Definitionen
Anspruchsgrundlage (Öffentliches Recht)
Öffentliches RechtIm öffentlichen Recht ist die Anspruchsgrundlage diejenige Rechtsnorm des öffentlichen Rechts – insbesondere des Gesetzes- oder Verfassungsrechts –, die einem Bürger oder Hoheitsträger einen durchsetzbaren Anspruch auf ein bestimmtes staatliches oder bürgerliches Verhalten verleiht, etwa auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts oder auf Folgenbeseitigung.
Eine Verhaltenspflicht allein genügt nicht; die Norm muss jemandem einen eigenen Anspruch auf ihre Erfüllung geben.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea bittet ein Bundesministerium um Zugang zu einer dort vorhandenen amtlichen Akte über einen abgeschlossenen Einkauf. Sie beruft sich auf die bundesgesetzliche Vorschrift, nach der jede Person solche Informationen von Bundesbehörden erhalten darf. Die Akte enthält keine geschützten Informationen; auch sonst bestehen keine gesetzlichen Ausschlussgründe.
Trifft „Anspruchsgrundlage (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsnorm des öffentlichen RechtsDie Vorschrift regelt die Informationsgewährung durch Bundesbehörden und gehört zum öffentlichen Recht.
- 2erfülltVerleihung eines durchsetzbaren AnspruchsDie Vorschrift gibt Lea einen eigenen Anspruch auf Informationszugang, dem hier keine Ausschlussgründe entgegenstehen.
Ben fordert von einem Bundesministerium, auf den geplanten Kauf neuer Büromöbel für 20.000 Euro zu verzichten. Er beruft sich allein auf 1eine bundesrechtliche Haushaltsvorschrift, die staatliche Stellen zu einem wirtschaftlichen und sparsamen Umgang mit öffentlichen Geldern verpflichtet.
Trifft „Anspruchsgrundlage (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsnorm des öffentlichen RechtsDie Vorschrift regelt den Umgang staatlicher Stellen mit Haushaltsmitteln und gehört zum öffentlichen Recht.
- 2fehltVerleihung eines durchsetzbaren AnspruchsDas haushaltsrechtliche Gebot bindet die Verwaltung, gibt Ben aber keinen eigenen Anspruch auf den Kaufverzicht.
Typische Fehler
FehlerAus einer öffentlich-rechtlichen Pflicht wird ohne weitere Prüfung ein individueller Leistungsanspruch abgeleitet.
RichtigDie Norm muss dem Anspruchsteller einen eigenen durchsetzbaren Anspruch auf das verlangte Verhalten vermitteln.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema