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Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme

§§ 25–27 StGB · Strafrecht

Bei vorsätzlichen Begehungsdelikten erfordert Täterschaft einen eigenen Tatbeitrag; nach der Rechtsprechung entscheidet der in wertender Gesamtbetrachtung festzustellende Täterwille, wobei insbesondere Tatinteresse, Umfang der Tatbeteiligung und Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu maßgeblich sind. Die herrschende Lehre stellt dagegen grundsätzlich auf die Tatherrschaft ab, also auf das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-Halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs; für Sonderdelikte und eigenhändige Delikte gelten besondere Anforderungen an die Täterstellung. Teilnehmer ist, wer ohne Täterstellung vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt (Anstiftung) oder ihm dazu Hilfe leistet (Beihilfe).

Merksatz

Bewusste Förderung einer Tat bedeutet nicht automatisch Täterschaft.

Was trennt Täterschaft und Teilnahme?Die Gegenüberstellung zeigt die Täterseite nach beiden Abgrenzungsansätzen und die davon zu unterscheidende Teilnahme.
Täterschaft
Teilnahme
Rechtsprechung
Täterwille aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung.
Vorsätzliches Bestimmen oder Helfen ohne Täterstellung.
Herrschende Lehre
Grundsätzlich Tatherrschaft; besondere Täteranforderungen bleiben zu beachten.
Vorsätzliches Bestimmen oder Helfen ohne eigene Täterstellung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara will das Fahrrad ihres Nachbarn gegen dessen Willen mitnehmen und verkaufen. Leo leiht ihr dafür eine Taschenlampe. Mara bestimmt Zeitpunkt und Ablauf allein, benutzt die Lampe im dunklen Keller und nimmt das Fahrrad selbst mit. Den gesamten Verkaufserlös will sie behalten.

Trifft „Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme“ hier zu?

„Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigener Tatbeitrag zu einer vorsätzlichen Begehungstat
    Mara führt die geplante Wegnahme eigenhändig aus.
    erfüllt
  2. 2
    Täterschaftliche Stellung nach den Abgrenzungskriterien
    Mara beherrscht die Ausführung und handelt im eigenen Interesse, sodass beide Abgrenzungsansätze zur Täterschaft führen.
    erfüllt
BFall B

1Leo weiß, dass Mara am Abend das Fahrrad ihres Nachbarn gegen dessen Willen mitnehmen und verkaufen will. Auf ihre Bitte leiht er ihr kostenlos eine Taschenlampe, damit sie sich im dunklen Keller zurechtfindet. Mara bestimmt Zeitpunkt und Ablauf allein, benutzt die Lampe und nimmt das Fahrrad wie geplant mit. Leo bleibt zu Hause und erhält nichts vom Verkaufserlös.

Trifft „Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme“ hier zu?

„Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme“ trifft nicht zu.Es fehlt: Täterschaftliche Stellung nach den Abgrenzungskriterien

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigener Tatbeitrag zu einer vorsätzlichen Begehungstat
    Leo erleichtert die geplante Wegnahme durch die bewusst bereitgestellte Lampe.
    erfüllt
  2. 2
    Täterschaftliche Stellung nach den Abgrenzungskriterien
    Leos untergeordnete Hilfe ohne Einfluss auf die Ausführung begründet nach beiden Ansätzen nur Beihilfe.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin starkes eigenes Interesse am Taterfolg wird allein als ausreichender Grund für Täterschaft behandelt.

RichtigNach der Rechtsprechung ist das Tatinteresse nur ein Gesichtspunkt innerhalb einer wertenden Gesamtbetrachtung.

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