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Widerruf (Öffentliches Recht)

§ 49 VwVfG · Öffentliches Recht

Der Widerruf ist die vollständige oder teilweise behördliche Aufhebung eines rechtmäßigen Verwaltungsakts, die im Regelfall nur für die Zukunft wirkt. Bei Verwaltungsakten über zweckgebundene Geldleistungen oder teilbare Sachleistungen sowie bei Verwaltungsakten, die dafür Voraussetzung sind, ist unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 VwVfG auch eine Aufhebung für die Vergangenheit möglich. Begünstigende Verwaltungsakte dürfen nur aus den in § 49 Abs. 2 und 3 VwVfG abschließend genannten Gründen widerrufen werden, etwa bei einem Widerrufsvorbehalt oder der Nichterfüllung einer Auflage.

Merksatz

Rechtmäßigkeit schützt einen Verwaltungsakt nicht uneingeschränkt vor seiner späteren Aufhebung.

Wann Widerruf, wann Rücknahme?Verglichen wird die typische Ausgangslage. Nach herrschender Meinung können auch rechtswidrige Verwaltungsakte unter den Widerrufsvoraussetzungen widerrufen werden.
Widerruf
Rücknahme
Rechtmäßigkeit
Bei Erlass rechtmäßig.
Bei Erlass rechtswidrig.
Zeitliche Wirkung
Regelfall: nur künftig. Rückwirkung unter § 49 Abs. 3 VwVfG möglich.
Sowohl rückwirkend als auch nur künftig möglich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die zuständige Stadtverwaltung bewilligt einem Verein durch einen Bescheid 20.000 Euro ausschließlich für die Renovierung seines Jugendhauses. Bei der Bewilligung erfüllt der Verein sämtliche Förderbedingungen. Er gibt das Geld vollständig für Urlaubsreisen seiner Mitglieder aus. Zwei Wochen nachdem die Stadtverwaltung davon erfahren hat, hört sie den Verein an, wägt seine Interessen ab und hebt die Bewilligung wegen der Verwendung des Renovierungszuschusses für Urlaubsreisen rückwirkend ab dem Bewilligungstag auf.

Trifft „Widerruf (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Widerruf (Öffentliches Recht)“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Aufhebung durch eine Behörde
    Die Stadtverwaltung beseitigt ihre frühere Bewilligung durch eine eigene Entscheidung.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtmäßiger Verwaltungsakt
    Die Bewilligung ist ein Verwaltungsakt, dessen Voraussetzungen bei Erlass erfüllt waren.
    erfüllt
  3. 3
    Zukunftswirkung oder gesetzlich zugelassene Rückwirkung
    Die zweckwidrige Verwendung der Geldleistung ermöglicht nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG eine rückwirkende Aufhebung.
    erfüllt
BFall B

Die zuständige Ordnungsbehörde einer nordrhein-westfälischen Gemeinde hat eine Verordnung erlassen, die für alle Hundehalter und beliebig viele künftige Spaziergänge eine Leinenpflicht vorsieht. Beim Erlass hat sie alle gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen und Verfahrensschritte eingehalten. Nun hebt sie die Verordnung mit Wirkung ab dem nächsten Monat auf.

Trifft „Widerruf (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Widerruf (Öffentliches Recht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtmäßiger Verwaltungsakt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Aufhebung durch eine Behörde
    Die Ordnungsbehörde beseitigt ihre frühere Regelung selbst.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtmäßiger Verwaltungsakt
    Die Verordnung enthält eine abstrakt-generelle Rechtsnorm und ist kein Verwaltungsakt.
    fehlt
  3. 3
    Zukunftswirkung oder gesetzlich zugelassene Rückwirkung
    Die Aufhebung wirkt ausschließlich künftig und erfüllt damit das zeitliche Merkmal.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEin Widerruf wird ausnahmslos nur mit Wirkung für die Zukunft für möglich gehalten.

RichtigBei zweckgebundenen Geldleistungen oder teilbaren Sachleistungen und den dafür erforderlichen Verwaltungsakten kann unter § 49 Abs. 3 VwVfG auch rückwirkend aufgehoben werden.

Voraussetzung vergessen

FehlerJede nachträgliche Änderung der Tatsachen wird als ausreichender Grund für den Widerruf einer Begünstigung behandelt.

RichtigNach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG muss die neue Tatsachenlage die Versagung erlauben; zusätzlich muss ohne die Aufhebung eine Gefährdung des öffentlichen Interesses drohen.

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