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Widerruf der Erlaubnis

§ 15 GastG · Öffentliches Recht

Der Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis ist ihre behördliche Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft. Er ist zwingend, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Versagung wegen fehlender Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. In den Fällen des § 15 Abs. 3 GastG kann die Behörde die Erlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen widerrufen.

Merksatz

Beim Widerruf wegen Unzuverlässigkeit zählt der Eintritt neuer Tatsachen, nicht die späte Entdeckung alter.

Widerruf oder Rücknahme?Bei Unzuverlässigkeit entscheidet der Zeitpunkt der maßgeblichen Tatsachen, nicht der Zeitpunkt ihrer Entdeckung durch die Behörde.
Widerruf der Erlaubnis
Rücknahme der Erlaubnis
Zuverlässigkeitsmangel
Die begründenden Tatsachen treten nach Erteilung ein.
Die begründenden Tatsachen lagen bereits bei Erteilung vor.
Entscheidung
Bei nachträglicher Unzuverlässigkeit zwingend; in den besonderen Fällen des Absatzes 3 Ermessen.
Bei anfänglicher Unzuverlässigkeit zwingend.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lena hat vor drei Jahren eine Erlaubnis für ihre Schankwirtschaft erhalten. 3Erst danach hinterzieht sie über längere Zeit in großem Umfang Steuern und wird deswegen rechtskräftig verurteilt. Gegenüber der Behörde kündigt sie an, auch künftig Einnahmen zu verschweigen und darauf keine Steuern zu zahlen. 2Die Behörde hebt die Erlaubnis ab Bekanntgabe ihres Bescheids auf.

Trifft „Widerruf der Erlaubnis“ hier zu?

„Widerruf der Erlaubnis“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gaststättenrechtliche Erlaubnis
    Die Erlaubnis gestattet den Betrieb einer Gaststätte.
    erfüllt
  2. 2
    Behördliche Aufhebung für die Zukunft
    Die behördliche Entscheidung beseitigt die Erlaubnis für die Zeit ab ihrer Bekanntgabe.
    erfüllt
  3. 3
    Widerrufsgrund nach § 15 Abs. 2 oder Abs. 3 GastG
    Die nach Erteilung begangenen erheblichen Steuerverstöße und die angekündigte Fortsetzung begründen ihre Unzuverlässigkeit nach § 15 Abs. 2 GastG.
    erfüllt
BFall B

1Lena besitzt seit zwei Wochen eine Erlaubnis für ihre Schankwirtschaft. Schon vor deren Erteilung hatte sie über Jahre in großem Umfang Steuern hinterzogen und war deshalb kurz vor der Erteilung rechtskräftig verurteilt worden, was die Behörde erst jetzt erfährt. Seit der Erteilung hält sie alle Vorgaben für den Betrieb ein; weitere Veränderungen gibt es nicht. 2Die Behörde hebt die Erlaubnis ausschließlich wegen der früheren Steuerhinterziehungen ab Bekanntgabe ihres Bescheids auf.

Trifft „Widerruf der Erlaubnis“ hier zu?

„Widerruf der Erlaubnis“ trifft nicht zu.Es fehlt: Widerrufsgrund nach § 15 Abs. 2 oder Abs. 3 GastG

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gaststättenrechtliche Erlaubnis
    Auch eine ursprünglich rechtswidrig erteilte Erlaubnis besteht bis zu ihrer Aufhebung.
    erfüllt
  2. 2
    Behördliche Aufhebung für die Zukunft
    Die Behörde beseitigt die Erlaubnis nur für die Zeit ab Bekanntgabe ihrer Entscheidung.
    erfüllt
  3. 3
    Widerrufsgrund nach § 15 Abs. 2 oder Abs. 3 GastG
    Die Tatsachen bestanden bereits bei Erteilung und begründen eine Rücknahme nach § 15 Abs. 1 GastG; neue Tatsachen oder besondere Gründe nach Absatz 3 fehlen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie spätere Kenntnis der Behörde von alten Tatsachen wird mit dem nachträglichen Eintritt von Tatsachen gleichgesetzt.

RichtigFür § 15 Abs. 2 GastG müssen die Tatsachen nach Erteilung eingetreten sein; ihre bloß spätere Entdeckung genügt nicht.

Rechtsfolge falsch

FehlerAuch bei nachträglich eingetretener Unzuverlässigkeit wird eine Ermessensentscheidung über den Widerruf angenommen.

RichtigBei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 GastG ist der Widerruf zwingend; Absatz 3 eröffnet dagegen Ermessen.

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