Definitionen
Wettbewerbsverbot des Gesellschafters
§§ 117, 118 Abs. 1 HGB · ZivilrechtDas Wettbewerbsverbot des § 117 HGB untersagt jedem persönlich haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte zu machen oder an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilzunehmen. Bei Zuwiderhandlung kann die Gesellschaft nach § 118 Abs. 1 HGB Schadensersatz verlangen. Stattdessen kann sie verlangen, dass Geschäfte für eigene Rechnung als für ihre Rechnung eingegangen gelten und aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütungen herausgegeben oder entsprechende Vergütungsansprüche abgetreten werden.
Auch die Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter kann ohne eigene Konkurrenzgeschäfte gegen das Verbot verstoßen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna ist an einer offenen Handelsgesellschaft beteiligt und haftet für deren Schulden auch mit ihrem Privatvermögen. 3Die Gesellschaft verkauft Fahrräder. Anna verkauft nun daneben auf eigene Rechnung Fahrräder an eigene Kunden. 2Die übrigen Gesellschafter haben ihr dies nicht erlaubt.
Trifft „Wettbewerbsverbot des Gesellschafters“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPersönlich haftender Gesellschafter einer PersonenhandelsgesellschaftAnna ist persönlich haftende Gesellschafterin einer Personenhandelsgesellschaft.
- 2erfülltFehlende Einwilligung der übrigen GesellschafterDie übrigen Gesellschafter haben in Annas Tätigkeit nicht eingewilligt.
- 3erfülltGeschäft im Handelszweig oder persönlich haftende Beteiligung an gleichartiger GesellschaftAnnas Verkaufsgeschäfte betreffen denselben Handelszweig wie die Geschäfte der Gesellschaft.
1Anna ist an einer offenen Handelsgesellschaft beteiligt und haftet für deren Schulden auch mit ihrem Privatvermögen. 3Die Gesellschaft verkauft Fahrräder. Anna verkauft nun daneben auf eigene Rechnung Fahrräder an eigene Kunden. Alle übrigen Gesellschafter haben ihr dies vorab ausdrücklich erlaubt.
Trifft „Wettbewerbsverbot des Gesellschafters“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPersönlich haftender Gesellschafter einer PersonenhandelsgesellschaftAnna ist persönlich haftende Gesellschafterin einer Personenhandelsgesellschaft.
- 2fehltFehlende Einwilligung der übrigen GesellschafterAlle übrigen Gesellschafter haben vor Beginn der Tätigkeit ausdrücklich eingewilligt.
- 3erfülltGeschäft im Handelszweig oder persönlich haftende Beteiligung an gleichartiger GesellschaftAnnas Verkaufsgeschäfte betreffen denselben Handelszweig wie die Geschäfte der Gesellschaft.
Typische Fehler
FehlerBei einem Verstoß wird ausschließlich ein Schadensersatzanspruch der Gesellschaft geprüft.
RichtigAlternativ bestehen bei Geschäften für eigene Rechnung ein Eintrittsrecht und bei Geschäften für fremde Rechnung Ansprüche auf Herausgabe der Vergütung oder Abtretung des Vergütungsanspruchs.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema