Definitionen
Vorlagebefugnis
Art. 267 Abs. 2 AEUV · Öffentliches RechtDie Vorlagebefugnis bezeichnet das Recht eines nationalen Gerichts, das nicht letztinstanzlich entscheidet, dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage über die Auslegung der Verträge oder die Gültigkeit und Auslegung von Handlungen der Unionsorgane zur Vorabentscheidung vorzulegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält. Im Gegensatz zur Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte steht es dem vorlagebefugten Gericht frei, ob es von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Hält es eine Handlung der Unionsorgane für ungültig, muss es allerdings vorlegen, weil nur der Gerichtshof deren Ungültigkeit feststellen kann.
Das untere Gericht darf vorlegen, muss es aber grundsätzlich nicht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Landgericht entscheidet in erster Instanz über die Klage einer Verbraucherin gegen einen Online-Händler; 1gegen sein Urteil ist die Berufung möglich. Für die Klage kommt es darauf an, 2wie eine Vorschrift der Verbraucherrechte-Richtlinie auszulegen ist. Das Landgericht 3hält die Antwort auf diese Frage für sein Urteil für notwendig.
Trifft „Vorlagebefugnis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNicht letztinstanzliches nationales GerichtDie Entscheidung des Landgerichts ist anfechtbar.
- 2erfülltFrage zum UnionsrechtEs geht um die Auslegung einer Handlung der Unionsorgane.
- 3erfülltEntscheidung für erforderlich gehaltenDas Gericht hält die Entscheidung für erforderlich.
Ein Landgericht entscheidet in erster Instanz über die Klage einer Verbraucherin gegen einen Online-Händler; 1gegen sein Urteil ist die Berufung möglich. Die Verbraucherin beruft sich auf 2eine Vorschrift der Verbraucherrechte-Richtlinie, deren Auslegung unklar ist. Ihr Anspruch ist aber unabhängig davon jedenfalls verjährt, und der Händler beruft sich darauf.
Trifft „Vorlagebefugnis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNicht letztinstanzliches nationales GerichtDie Entscheidung des Landgerichts ist anfechtbar.
- 2erfülltFrage zum UnionsrechtEs geht um die Auslegung einer Handlung der Unionsorgane.
- 3fehltEntscheidung für erforderlich gehaltenWegen der Verjährung kommt es auf die Auslegung nicht an; eine Entscheidung des EuGH ist für das Urteil nicht erforderlich.
Typische Fehler
FehlerEin nicht letztinstanzliches Gericht erklärt eine Unionsverordnung selbst für ungültig und wendet sie nicht an.
RichtigHält es die Handlung für ungültig, muss es dem EuGH vorlegen; die Ungültigkeit kann nur der Gerichtshof feststellen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema