Definitionen
Widerruf (Öffentliches Recht)
§ 49 VwVfG · Öffentliches RechtDer Widerruf ist die vollständige oder teilweise behördliche Aufhebung eines rechtmäßigen Verwaltungsakts, die im Regelfall nur für die Zukunft wirkt. Bei Verwaltungsakten über zweckgebundene Geldleistungen oder teilbare Sachleistungen sowie bei Verwaltungsakten, die dafür Voraussetzung sind, ist unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 VwVfG auch eine Aufhebung für die Vergangenheit möglich. Begünstigende Verwaltungsakte dürfen nur aus den in § 49 Abs. 2 und 3 VwVfG abschließend genannten Gründen widerrufen werden, etwa bei einem Widerrufsvorbehalt oder der Nichterfüllung einer Auflage.
Rechtmäßigkeit schützt einen Verwaltungsakt nicht uneingeschränkt vor seiner späteren Aufhebung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die zuständige Stadtverwaltung bewilligt einem Verein durch einen Bescheid 20.000 Euro ausschließlich für die Renovierung seines Jugendhauses. Bei der Bewilligung erfüllt der Verein sämtliche Förderbedingungen. Er gibt das Geld vollständig für Urlaubsreisen seiner Mitglieder aus. Zwei Wochen nachdem die Stadtverwaltung davon erfahren hat, hört sie den Verein an, wägt seine Interessen ab und hebt die Bewilligung wegen der Verwendung des Renovierungszuschusses für Urlaubsreisen rückwirkend ab dem Bewilligungstag auf.
Trifft „Widerruf (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAufhebung durch eine BehördeDie Stadtverwaltung beseitigt ihre frühere Bewilligung durch eine eigene Entscheidung.
- 2erfülltRechtmäßiger VerwaltungsaktDie Bewilligung ist ein Verwaltungsakt, dessen Voraussetzungen bei Erlass erfüllt waren.
- 3erfülltZukunftswirkung oder gesetzlich zugelassene RückwirkungDie zweckwidrige Verwendung der Geldleistung ermöglicht nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG eine rückwirkende Aufhebung.
Die zuständige Ordnungsbehörde einer nordrhein-westfälischen Gemeinde hat eine Verordnung erlassen, die für alle Hundehalter und beliebig viele künftige Spaziergänge eine Leinenpflicht vorsieht. Beim Erlass hat sie alle gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen und Verfahrensschritte eingehalten. Nun hebt sie die Verordnung mit Wirkung ab dem nächsten Monat auf.
Trifft „Widerruf (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAufhebung durch eine BehördeDie Ordnungsbehörde beseitigt ihre frühere Regelung selbst.
- 2fehltRechtmäßiger VerwaltungsaktDie Verordnung enthält eine abstrakt-generelle Rechtsnorm und ist kein Verwaltungsakt.
- 3erfülltZukunftswirkung oder gesetzlich zugelassene RückwirkungDie Aufhebung wirkt ausschließlich künftig und erfüllt damit das zeitliche Merkmal.
Typische Fehler
FehlerEin Widerruf wird ausnahmslos nur mit Wirkung für die Zukunft für möglich gehalten.
RichtigBei zweckgebundenen Geldleistungen oder teilbaren Sachleistungen und den dafür erforderlichen Verwaltungsakten kann unter § 49 Abs. 3 VwVfG auch rückwirkend aufgehoben werden.
FehlerJede nachträgliche Änderung der Tatsachen wird als ausreichender Grund für den Widerruf einer Begünstigung behandelt.
RichtigNach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG muss die neue Tatsachenlage die Versagung erlauben; zusätzlich muss ohne die Aufhebung eine Gefährdung des öffentlichen Interesses drohen.
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