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Widerruf der Willenserklärung

§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB · Zivilrecht

Der Widerruf ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Erklärende eine bereits abgegebene, noch nicht wirksam gewordene Willenserklärung nachträglich beseitigt; er muss dem Empfänger gemäß § 130 Abs. 1 S. 2 BGB vor oder gleichzeitig mit der zu widerrufenden Erklärung zugehen, da eine bereits zugegangene Willenserklärung grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden kann.

Merksatz

Der rechtzeitige Widerruf verhindert die Wirksamkeit, statt eine bereits wirksame Erklärung rückwirkend zu beseitigen.

Wann muss die Rücknahme zugehen?Der Zugang der ursprünglichen Erklärung bildet die zeitliche Grenze. Bis einschließlich dieses Zeitpunkts kann eine zugehende Rücknahme ihr Wirksamwerden verhindern.
  1. Abgabe
    Erklärung auf dem Weg
    Die Erklärung wurde abgegeben. Eine rechtzeitige Rücknahme kann ihr Wirksamwerden noch verhindern.
  2. Zugang
    Letzter Zeitpunkt der Rücknahme
    Die Rücknahme muss dem Empfänger spätestens gleichzeitig mit der ursprünglichen Erklärung zugehen.
  3. Nach Zugang
    Rücknahme grundsätzlich zu spät
    Eine erst jetzt zugehende Rücknahme verhindert die Wirksamkeit nach dieser Vorschrift nicht mehr.
  1. Erklärung auf dem Weg Die Erklärung wurde abgegeben. Eine rechtzeitige Rücknahme kann ihr Wirksamwerden noch verhindern.
  2. Letzter Zeitpunkt der Rücknahme Die Rücknahme muss dem Empfänger spätestens gleichzeitig mit der ursprünglichen Erklärung zugehen.
  3. Rücknahme grundsätzlich zu spät Eine erst jetzt zugehende Rücknahme verhindert die Wirksamkeit nach dieser Vorschrift nicht mehr.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna schickt Ben einen Brief, in dem sie ihm ihr Fahrrad für 200 Euro zum Kauf anbietet. Danach sendet sie Ben eine E-Mail mit den Worten: „Ich nehme mein Angebot für das Fahrrad zurück.“ Ben liest die E-Mail, bevor der Brief bei ihm eintrifft.

Trifft „Widerruf der Willenserklärung“ hier zu?

„Widerruf der Willenserklärung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Empfangsbedürftige Willenserklärung
    Anna erklärt gegenüber Ben verbindlich die Rücknahme ihres Angebots.
    erfüllt
  2. 2
    Bezug auf eine bereits abgegebene Willenserklärung
    Das Angebot war durch das Abschicken des Briefes bereits abgegeben.
    erfüllt
  3. 3
    Zugang vor oder gleichzeitig mit der ursprünglichen Erklärung
    Die Rücknahme geht Ben vor dem ursprünglichen Angebot zu.
    erfüllt
BFall B

2Anna schickt Ben einen Brief, in dem sie ihm ihr Fahrrad für 200 Euro zum Kauf anbietet. Ben erhält den Brief und liest ihn. 1Danach sendet Anna ihm eine E-Mail mit den Worten: „Ich nehme mein Angebot für das Fahrrad zurück.“ Ben liest die E-Mail sofort.

Trifft „Widerruf der Willenserklärung“ hier zu?

„Widerruf der Willenserklärung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zugang vor oder gleichzeitig mit der ursprünglichen Erklärung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Empfangsbedürftige Willenserklärung
    Anna erklärt gegenüber Ben verbindlich die Rücknahme ihres Angebots.
    erfüllt
  2. 2
    Bezug auf eine bereits abgegebene Willenserklärung
    Das Angebot war durch das Abschicken des Briefes bereits abgegeben.
    erfüllt
  3. 3
    Zugang vor oder gleichzeitig mit der ursprünglichen Erklärung
    Die Rücknahme geht Ben erst zu, nachdem er das ursprüngliche Angebot bereits erhalten und gelesen hat.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerFür die Rechtzeitigkeit wird nur darauf abgestellt, wann die Rücknahme abgesendet wurde.

RichtigEntscheidend ist, dass die Rücknahme dem Empfänger spätestens gleichzeitig mit der ursprünglichen Erklärung zugeht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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