Definitionen
Widerruf der Willenserklärung
§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB · ZivilrechtDer Widerruf ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Erklärende eine bereits abgegebene, noch nicht wirksam gewordene Willenserklärung nachträglich beseitigt; er muss dem Empfänger gemäß § 130 Abs. 1 S. 2 BGB vor oder gleichzeitig mit der zu widerrufenden Erklärung zugehen, da eine bereits zugegangene Willenserklärung grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden kann.
Der rechtzeitige Widerruf verhindert die Wirksamkeit, statt eine bereits wirksame Erklärung rückwirkend zu beseitigen.
- AbgabeErklärung auf dem WegDie Erklärung wurde abgegeben. Eine rechtzeitige Rücknahme kann ihr Wirksamwerden noch verhindern.
- ZugangLetzter Zeitpunkt der RücknahmeDie Rücknahme muss dem Empfänger spätestens gleichzeitig mit der ursprünglichen Erklärung zugehen.
- Nach ZugangRücknahme grundsätzlich zu spätEine erst jetzt zugehende Rücknahme verhindert die Wirksamkeit nach dieser Vorschrift nicht mehr.
- Erklärung auf dem Weg Die Erklärung wurde abgegeben. Eine rechtzeitige Rücknahme kann ihr Wirksamwerden noch verhindern.
- Letzter Zeitpunkt der Rücknahme Die Rücknahme muss dem Empfänger spätestens gleichzeitig mit der ursprünglichen Erklärung zugehen.
- Rücknahme grundsätzlich zu spät Eine erst jetzt zugehende Rücknahme verhindert die Wirksamkeit nach dieser Vorschrift nicht mehr.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna schickt Ben einen Brief, in dem sie ihm ihr Fahrrad für 200 Euro zum Kauf anbietet. Danach sendet sie Ben eine E-Mail mit den Worten: „Ich nehme mein Angebot für das Fahrrad zurück.“ Ben liest die E-Mail, bevor der Brief bei ihm eintrifft.
Trifft „Widerruf der Willenserklärung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEmpfangsbedürftige WillenserklärungAnna erklärt gegenüber Ben verbindlich die Rücknahme ihres Angebots.
- 2erfülltBezug auf eine bereits abgegebene WillenserklärungDas Angebot war durch das Abschicken des Briefes bereits abgegeben.
- 3erfülltZugang vor oder gleichzeitig mit der ursprünglichen ErklärungDie Rücknahme geht Ben vor dem ursprünglichen Angebot zu.
2Anna schickt Ben einen Brief, in dem sie ihm ihr Fahrrad für 200 Euro zum Kauf anbietet. Ben erhält den Brief und liest ihn. 1Danach sendet Anna ihm eine E-Mail mit den Worten: „Ich nehme mein Angebot für das Fahrrad zurück.“ Ben liest die E-Mail sofort.
Trifft „Widerruf der Willenserklärung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEmpfangsbedürftige WillenserklärungAnna erklärt gegenüber Ben verbindlich die Rücknahme ihres Angebots.
- 2erfülltBezug auf eine bereits abgegebene WillenserklärungDas Angebot war durch das Abschicken des Briefes bereits abgegeben.
- 3fehltZugang vor oder gleichzeitig mit der ursprünglichen ErklärungDie Rücknahme geht Ben erst zu, nachdem er das ursprüngliche Angebot bereits erhalten und gelesen hat.
Typische Fehler
FehlerFür die Rechtzeitigkeit wird nur darauf abgestellt, wann die Rücknahme abgesendet wurde.
RichtigEntscheidend ist, dass die Rücknahme dem Empfänger spätestens gleichzeitig mit der ursprünglichen Erklärung zugeht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema