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Vorlagebefugnis

Art. 267 Abs. 2 AEUV · Öffentliches Recht

Die Vorlagebefugnis bezeichnet das Recht eines nationalen Gerichts, das nicht letztinstanzlich entscheidet, dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage über die Auslegung der Verträge oder die Gültigkeit und Auslegung von Handlungen der Unionsorgane zur Vorabentscheidung vorzulegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält. Im Gegensatz zur Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte steht es dem vorlagebefugten Gericht frei, ob es von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Hält es eine Handlung der Unionsorgane für ungültig, muss es allerdings vorlegen, weil nur der Gerichtshof deren Ungültigkeit feststellen kann.

Merksatz

Das untere Gericht darf vorlegen, muss es aber grundsätzlich nicht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Landgericht entscheidet in erster Instanz über die Klage einer Verbraucherin gegen einen Online-Händler; 1gegen sein Urteil ist die Berufung möglich. Für die Klage kommt es darauf an, 2wie eine Vorschrift der Verbraucherrechte-Richtlinie auszulegen ist. Das Landgericht 3hält die Antwort auf diese Frage für sein Urteil für notwendig.

Trifft „Vorlagebefugnis“ hier zu?

„Vorlagebefugnis“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nicht letztinstanzliches nationales Gericht
    Die Entscheidung des Landgerichts ist anfechtbar.
    erfüllt
  2. 2
    Frage zum Unionsrecht
    Es geht um die Auslegung einer Handlung der Unionsorgane.
    erfüllt
  3. 3
    Entscheidung für erforderlich gehalten
    Das Gericht hält die Entscheidung für erforderlich.
    erfüllt
BFall B

Ein Landgericht entscheidet in erster Instanz über die Klage einer Verbraucherin gegen einen Online-Händler; 1gegen sein Urteil ist die Berufung möglich. Die Verbraucherin beruft sich auf 2eine Vorschrift der Verbraucherrechte-Richtlinie, deren Auslegung unklar ist. Ihr Anspruch ist aber unabhängig davon jedenfalls verjährt, und der Händler beruft sich darauf.

Trifft „Vorlagebefugnis“ hier zu?

„Vorlagebefugnis“ trifft nicht zu.Es fehlt: Entscheidung für erforderlich gehalten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nicht letztinstanzliches nationales Gericht
    Die Entscheidung des Landgerichts ist anfechtbar.
    erfüllt
  2. 2
    Frage zum Unionsrecht
    Es geht um die Auslegung einer Handlung der Unionsorgane.
    erfüllt
  3. 3
    Entscheidung für erforderlich gehalten
    Wegen der Verjährung kommt es auf die Auslegung nicht an; eine Entscheidung des EuGH ist für das Urteil nicht erforderlich.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEin nicht letztinstanzliches Gericht erklärt eine Unionsverordnung selbst für ungültig und wendet sie nicht an.

RichtigHält es die Handlung für ungültig, muss es dem EuGH vorlegen; die Ungültigkeit kann nur der Gerichtshof feststellen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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