Definitionen
Abgrenzung Vorsatz und Fahrlässigkeit
§ 15 StGB · StrafrechtVorsatz (§ 15 StGB) erfordert Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung; maßgebliches Abgrenzungskriterium zur Fahrlässigkeit ist beim bedingten Vorsatz (dolus eventualis), ob der Täter den tatbestandlichen Erfolg als möglich erkannte (kognitives Element) und ihn billigend in Kauf nahm bzw. sich mit ihm abfand (voluntatives Element). Wer den Erfolg zwar für möglich hält, aber ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, er werde ausbleiben, handelt lediglich bewusst fahrlässig (§ 15 StGB).
Erkennt der Täter den Erfolg als möglich, trennt erst die Willensseite Vorsatz von bewusster Fahrlässigkeit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Bei einem Streit stößt Paul seinen Bekannten Lars, der nicht schwimmen kann, von einem Steg in einen tiefen See. 1Paul ist klar, dass Lars dabei ertrinken könnte. 2Er denkt sich, dass ihm das gleichgültig ist, und geht weg, ohne sich umzusehen. Lars ertrinkt.
Trifft „Abgrenzung Vorsatz und Fahrlässigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErfolg als möglich erkannt (kognitives Element)Paul hält den Tod von Lars für möglich.
- 2erfülltErfolg billigend in Kauf genommen (voluntatives Element)Paul ist der Tod gleichgültig; er findet sich mit ihm ab, statt auf ein gutes Ende zu vertrauen.
Die Artistin Nora wirft in einer Zirkusvorstellung Messer dicht neben ihren Partner, der vor einer Holzwand steht. 1Ihr ist bewusst, dass sie ihn bei einem Fehlwurf verletzen könnte. Sie verlässt sich aber ernsthaft auf ihre jahrelange Übung und will ihn auf keinen Fall treffen. Ein Messer streift ihn am Arm.
Trifft „Abgrenzung Vorsatz und Fahrlässigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErfolg als möglich erkannt (kognitives Element)Nora hält eine Verletzung ihres Partners für möglich.
- 2fehltErfolg billigend in Kauf genommen (voluntatives Element)Nora vertraut aufgrund ihrer Übung ernsthaft darauf, dass nichts passiert; sie handelt nur bewusst fahrlässig.
Typische Fehler
FehlerBedingter Vorsatz wird schon bejaht, weil der Täter den Erfolg für möglich hielt.
RichtigNeben dem Erkennen der Möglichkeit muss der Täter den Erfolg billigend in Kauf nehmen oder sich mit ihm abfinden.
FehlerJede bloße Hoffnung, es werde schon gut gehen, wird als Vertrauen auf das Ausbleiben des Erfolgs gewertet.
RichtigBewusste Fahrlässigkeit liegt nur vor, wenn der Täter ernsthaft und nicht nur vage auf das Ausbleiben vertraut.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema