Definitionen
Vorbehalt bei Abnahme
§ 640 Abs. 3 BGB · ZivilrechtDer Vorbehalt bei Abnahme ist eine ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Bestellers, mit der er sich die Geltendmachung von Mängelrechten vorbehält. Die Erklärung muss bei der Abnahme des Werkes erfolgen und sich auf einen dem Besteller bekannten Mangel beziehen. Ohne einen solchen Vorbehalt verliert der Besteller gemäß § 640 Abs. 3 BGB hinsichtlich dieses Mangels die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB, nicht jedoch die Rechte aus § 634 Nr. 4 BGB.
Abnahme und Festhalten an Mängelrechten schließen sich bei entsprechendem Vorbehalt nicht aus.
- Bei der AbnahmeVorbehalt erforderlichBei bekannten Mängeln erhält ein Vorbehalt die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB.
- Nach der AbnahmeErstmaliger Vorbehalt zu spätEin erstmals später erklärter Vorbehalt verhindert den Verlust dieser Rechte nicht.
- Vorbehalt erforderlich Bei bekannten Mängeln erhält ein Vorbehalt die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB.
- Erstmaliger Vorbehalt zu spät Ein erstmals später erklärter Vorbehalt verhindert den Verlust dieser Rechte nicht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Tischler baut für Mia einen Tisch, dessen Platte entgegen der vereinbarten glatten Oberfläche einen Kratzer hat. Mia sieht den Kratzer vor der Übergabe. Bei der Übergabe sagt sie dem Tischler: „Ich akzeptiere den Tisch als fertige Arbeit, behalte aber meine Rechte wegen des Kratzers.“
Trifft „Vorbehalt bei Abnahme“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErklärung des BestellersMia gibt als Bestellerin gegenüber dem Tischler eine ausdrückliche Erklärung ab.
- 2erfülltErklärter Erhalt der MängelrechteMia macht deutlich, dass sie ihre Rechte wegen des Kratzers weiterhin geltend machen will.
- 3erfülltErklärung bei der AbnahmeMia erklärt den Vorbehalt gleichzeitig mit der Annahme des Tisches als fertige Arbeit.
- 4erfülltKenntnis des betroffenen MangelsMia kennt bei der Abnahme den Kratzer, der von der vereinbarten Oberfläche abweicht.
Ein Tischler baut für Mia einen Tisch, dessen Platte entgegen der vereinbarten glatten Oberfläche einen Kratzer hat. Mia sieht den Kratzer vor der Übergabe. Bei der Übergabe sagt sie dem Tischler nur: „Ich akzeptiere den Tisch als fertige Arbeit.“ Erst am nächsten Tag erklärt sie dem Tischler: „Meine Rechte wegen des Kratzers behalte ich mir vor.“
Trifft „Vorbehalt bei Abnahme“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErklärung des BestellersMia gibt als Bestellerin gegenüber dem Tischler eine ausdrückliche Erklärung ab.
- 2erfülltErklärter Erhalt der MängelrechteDie Erklärung bringt inhaltlich zum Ausdruck, dass Mia ihre Mängelrechte behalten will.
- 3fehltErklärung bei der AbnahmeMia erklärt den Vorbehalt erstmals am Tag nach der bereits erfolgten Abnahme.
- 4erfülltKenntnis des betroffenen MangelsMia kennt den von der Vereinbarung abweichenden Kratzer bereits bei der Abnahme.
Typische Fehler
FehlerOhne Vorbehalt werden sämtliche Rechte wegen des bekannten Mangels als ausgeschlossen angesehen.
RichtigDer fehlende Vorbehalt schließt die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB aus; die Rechte aus § 634 Nr. 4 BGB bleiben insoweit unberührt.
FehlerEin erstmals nach abgeschlossener Abnahme erklärter Vorbehalt wird als ausreichend behandelt.
RichtigDer Vorbehalt muss bei der Abnahme vorliegen; eine erstmalige spätere Erklärung verhindert den gesetzlichen Rechtsverlust nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema