Definitionen
Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen
§ 495 BGB · ZivilrechtDem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 495 Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, sofern keine Ausnahme nach § 495 Abs. 2 BGB eingreift; es ermöglicht ihm, seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist ohne Angabe von Gründen zu widerrufen und sich so vom Vertrag zu lösen. Für die in § 495 Abs. 4 BGB genannten Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge richtet sich das Widerrufsrecht nach § 312g BGB.
Auch bei einem Verbraucherdarlehen muss geprüft werden, ob das Gesetz den Widerruf ausschließt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die Bank gewährt der volljährigen Lea für private Einkäufe ein Darlehen über 2.000 Euro zu neun Prozent Jahreszinsen. 2Vereinbart sind eine einmalige Auszahlung und die Rückzahlung in festen Monatsraten über zwei Jahre. Lea unterschreibt den Vertrag ohne Notar in einer Bankfiliale und hatte zuvor noch kein Darlehen aufgenommen.
Trifft „Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerbraucherdarlehensvertragDie Bank handelt als Unternehmerin und gewährt Lea als Verbraucherin ein entgeltliches Darlehen.
- 2erfülltKeine Ausnahme nach § 495 Abs. 2 BGBDer gewöhnliche Ratenkredit fällt unter keine der gesetzlichen Ausnahmen.
1Die Bank sagt der volljährigen Lea für private Einkäufe vertraglich zu, ihr Girokonto bis zu 2.000 Euro überziehen zu dürfen. Lea muss für den genutzten Betrag neun Prozent Zinsen pro Jahr zahlen. Der Vertrag ist unbefristet; die Bank darf den Kredit nach der Vereinbarung jederzeit ohne Kündigungsfrist beenden und die Rückzahlung verlangen. Lea unterschreibt den Vertrag in einer Bankfiliale.
Trifft „Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerbraucherdarlehensvertragDie vereinbarte Überziehungsmöglichkeit ist ein entgeltliches Verbraucherdarlehen.
- 2fehltKeine Ausnahme nach § 495 Abs. 2 BGBWegen des vereinbarten fristlosen Kündigungsrechts greift § 495 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verbindung mit § 504 Abs. 2 BGB.
Typische Fehler
FehlerFür den Widerruf wird ein sachlicher Grund verlangt, etwa ein Mangel der finanzierten Sache.
RichtigDer Darlehensnehmer muss seinen Widerruf nicht begründen.
FehlerJede notarielle Beurkundung des Darlehensvertrags wird als Ausschluss des Widerrufsrechts behandelt.
Richtig§ 495 Abs. 2 Nr. 2 BGB verlangt eine vorgeschriebene notarielle Beurkundung und die notarielle Bestätigung, dass die Rechte aus §§ 491a und 492 BGB gewahrt sind.
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