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Wartezeit (Arbeitsrecht)

§ 1 Abs. 1 KSchG, § 4 BUrlG, § 3 Abs. 3 EFZG · Zivilrecht

Die Wartezeit ist der Zeitraum, für den ein Arbeitsverhältnis rechtlich bestanden haben muss, bevor bestimmte gesetzliche Rechte entstehen oder geltend gemacht werden können; tatsächliche Arbeitsleistung ist dafür nicht erforderlich. Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sind vier Wochen ohne Unterbrechung erforderlich, für den allgemeinen Kündigungsschutz grundsätzlich mehr als sechs Monate ohne Unterbrechung im selben Betrieb oder Unternehmen. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmals nach sechs Monaten erworben.

Merksatz

Die erforderliche Dauer hängt davon ab, welches gesetzliche Recht beansprucht wird.

Wann sind die vier Wochen erfüllt?Beispiel zur Entgeltfortzahlung: Beginn am 1. März, seitdem ohne Unterbrechung. Gezeigt wird nur die zeitliche Voraussetzung.
  1. 1. März
    Beginn des Arbeitsverhältnisses
    Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1. März und besteht ohne Unterbrechung fort.
  2. 29. März
    Vier Wochen erfüllt
    Die vier Wochen sind mit Ablauf des 28. März vollendet; die zeitliche Voraussetzung ist nun erfüllt.
  1. Beginn des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1. März und besteht ohne Unterbrechung fort.
  2. Vier Wochen erfüllt Die vier Wochen sind mit Ablauf des 28. März vollendet; die zeitliche Voraussetzung ist nun erfüllt.
Vier Wochen

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea ist seit dem 1. März ohne Unterbrechung bei einer Bäckerei angestellt. Am 29. März kann sie wegen einer Grippe nicht arbeiten. Sie möchte für diesen Tag weiter ihren Lohn erhalten.

Trifft „Wartezeit (Arbeitsrecht)“ hier zu?

„Wartezeit (Arbeitsrecht)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtlicher Bestand eines Arbeitsverhältnisses
    Zwischen Lea und der Bäckerei besteht durchgehend ein Arbeitsverhältnis.
    erfüllt
  2. 2
    Für das jeweilige Recht erforderliche Bestandsdauer erreicht
    Die für die Entgeltfortzahlung erforderlichen vier Wochen sind mit Ablauf des 28. März vollendet.
    erfüllt
BFall B

1Lea ist seit dem 1. März ohne Unterbrechung bei einer Bäckerei angestellt. Am 28. März kann sie wegen einer Grippe nicht arbeiten. Sie möchte für diesen Tag weiter ihren Lohn erhalten.

Trifft „Wartezeit (Arbeitsrecht)“ hier zu?

„Wartezeit (Arbeitsrecht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Für das jeweilige Recht erforderliche Bestandsdauer erreicht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtlicher Bestand eines Arbeitsverhältnisses
    Zwischen Lea und der Bäckerei besteht durchgehend ein Arbeitsverhältnis.
    erfüllt
  2. 2
    Für das jeweilige Recht erforderliche Bestandsdauer erreicht
    Die vier Wochen enden erst mit Ablauf des 28. März; für diesen Tag ist die zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerFehltage wegen Krankheit werden bei der Berechnung der Wartezeit abgezogen.

RichtigBei fortbestehendem Arbeitsverhältnis zählen auch Krankheitstage mit; tatsächliche Arbeitsleistung ist nicht erforderlich.

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