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Widmungszweck

Öffentliches Recht

Der Widmungszweck bezeichnet die durch Hoheitsakt (Widmung) festgelegte Zweckbestimmung einer öffentlichen Sache, die den Umfang der zulässigen Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen bestimmten Personenkreis verbindlich festlegt und, soweit Gemeingebrauch eröffnet ist, zugleich dessen Grenzen bestimmt.

Merksatz

Entscheidend ist die hoheitliche Zweckbestimmung, nicht allein die tatsächlich ausgeübte Nutzung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Stadt bestimmt durch eine öffentlich bekannt gegebene Verfügung, dass ihre Grünanlage als öffentlicher Park allen zum Spazieren und Ausruhen dient.

Trifft „Widmungszweck“ hier zu?

„Widmungszweck“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Öffentliche Sache
    Die Stadt macht die Grünanlage durch die Widmung zu einer öffentlichen Sache.
    erfüllt
  2. 2
    Hoheitlich festgelegte Zweckbestimmung
    Die Verfügung legt Spazieren und Ausruhen als zulässige Nutzungszwecke fest.
    erfüllt
BFall B

1Ein städtischer Park ist durch eine öffentlich bekannt gegebene Verfügung der Stadt allen zur Erholung gewidmet. Eine Anwohnerin hängt dort ohne Auftrag einen selbst geschriebenen Nutzungsplan aus, nach dem die Anlage ausschließlich ihren privaten Tanzkursen dienen soll. Die Stadt übernimmt diesen Plan nicht.

Trifft „Widmungszweck“ hier zu?

„Widmungszweck“ trifft nicht zu.Es fehlt: Hoheitlich festgelegte Zweckbestimmung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Öffentliche Sache
    Der Park ist aufgrund der städtischen Widmung eine öffentliche Sache.
    erfüllt
  2. 2
    Hoheitlich festgelegte Zweckbestimmung
    Die Zweckangabe im privaten Nutzungsplan beruht auf keinem Hoheitsakt und verändert die bestehende Zweckbestimmung nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Eigenschaft als öffentliche Sache wird ein Nutzungsrecht für jedermann abgeleitet.

RichtigDie Widmung kann den zulässigen Nutzerkreis begrenzen; eine öffentliche Sache steht deshalb nicht zwingend jedem offen.

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