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Wahrunterstellung

§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 6 StPO · Strafrecht

Die Wahrunterstellung ist eine prozessuale Reaktion des Gerichts auf einen Beweisantrag, bei der es eine für die Entscheidung erhebliche, zur Entlastung des Angeklagten behauptete Tatsache ohne die beantragte Beweiserhebung als wahr behandelt und den Antrag deshalb ablehnt.

Merksatz

Die Wahrheit darf offenbleiben, wenn die Entlastungstatsache zugunsten des Angeklagten als wahr behandelt wird.

Wahrunterstellung oder Bedeutungslosigkeit?Beide können zur Ablehnung eines Beweisantrags führen. Entscheidend sind die Bedeutung der behaupteten Tatsache und ihre Richtung.
Wahrunterstellung
Bedeutungslosigkeit
Entscheidungsrelevanz
Die behauptete Tatsache ist erheblich.
Die Tatsache ist ohne Bedeutung.
Richtung der Behauptung
Nur zugunsten des Angeklagten.
Auch belastende Behauptungen erfasst.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, seinem Nachbarn 1.000 Euro gestohlen zu haben. Die Verteidigerin beantragt, den Nachbarn als Zeugen dafür zu hören, dass der Angeklagte ihm am Folgetag freiwillig 300 Euro zurückgegeben hat. Das Gericht lehnt den Antrag durch Beschluss ab und erklärt, es werde die Rückzahlung ohne die beantragte Vernehmung bei der Festlegung der Strafe als tatsächlich erfolgt behandeln.

Trifft „Wahrunterstellung“ hier zu?

„Wahrunterstellung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beweisantrag
    Der Antrag bezeichnet eine konkrete Tatsache und mit dem Empfänger der Rückzahlung einen Zeugen, der sie selbst wahrgenommen haben soll.
    erfüllt
  2. 2
    Erhebliche Entlastungstatsache
    Die freiwillige teilweise Schadenswiedergutmachung ist für die Strafzumessung zugunsten des Angeklagten von Bedeutung.
    erfüllt
  3. 3
    Ablehnung bei Wahrbehandlung ohne beantragte Beweiserhebung
    Das Gericht ersetzt die beantragte Vernehmung durch die Behandlung der behaupteten Rückzahlung als wahr.
    erfüllt
BFall B

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, seinem Nachbarn 1.000 Euro gestohlen zu haben. Die Verteidigerin beantragt, den Nachbarn als Zeugen dafür zu hören, dass der Angeklagte ihm am Folgetag freiwillig 300 Euro zurückgegeben hat. Das Gericht vernimmt den Nachbarn, der die Rückzahlung bestätigt, und berücksichtigt sie bei der Festlegung der Strafe.

Trifft „Wahrunterstellung“ hier zu?

„Wahrunterstellung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ablehnung bei Wahrbehandlung ohne beantragte Beweiserhebung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beweisantrag
    Der Antrag benennt eine konkrete Tatsache und den Empfänger der Rückzahlung als Zeugen seiner eigenen Wahrnehmung.
    erfüllt
  2. 2
    Erhebliche Entlastungstatsache
    Die freiwillige teilweise Schadenswiedergutmachung ist für die Strafzumessung zugunsten des Angeklagten von Bedeutung.
    erfüllt
  3. 3
    Ablehnung bei Wahrbehandlung ohne beantragte Beweiserhebung
    Das Gericht erhebt den beantragten Beweis, statt den Antrag unter Annahme der behaupteten Tatsache abzulehnen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Wahrunterstellung wird damit begründet, dass die behauptete Tatsache für die Entscheidung keine Bedeutung habe.

RichtigDie behauptete Tatsache muss für die Entscheidung erheblich sein und den Angeklagten entlasten.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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