Definitionen
Wahrunterstellung
§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 6 StPO · StrafrechtDie Wahrunterstellung ist eine prozessuale Reaktion des Gerichts auf einen Beweisantrag, bei der es eine für die Entscheidung erhebliche, zur Entlastung des Angeklagten behauptete Tatsache ohne die beantragte Beweiserhebung als wahr behandelt und den Antrag deshalb ablehnt.
Die Wahrheit darf offenbleiben, wenn die Entlastungstatsache zugunsten des Angeklagten als wahr behandelt wird.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, seinem Nachbarn 1.000 Euro gestohlen zu haben. Die Verteidigerin beantragt, den Nachbarn als Zeugen dafür zu hören, dass der Angeklagte ihm am Folgetag freiwillig 300 Euro zurückgegeben hat. Das Gericht lehnt den Antrag durch Beschluss ab und erklärt, es werde die Rückzahlung ohne die beantragte Vernehmung bei der Festlegung der Strafe als tatsächlich erfolgt behandeln.
Trifft „Wahrunterstellung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeweisantragDer Antrag bezeichnet eine konkrete Tatsache und mit dem Empfänger der Rückzahlung einen Zeugen, der sie selbst wahrgenommen haben soll.
- 2erfülltErhebliche EntlastungstatsacheDie freiwillige teilweise Schadenswiedergutmachung ist für die Strafzumessung zugunsten des Angeklagten von Bedeutung.
- 3erfülltAblehnung bei Wahrbehandlung ohne beantragte BeweiserhebungDas Gericht ersetzt die beantragte Vernehmung durch die Behandlung der behaupteten Rückzahlung als wahr.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, seinem Nachbarn 1.000 Euro gestohlen zu haben. Die Verteidigerin beantragt, den Nachbarn als Zeugen dafür zu hören, dass der Angeklagte ihm am Folgetag freiwillig 300 Euro zurückgegeben hat. Das Gericht vernimmt den Nachbarn, der die Rückzahlung bestätigt, und berücksichtigt sie bei der Festlegung der Strafe.
Trifft „Wahrunterstellung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeweisantragDer Antrag benennt eine konkrete Tatsache und den Empfänger der Rückzahlung als Zeugen seiner eigenen Wahrnehmung.
- 2erfülltErhebliche EntlastungstatsacheDie freiwillige teilweise Schadenswiedergutmachung ist für die Strafzumessung zugunsten des Angeklagten von Bedeutung.
- 3fehltAblehnung bei Wahrbehandlung ohne beantragte BeweiserhebungDas Gericht erhebt den beantragten Beweis, statt den Antrag unter Annahme der behaupteten Tatsache abzulehnen.
Typische Fehler
FehlerDie Wahrunterstellung wird damit begründet, dass die behauptete Tatsache für die Entscheidung keine Bedeutung habe.
RichtigDie behauptete Tatsache muss für die Entscheidung erheblich sein und den Angeklagten entlasten.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema