine Ehe vor dem Standesamt geschlossen wird, welche Erklärungen die Verlobten abgeben und wie die Ehe eingetragen wird. 2Ohne solche Regeln gäbe es kein Verfahren, um rechtlich wirksam zu heiraten.
Trifft „Ausgestaltung eines Grundrechts“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzgeberische RegelungEs handelt sich um ein Parlamentsgesetz.
- 2erfülltKonkretisierung der GrundrechtsausübungDie Regeln legen fest, wie die Eheschließung abläuft, und machen sie erst möglich.
- 3erfülltKeine Beschränkung des GrundrechtsDie Regeln eröffnen den Weg zur Ehe, ohne ihn zu verkürzen.
Die Leiterin eines städtischen Standesamts legt in einer internen Dienstanweisung fest, wie Trauungen vor dem Standesamt ablaufen, welche Erklärungen die Verlobten abgeben und wie die Ehe eingetragen wird. Ein Gesetz mit solchen Regeln gibt es nicht.
Trifft „Ausgestaltung eines Grundrechts“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltGesetzgeberische RegelungEine interne Dienstanweisung einer Behörde ist keine Regelung des Gesetzgebers.
- 2erfülltKonkretisierung der GrundrechtsausübungDie Anweisung betrifft die Modalitäten der Eheschließung.
- 3erfülltKeine Beschränkung des GrundrechtsDie Anweisung regelt den Ablauf und verkürzt das Recht zu heiraten nicht.
Typische Fehler
FehlerBei einem ausgestaltenden Gesetz wird ein Verstoß gegen das Zitiergebot geprüft und bejaht.
RichtigDas Zitiergebot gilt für Einschränkungen; eine Ausgestaltung beschränkt das Grundrecht nicht und muss es daher nicht zitieren.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema