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Vorhersehbarkeit

Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip) · Öffentliches Recht

Vorhersehbarkeit bezeichnet im rechtsstaatlichen Sinne die Eigenschaft staatlicher Maßnahmen oder Normen, dass Betroffene aufgrund der bestehenden Rechtslage mögliche staatliche Entscheidungen und deren Rechtsfolgen in hinreichendem Maße erkennen und ihr Verhalten darauf einstellen können. Sie dient der Rechtssicherheit und ist insbesondere für die Normbestimmtheit und den Vertrauensschutz bedeutsam. Bei der Amtshaftung kann die Vorhersehbarkeit von Schäden für den Fahrlässigkeitsvorwurf relevant sein; bei der Amtshaftung und beim enteignungsgleichen Eingriff kann die Erkennbarkeit drohender Beeinträchtigungen zudem für die Zumutbarkeit vorrangigen Rechtsschutzes bedeutsam sein.

Merksatz

Die Rechtslage muss Orientierung ermöglichen, nicht jede Entscheidung bis ins Einzelne vorwegnehmen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Für die Bearbeitung eines Antrags auf einen Fischereischein schreibt eine veröffentlichte Regelung des Landes eine feste Gebühr von 30 Euro vor. Weitere Gebühren fallen für die Bearbeitung nicht an. Lea liest den Text, bevor sie ihren Antrag einreicht.

Trifft „Vorhersehbarkeit“ hier zu?

„Vorhersehbarkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliche Maßnahme oder Norm
    Die Gebührenregelung ist eine staatliche Norm.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtsfolgen hinreichend erkennbar und Verhalten ausrichtbar
    Lea kann die finanzielle Belastung erkennen und bei ihrer Entscheidung über den Antrag berücksichtigen.
    erfüllt
BFall B

Für die Bearbeitung eines Antrags auf einen Fischereischein sieht 1eine veröffentlichte Regelung des Landes eine Gebühr vor, deren Höhe die Behörde ohne Vorgaben selbst festlegt. Weder die Regelung noch andere Vorschriften oder bisherige Gerichtsentscheidungen enthalten eine Obergrenze oder Kriterien für die Berechnung. Lea liest den Text, bevor sie ihren Antrag einreicht.

Trifft „Vorhersehbarkeit“ hier zu?

„Vorhersehbarkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtsfolgen hinreichend erkennbar und Verhalten ausrichtbar

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliche Maßnahme oder Norm
    Auch diese Gebührenregelung ist eine staatliche Norm.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtsfolgen hinreichend erkennbar und Verhalten ausrichtbar
    Mangels rechtlicher Maßstäbe kann Lea die finanzielle Belastung nicht hinreichend abschätzen und ihre Entscheidung daran ausrichten.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Veröffentlichung einer Regelung wird bereits als ausreichende Grundlage für die Vorhersehbarkeit ihrer Folgen angesehen.

RichtigAuch der Inhalt der Rechtslage muss mögliche Entscheidungen und Rechtsfolgen hinreichend erkennbar machen und eine Ausrichtung des Verhaltens ermöglichen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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