Definitionen
Widmungszweck
Öffentliches RechtDer Widmungszweck bezeichnet die durch Hoheitsakt (Widmung) festgelegte Zweckbestimmung einer öffentlichen Sache, die den Umfang der zulässigen Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen bestimmten Personenkreis verbindlich festlegt und, soweit Gemeingebrauch eröffnet ist, zugleich dessen Grenzen bestimmt.
Entscheidend ist die hoheitliche Zweckbestimmung, nicht allein die tatsächlich ausgeübte Nutzung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Stadt bestimmt durch eine öffentlich bekannt gegebene Verfügung, dass ihre Grünanlage als öffentlicher Park allen zum Spazieren und Ausruhen dient.
Trifft „Widmungszweck“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÖffentliche SacheDie Stadt macht die Grünanlage durch die Widmung zu einer öffentlichen Sache.
- 2erfülltHoheitlich festgelegte ZweckbestimmungDie Verfügung legt Spazieren und Ausruhen als zulässige Nutzungszwecke fest.
1Ein städtischer Park ist durch eine öffentlich bekannt gegebene Verfügung der Stadt allen zur Erholung gewidmet. Eine Anwohnerin hängt dort ohne Auftrag einen selbst geschriebenen Nutzungsplan aus, nach dem die Anlage ausschließlich ihren privaten Tanzkursen dienen soll. Die Stadt übernimmt diesen Plan nicht.
Trifft „Widmungszweck“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÖffentliche SacheDer Park ist aufgrund der städtischen Widmung eine öffentliche Sache.
- 2fehltHoheitlich festgelegte ZweckbestimmungDie Zweckangabe im privaten Nutzungsplan beruht auf keinem Hoheitsakt und verändert die bestehende Zweckbestimmung nicht.
Typische Fehler
FehlerAus der Eigenschaft als öffentliche Sache wird ein Nutzungsrecht für jedermann abgeleitet.
RichtigDie Widmung kann den zulässigen Nutzerkreis begrenzen; eine öffentliche Sache steht deshalb nicht zwingend jedem offen.