Definitionen
Widerrechtliche Drohung
§ 123 I Alt. 2 BGB · ZivilrechtEine Drohung ist die Ankündigung eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt, wobei die Drohung widerrechtlich ist, wenn entweder das angedrohte Mittel, der verfolgte Zweck oder die Verknüpfung von Mittel und Zweck gegen die Rechtsordnung verstößt (Mittel-Zweck-Relation).
Auch die Drohung mit einem erlaubten Mittel kann wegen der Verknüpfung mit dem Zweck widerrechtlich sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Tom arbeitet als Angestellter in einem Büro. Er erklärt seiner Chefin: „Wenn Sie mir nicht 100 Euro mehr Monatslohn geben, schlage ich morgen die Fenster Ihrer Wohnung ein.“ Die Chefin vereinbart deshalb aus Angst vor den Schäden die Gehaltserhöhung mit ihm.
Trifft „Widerrechtliche Drohung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnkündigung eines zukünftigen ÜbelsDas angekündigte Einschlagen der Fenster ist ein zukünftiger Nachteil für die Chefin.
- 2erfülltBehaupteter Einfluss auf den EintrittTom stellt sich selbst als denjenigen dar, der den Schaden herbeiführen wird.
- 3erfülltRechtsverstoß bei Mittel, Zweck oder ihrer VerknüpfungDas angekündigte Beschädigen fremder Fenster ist ein rechtswidriges Mittel.
Tom arbeitet als Angestellter in einem Büro und kann seinen Arbeitsvertrag mit drei Monaten Frist zum Monatsende beenden. Seine Chefin braucht ihn für die laufenden Aufträge und möchte ihn behalten. Tom erklärt ihr: „Wenn wir uns nicht auf 100 Euro mehr Monatslohn einigen, kündige ich unter Einhaltung dieser Frist.“ Die Chefin vereinbart deshalb mit ihm die Gehaltserhöhung.
Trifft „Widerrechtliche Drohung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnkündigung eines zukünftigen ÜbelsDer angekündigte Weggang ist für die Chefin ein zukünftiger Nachteil.
- 2erfülltBehaupteter Einfluss auf den EintrittTom kündigt eine Handlung an, über die er selbst entscheidet.
- 3fehltRechtsverstoß bei Mittel, Zweck oder ihrer VerknüpfungDie erlaubte Kündigung zur Durchsetzung einer Gehaltserhöhung ist weder hinsichtlich des Mittels noch des Zwecks oder ihrer Verbindung rechtswidrig.
Typische Fehler
FehlerEs wird verlangt, dass der Drohende das angekündigte Übel tatsächlich herbeiführen kann.
RichtigEs genügt, dass der Drohende behauptet, den Eintritt des Übels beeinflussen zu können.
FehlerDie Erklärung wird allein wegen der widerrechtlichen Drohung als automatisch unwirksam behandelt.
RichtigDie widerrechtliche Drohung eröffnet die Möglichkeit einer Anfechtung, statt die Erklärung automatisch unwirksam zu machen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema