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Anspruchsgrundlage (Öffentliches Recht)

Öffentliches Recht

Im öffentlichen Recht ist die Anspruchsgrundlage diejenige Rechtsnorm des öffentlichen Rechts – insbesondere des Gesetzes- oder Verfassungsrechts –, die einem Bürger oder Hoheitsträger einen durchsetzbaren Anspruch auf ein bestimmtes staatliches oder bürgerliches Verhalten verleiht, etwa auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts oder auf Folgenbeseitigung.

Merksatz

Eine Verhaltenspflicht allein genügt nicht; die Norm muss jemandem einen eigenen Anspruch auf ihre Erfüllung geben.

Anspruch oder Eingriffsbefugnis?Links steht das Verlangen eines Verhaltens, rechts die Befugnis zum hoheitlichen Eingriff. Eine Norm kann beide Funktionen erfüllen.
Anspruchsgrundlage
Ermächtigungsgrundlage
Funktion
Verleiht einen Anspruch auf bestimmtes Verhalten.
Befugt zu einem hoheitlichen Eingriff.
Klausurfrage
Wer kann von wem welches Verhalten verlangen?
Worauf darf die Behörde einen Eingriff stützen?

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea bittet ein Bundesministerium um Zugang zu einer dort vorhandenen amtlichen Akte über einen abgeschlossenen Einkauf. Sie beruft sich auf die bundesgesetzliche Vorschrift, nach der jede Person solche Informationen von Bundesbehörden erhalten darf. Die Akte enthält keine geschützten Informationen; auch sonst bestehen keine gesetzlichen Ausschlussgründe.

Trifft „Anspruchsgrundlage (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Anspruchsgrundlage (Öffentliches Recht)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsnorm des öffentlichen Rechts
    Die Vorschrift regelt die Informationsgewährung durch Bundesbehörden und gehört zum öffentlichen Recht.
    erfüllt
  2. 2
    Verleihung eines durchsetzbaren Anspruchs
    Die Vorschrift gibt Lea einen eigenen Anspruch auf Informationszugang, dem hier keine Ausschlussgründe entgegenstehen.
    erfüllt
BFall B

Ben fordert von einem Bundesministerium, auf den geplanten Kauf neuer Büromöbel für 20.000 Euro zu verzichten. Er beruft sich allein auf 1eine bundesrechtliche Haushaltsvorschrift, die staatliche Stellen zu einem wirtschaftlichen und sparsamen Umgang mit öffentlichen Geldern verpflichtet.

Trifft „Anspruchsgrundlage (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Anspruchsgrundlage (Öffentliches Recht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verleihung eines durchsetzbaren Anspruchs

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsnorm des öffentlichen Rechts
    Die Vorschrift regelt den Umgang staatlicher Stellen mit Haushaltsmitteln und gehört zum öffentlichen Recht.
    erfüllt
  2. 2
    Verleihung eines durchsetzbaren Anspruchs
    Das haushaltsrechtliche Gebot bindet die Verwaltung, gibt Ben aber keinen eigenen Anspruch auf den Kaufverzicht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus einer öffentlich-rechtlichen Pflicht wird ohne weitere Prüfung ein individueller Leistungsanspruch abgeleitet.

RichtigDie Norm muss dem Anspruchsteller einen eigenen durchsetzbaren Anspruch auf das verlangte Verhalten vermitteln.

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