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Widerrechtliche Drohung

§ 123 I Alt. 2 BGB · Zivilrecht

Eine Drohung ist die Ankündigung eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt, wobei die Drohung widerrechtlich ist, wenn entweder das angedrohte Mittel, der verfolgte Zweck oder die Verknüpfung von Mittel und Zweck gegen die Rechtsordnung verstößt (Mittel-Zweck-Relation).

Merksatz

Auch die Drohung mit einem erlaubten Mittel kann wegen der Verknüpfung mit dem Zweck widerrechtlich sein.

Drohung oder bloße Warnung?Entscheidend für die Abgrenzung ist der behauptete Einfluss auf das Übel. Bei einer Drohung muss zusätzlich die Widerrechtlichkeit geprüft werden.
Widerrechtliche Drohung
Warnung
Zukünftiges Übel
Ein künftiger Nachteil wird als Druckmittel angekündigt.
Auf einen künftigen Nachteil wird hingewiesen.
Behaupteter Einfluss
Der Drohende behauptet, den Eintritt beeinflussen zu können.
Der Warnende stellt den Eintritt als unabhängig von seinem Einfluss dar.
Widerrechtlichkeit
Mittel, Zweck oder ihre Verknüpfung verstoßen gegen die Rechtsordnung.
Die bloße Warnung genügt nicht für eine Anfechtung wegen Drohung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Tom arbeitet als Angestellter in einem Büro. Er erklärt seiner Chefin: „Wenn Sie mir nicht 100 Euro mehr Monatslohn geben, schlage ich morgen die Fenster Ihrer Wohnung ein.“ Die Chefin vereinbart deshalb aus Angst vor den Schäden die Gehaltserhöhung mit ihm.

Trifft „Widerrechtliche Drohung“ hier zu?

„Widerrechtliche Drohung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ankündigung eines zukünftigen Übels
    Das angekündigte Einschlagen der Fenster ist ein zukünftiger Nachteil für die Chefin.
    erfüllt
  2. 2
    Behaupteter Einfluss auf den Eintritt
    Tom stellt sich selbst als denjenigen dar, der den Schaden herbeiführen wird.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtsverstoß bei Mittel, Zweck oder ihrer Verknüpfung
    Das angekündigte Beschädigen fremder Fenster ist ein rechtswidriges Mittel.
    erfüllt
BFall B

Tom arbeitet als Angestellter in einem Büro und kann seinen Arbeitsvertrag mit drei Monaten Frist zum Monatsende beenden. Seine Chefin braucht ihn für die laufenden Aufträge und möchte ihn behalten. Tom erklärt ihr: „Wenn wir uns nicht auf 100 Euro mehr Monatslohn einigen, kündige ich unter Einhaltung dieser Frist.“ Die Chefin vereinbart deshalb mit ihm die Gehaltserhöhung.

Trifft „Widerrechtliche Drohung“ hier zu?

„Widerrechtliche Drohung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtsverstoß bei Mittel, Zweck oder ihrer Verknüpfung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ankündigung eines zukünftigen Übels
    Der angekündigte Weggang ist für die Chefin ein zukünftiger Nachteil.
    erfüllt
  2. 2
    Behaupteter Einfluss auf den Eintritt
    Tom kündigt eine Handlung an, über die er selbst entscheidet.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtsverstoß bei Mittel, Zweck oder ihrer Verknüpfung
    Die erlaubte Kündigung zur Durchsetzung einer Gehaltserhöhung ist weder hinsichtlich des Mittels noch des Zwecks oder ihrer Verbindung rechtswidrig.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEs wird verlangt, dass der Drohende das angekündigte Übel tatsächlich herbeiführen kann.

RichtigEs genügt, dass der Drohende behauptet, den Eintritt des Übels beeinflussen zu können.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Erklärung wird allein wegen der widerrechtlichen Drohung als automatisch unwirksam behandelt.

RichtigDie widerrechtliche Drohung eröffnet die Möglichkeit einer Anfechtung, statt die Erklärung automatisch unwirksam zu machen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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