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Widmung

z.B. § 2 FStrG; entsprechende Straßen- und Wegegesetze der Länder · Öffentliches Recht

Die Widmung ist der Hoheitsakt, durch den eine Sache zur öffentlichen Sache bestimmt und damit dem öffentlichen Zweck gewidmet wird, wodurch sie dem Gemeingebrauch oder einer besonderen Nutzung zugänglich gemacht wird. Sie entzieht die Sache nicht dem Privatrechtsverkehr; die öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung bleibt bei privatrechtlichen Verfügungen grundsätzlich bestehen.

Merksatz

Der öffentliche Sachstatus beruht auf rechtlicher Zweckbestimmung, nicht auf bloßer tatsächlicher Nutzung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die zuständige Straßenbehörde erlässt eine Verfügung über eine neu gebaute Straße auf einem gemeindeeigenen Grundstück und gibt sie öffentlich bekannt. Darin legt sie fest, 2dass die Straße ab sofort als öffentliche Gemeindestraße von allen für den Straßenverkehr benutzt werden darf.

Trifft „Widmung“ hier zu?

„Widmung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hoheitlicher Rechtsakt
    Die Behörde trifft einseitig eine verbindliche Entscheidung mit rechtlicher Wirkung nach außen.
    erfüllt
  2. 2
    Bestimmung zur öffentlichen Sache mit öffentlichem Nutzungszweck
    Die Verfügung begründet den öffentlichen Straßenstatus und legt die Nutzung für den allgemeinen Straßenverkehr fest.
    erfüllt
BFall B

1Die zuständige Behörde genehmigt in einer öffentlich bekannt gemachten schriftlichen Entscheidung den Bau einer geplanten Bundesstraße auf Grundstücken des Bundes. Im Text steht ausdrücklich, dass die Bestimmung zur öffentlichen Straße erst später gesondert erfolgen soll. Die Bauarbeiten haben noch nicht begonnen.

Trifft „Widmung“ hier zu?

„Widmung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bestimmung zur öffentlichen Sache mit öffentlichem Nutzungszweck

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hoheitlicher Rechtsakt
    Die behördliche Genehmigung regelt verbindlich die Zulässigkeit des Bauvorhabens.
    erfüllt
  2. 2
    Bestimmung zur öffentlichen Sache mit öffentlichem Nutzungszweck
    Die Entscheidung erlaubt nur den Bau und behält die Begründung des öffentlichen Straßenstatus einer späteren Entscheidung vor.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEin gewidmetes Straßengrundstück könne nicht mehr wirksam verkauft werden.

RichtigDas Grundstück bleibt grundsätzlich verkäuflich; ein privatrechtlicher Eigentümerwechsel beseitigt die bestehende Widmung nicht.

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