Definitionen
Widmung
z.B. § 2 FStrG; entsprechende Straßen- und Wegegesetze der Länder · Öffentliches RechtDie Widmung ist der Hoheitsakt, durch den eine Sache zur öffentlichen Sache bestimmt und damit dem öffentlichen Zweck gewidmet wird, wodurch sie dem Gemeingebrauch oder einer besonderen Nutzung zugänglich gemacht wird. Sie entzieht die Sache nicht dem Privatrechtsverkehr; die öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung bleibt bei privatrechtlichen Verfügungen grundsätzlich bestehen.
Der öffentliche Sachstatus beruht auf rechtlicher Zweckbestimmung, nicht auf bloßer tatsächlicher Nutzung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die zuständige Straßenbehörde erlässt eine Verfügung über eine neu gebaute Straße auf einem gemeindeeigenen Grundstück und gibt sie öffentlich bekannt. Darin legt sie fest, 2dass die Straße ab sofort als öffentliche Gemeindestraße von allen für den Straßenverkehr benutzt werden darf.
Trifft „Widmung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHoheitlicher RechtsaktDie Behörde trifft einseitig eine verbindliche Entscheidung mit rechtlicher Wirkung nach außen.
- 2erfülltBestimmung zur öffentlichen Sache mit öffentlichem NutzungszweckDie Verfügung begründet den öffentlichen Straßenstatus und legt die Nutzung für den allgemeinen Straßenverkehr fest.
1Die zuständige Behörde genehmigt in einer öffentlich bekannt gemachten schriftlichen Entscheidung den Bau einer geplanten Bundesstraße auf Grundstücken des Bundes. Im Text steht ausdrücklich, dass die Bestimmung zur öffentlichen Straße erst später gesondert erfolgen soll. Die Bauarbeiten haben noch nicht begonnen.
Trifft „Widmung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHoheitlicher RechtsaktDie behördliche Genehmigung regelt verbindlich die Zulässigkeit des Bauvorhabens.
- 2fehltBestimmung zur öffentlichen Sache mit öffentlichem NutzungszweckDie Entscheidung erlaubt nur den Bau und behält die Begründung des öffentlichen Straßenstatus einer späteren Entscheidung vor.
Typische Fehler
FehlerEin gewidmetes Straßengrundstück könne nicht mehr wirksam verkauft werden.
RichtigDas Grundstück bleibt grundsätzlich verkäuflich; ein privatrechtlicher Eigentümerwechsel beseitigt die bestehende Widmung nicht.