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Vorgreiflichkeit

§ 94 VwGO · Öffentliches Recht

Vorgreiflichkeit im Sinne des § 94 VwGO setzt voraus, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist oder von einer Verwaltungsbehörde festgestellt werden muss. Die Entscheidung des anhängigen Prozesses muss ganz oder teilweise davon abhängen. Dann kann das Gericht die Verhandlung bis zum Abschluss des anderen Rechtsstreits oder bis zur Behördenentscheidung aussetzen.

Merksatz

Entscheidend ist die Abhängigkeit von einem anderweitig zu klärenden Rechtsverhältnis, nicht bloß eine gemeinsame Rechtsfrage.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Stadt verlangt von Anna einen Erschließungsbeitrag für ein Grundstück an der neu gebauten Lindenstraße. 3Anna klagt dagegen und bestreitet ausschließlich, bei Bekanntgabe des Bescheids Eigentümerin dieses Grundstücks gewesen zu sein. 2Zwischen Anna und der Stadt läuft bereits ein Zivilprozess darüber, 1ob die Stadt statt Anna bei Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümerin dieses Grundstücks war.

Trifft „Vorgreiflichkeit“ hier zu?

„Vorgreiflichkeit“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
    Das Eigentum an dem Grundstück ist ein Rechtsverhältnis.
    erfüllt
  2. 2
    Anderer anhängiger Rechtsstreit oder behördliche Feststellung
    Die Eigentumslage ist Gegenstand eines bereits anhängigen anderen Rechtsstreits.
    erfüllt
  3. 3
    Entscheidungsabhängigkeit im anhängigen Prozess
    Annas Beitragspflicht hängt von der im Zivilprozess zu klärenden Eigentumslage bei Bekanntgabe ab.
    erfüllt
BFall B

Die Stadt verlangt von Anna einen Erschließungsbeitrag für ein Grundstück an der neu gebauten Lindenstraße. Anna klagt ausschließlich gegen die Höhe des Beitrags; dass sie bei Bekanntgabe des Bescheids Eigentümerin war, steht zwischen ihr und der Stadt fest. 2Zwischen Anna und der Stadt läuft bereits ein Zivilprozess darüber, 1ob die Stadt oder Anna Eigentümerin eines anderen Grundstücks an der Ahornstraße ist.

Trifft „Vorgreiflichkeit“ hier zu?

„Vorgreiflichkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Entscheidungsabhängigkeit im anhängigen Prozess

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
    Auch das Eigentum an dem anderen Grundstück ist ein Rechtsverhältnis.
    erfüllt
  2. 2
    Anderer anhängiger Rechtsstreit oder behördliche Feststellung
    Über dieses Rechtsverhältnis wird bereits in einem anderen anhängigen Rechtsstreit gestritten.
    erfüllt
  3. 3
    Entscheidungsabhängigkeit im anhängigen Prozess
    Das Eigentum am Grundstück an der Ahornstraße beeinflusst die Beitragshöhe für das Grundstück an der Lindenstraße nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerBei feststehender Vorgreiflichkeit wird eine zwingende Aussetzung angenommen.

RichtigDie Aussetzung steht nach § 94 VwGO grundsätzlich im Ermessen des Gerichts.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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