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Widerrufsvorbehalt

§ 36 II Nr. 3 VwVfG · Öffentliches Recht

Ein Widerrufsvorbehalt ist eine Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt, durch die sich die Behörde vorbehält, den Verwaltungsakt später durch eine gesonderte Entscheidung ganz oder teilweise zu widerrufen. Der Vorbehalt kann an bestimmte Voraussetzungen geknüpft oder ohne solche Einschränkungen erklärt werden. Bei begünstigenden Verwaltungsakten eröffnet er den Widerrufsgrund des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG; die übrigen gesetzlichen Anforderungen, insbesondere die Pflicht zur fehlerfreien Ermessensausübung, bleiben bestehen.

Merksatz

Der Vorbehalt eröffnet eine Widerrufsmöglichkeit, beendet die Wirkung des Verwaltungsakts aber noch nicht.

Widerrufsvorbehalt oder Bedingung?Links ist eine weitere Behördenentscheidung nötig; rechts endet die Wirkung automatisch beim Eintritt des festgelegten Ereignisses.
Widerrufsvorbehalt
Auflösende Bedingung
Ende der Wirkung
Erst durch eine gesonderte Widerrufsentscheidung.
Automatisch mit Eintritt des festgelegten Ereignisses.
Zukünftiges Ereignis
Muss nicht als Voraussetzung festgelegt sein.
Ein zukünftiges ungewisses Ereignis ist erforderlich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Stadt erlaubt einem Verein durch Bescheid die Nutzung eines Raums im städtischen Kulturhaus und fügt eine zusätzliche Regelung hinzu. 2Danach kann die Stadt die Erlaubnis durch eine spätere Entscheidung aufheben, falls sie den Raum selbst benötigt.

Trifft „Widerrufsvorbehalt“ hier zu?

„Widerrufsvorbehalt“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt
    Die zusätzliche Regelung ergänzt die durch Verwaltungsakt erteilte Nutzungserlaubnis.
    erfüllt
  2. 2
    Vorbehalt einer späteren gesonderten Widerrufsentscheidung
    Die Stadt behält sich eine spätere Aufhebung vor, die eine eigene Entscheidung voraussetzt.
    erfüllt
BFall B

1Die Stadt erlaubt einem Verein durch Bescheid die Nutzung eines Raums im städtischen Kulturhaus und fügt eine zusätzliche Regelung hinzu. Danach endet die Erlaubnis ohne weitere Entscheidung, sobald die Stadt den Raum selbst benötigt.

Trifft „Widerrufsvorbehalt“ hier zu?

„Widerrufsvorbehalt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vorbehalt einer späteren gesonderten Widerrufsentscheidung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt
    Die zusätzliche Regelung ergänzt die durch Verwaltungsakt erteilte Nutzungserlaubnis.
    erfüllt
  2. 2
    Vorbehalt einer späteren gesonderten Widerrufsentscheidung
    Die Erlaubnis endet automatisch beim Eintritt des Eigenbedarfs, sodass eine auflösende Bedingung vorliegt.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus dem Vorbehalt wird geschlossen, dass die Behörde ohne Ermessensprüfung widerrufen darf.

RichtigAuch beim vorbehaltenen Widerruf muss die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausüben.

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