Definitionen
Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme
§§ 25–27 StGB · StrafrechtBei vorsätzlichen Begehungsdelikten erfordert Täterschaft einen eigenen Tatbeitrag; nach der Rechtsprechung entscheidet der in wertender Gesamtbetrachtung festzustellende Täterwille, wobei insbesondere Tatinteresse, Umfang der Tatbeteiligung und Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu maßgeblich sind. Die herrschende Lehre stellt dagegen grundsätzlich auf die Tatherrschaft ab, also auf das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-Halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs; für Sonderdelikte und eigenhändige Delikte gelten besondere Anforderungen an die Täterstellung. Teilnehmer ist, wer ohne Täterstellung vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt (Anstiftung) oder ihm dazu Hilfe leistet (Beihilfe).
Bewusste Förderung einer Tat bedeutet nicht automatisch Täterschaft.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara will das Fahrrad ihres Nachbarn gegen dessen Willen mitnehmen und verkaufen. Leo leiht ihr dafür eine Taschenlampe. Mara bestimmt Zeitpunkt und Ablauf allein, benutzt die Lampe im dunklen Keller und nimmt das Fahrrad selbst mit. Den gesamten Verkaufserlös will sie behalten.
Trifft „Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigener Tatbeitrag zu einer vorsätzlichen BegehungstatMara führt die geplante Wegnahme eigenhändig aus.
- 2erfülltTäterschaftliche Stellung nach den AbgrenzungskriterienMara beherrscht die Ausführung und handelt im eigenen Interesse, sodass beide Abgrenzungsansätze zur Täterschaft führen.
1Leo weiß, dass Mara am Abend das Fahrrad ihres Nachbarn gegen dessen Willen mitnehmen und verkaufen will. Auf ihre Bitte leiht er ihr kostenlos eine Taschenlampe, damit sie sich im dunklen Keller zurechtfindet. Mara bestimmt Zeitpunkt und Ablauf allein, benutzt die Lampe und nimmt das Fahrrad wie geplant mit. Leo bleibt zu Hause und erhält nichts vom Verkaufserlös.
Trifft „Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigener Tatbeitrag zu einer vorsätzlichen BegehungstatLeo erleichtert die geplante Wegnahme durch die bewusst bereitgestellte Lampe.
- 2fehltTäterschaftliche Stellung nach den AbgrenzungskriterienLeos untergeordnete Hilfe ohne Einfluss auf die Ausführung begründet nach beiden Ansätzen nur Beihilfe.
Typische Fehler
FehlerEin starkes eigenes Interesse am Taterfolg wird allein als ausreichender Grund für Täterschaft behandelt.
RichtigNach der Rechtsprechung ist das Tatinteresse nur ein Gesichtspunkt innerhalb einer wertenden Gesamtbetrachtung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema