Definitionen
Vorgreiflichkeit
§ 94 VwGO · Öffentliches RechtVorgreiflichkeit im Sinne des § 94 VwGO setzt voraus, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist oder von einer Verwaltungsbehörde festgestellt werden muss. Die Entscheidung des anhängigen Prozesses muss ganz oder teilweise davon abhängen. Dann kann das Gericht die Verhandlung bis zum Abschluss des anderen Rechtsstreits oder bis zur Behördenentscheidung aussetzen.
Entscheidend ist die Abhängigkeit von einem anderweitig zu klärenden Rechtsverhältnis, nicht bloß eine gemeinsame Rechtsfrage.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Stadt verlangt von Anna einen Erschließungsbeitrag für ein Grundstück an der neu gebauten Lindenstraße. 3Anna klagt dagegen und bestreitet ausschließlich, bei Bekanntgabe des Bescheids Eigentümerin dieses Grundstücks gewesen zu sein. 2Zwischen Anna und der Stadt läuft bereits ein Zivilprozess darüber, 1ob die Stadt statt Anna bei Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümerin dieses Grundstücks war.
Trifft „Vorgreiflichkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestehen oder Nichtbestehen eines RechtsverhältnissesDas Eigentum an dem Grundstück ist ein Rechtsverhältnis.
- 2erfülltAnderer anhängiger Rechtsstreit oder behördliche FeststellungDie Eigentumslage ist Gegenstand eines bereits anhängigen anderen Rechtsstreits.
- 3erfülltEntscheidungsabhängigkeit im anhängigen ProzessAnnas Beitragspflicht hängt von der im Zivilprozess zu klärenden Eigentumslage bei Bekanntgabe ab.
Die Stadt verlangt von Anna einen Erschließungsbeitrag für ein Grundstück an der neu gebauten Lindenstraße. Anna klagt ausschließlich gegen die Höhe des Beitrags; dass sie bei Bekanntgabe des Bescheids Eigentümerin war, steht zwischen ihr und der Stadt fest. 2Zwischen Anna und der Stadt läuft bereits ein Zivilprozess darüber, 1ob die Stadt oder Anna Eigentümerin eines anderen Grundstücks an der Ahornstraße ist.
Trifft „Vorgreiflichkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestehen oder Nichtbestehen eines RechtsverhältnissesAuch das Eigentum an dem anderen Grundstück ist ein Rechtsverhältnis.
- 2erfülltAnderer anhängiger Rechtsstreit oder behördliche FeststellungÜber dieses Rechtsverhältnis wird bereits in einem anderen anhängigen Rechtsstreit gestritten.
- 3fehltEntscheidungsabhängigkeit im anhängigen ProzessDas Eigentum am Grundstück an der Ahornstraße beeinflusst die Beitragshöhe für das Grundstück an der Lindenstraße nicht.
Typische Fehler
FehlerBei feststehender Vorgreiflichkeit wird eine zwingende Aussetzung angenommen.
RichtigDie Aussetzung steht nach § 94 VwGO grundsätzlich im Ermessen des Gerichts.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema