Definitionen
Widerrufsvorbehalt
§ 36 II Nr. 3 VwVfG · Öffentliches RechtEin Widerrufsvorbehalt ist eine Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt, durch die sich die Behörde vorbehält, den Verwaltungsakt später durch eine gesonderte Entscheidung ganz oder teilweise zu widerrufen. Der Vorbehalt kann an bestimmte Voraussetzungen geknüpft oder ohne solche Einschränkungen erklärt werden. Bei begünstigenden Verwaltungsakten eröffnet er den Widerrufsgrund des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG; die übrigen gesetzlichen Anforderungen, insbesondere die Pflicht zur fehlerfreien Ermessensausübung, bleiben bestehen.
Der Vorbehalt eröffnet eine Widerrufsmöglichkeit, beendet die Wirkung des Verwaltungsakts aber noch nicht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die Stadt erlaubt einem Verein durch Bescheid die Nutzung eines Raums im städtischen Kulturhaus und fügt eine zusätzliche Regelung hinzu. 2Danach kann die Stadt die Erlaubnis durch eine spätere Entscheidung aufheben, falls sie den Raum selbst benötigt.
Trifft „Widerrufsvorbehalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNebenbestimmung zu einem VerwaltungsaktDie zusätzliche Regelung ergänzt die durch Verwaltungsakt erteilte Nutzungserlaubnis.
- 2erfülltVorbehalt einer späteren gesonderten WiderrufsentscheidungDie Stadt behält sich eine spätere Aufhebung vor, die eine eigene Entscheidung voraussetzt.
1Die Stadt erlaubt einem Verein durch Bescheid die Nutzung eines Raums im städtischen Kulturhaus und fügt eine zusätzliche Regelung hinzu. Danach endet die Erlaubnis ohne weitere Entscheidung, sobald die Stadt den Raum selbst benötigt.
Trifft „Widerrufsvorbehalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNebenbestimmung zu einem VerwaltungsaktDie zusätzliche Regelung ergänzt die durch Verwaltungsakt erteilte Nutzungserlaubnis.
- 2fehltVorbehalt einer späteren gesonderten WiderrufsentscheidungDie Erlaubnis endet automatisch beim Eintritt des Eigenbedarfs, sodass eine auflösende Bedingung vorliegt.
Typische Fehler
FehlerAus dem Vorbehalt wird geschlossen, dass die Behörde ohne Ermessensprüfung widerrufen darf.
RichtigAuch beim vorbehaltenen Widerruf muss die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausüben.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata