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Vorbehalt bei Abnahme

§ 640 Abs. 3 BGB · Zivilrecht

Der Vorbehalt bei Abnahme ist eine ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Bestellers, mit der er sich die Geltendmachung von Mängelrechten vorbehält. Die Erklärung muss bei der Abnahme des Werkes erfolgen und sich auf einen dem Besteller bekannten Mangel beziehen. Ohne einen solchen Vorbehalt verliert der Besteller gemäß § 640 Abs. 3 BGB hinsichtlich dieses Mangels die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB, nicht jedoch die Rechte aus § 634 Nr. 4 BGB.

Merksatz

Abnahme und Festhalten an Mängelrechten schließen sich bei entsprechendem Vorbehalt nicht aus.

Wann muss der Vorbehalt erklärt werden?Bei bekannten Mängeln ist die Abnahme der entscheidende Zeitpunkt. Eine erstmals danach abgegebene Erklärung verhindert den Rechtsverlust nicht.
  1. Bei der Abnahme
    Vorbehalt erforderlich
    Bei bekannten Mängeln erhält ein Vorbehalt die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB.
  2. Nach der Abnahme
    Erstmaliger Vorbehalt zu spät
    Ein erstmals später erklärter Vorbehalt verhindert den Verlust dieser Rechte nicht.
  1. Vorbehalt erforderlich Bei bekannten Mängeln erhält ein Vorbehalt die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB.
  2. Erstmaliger Vorbehalt zu spät Ein erstmals später erklärter Vorbehalt verhindert den Verlust dieser Rechte nicht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Tischler baut für Mia einen Tisch, dessen Platte entgegen der vereinbarten glatten Oberfläche einen Kratzer hat. Mia sieht den Kratzer vor der Übergabe. Bei der Übergabe sagt sie dem Tischler: „Ich akzeptiere den Tisch als fertige Arbeit, behalte aber meine Rechte wegen des Kratzers.“

Trifft „Vorbehalt bei Abnahme“ hier zu?

„Vorbehalt bei Abnahme“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erklärung des Bestellers
    Mia gibt als Bestellerin gegenüber dem Tischler eine ausdrückliche Erklärung ab.
    erfüllt
  2. 2
    Erklärter Erhalt der Mängelrechte
    Mia macht deutlich, dass sie ihre Rechte wegen des Kratzers weiterhin geltend machen will.
    erfüllt
  3. 3
    Erklärung bei der Abnahme
    Mia erklärt den Vorbehalt gleichzeitig mit der Annahme des Tisches als fertige Arbeit.
    erfüllt
  4. 4
    Kenntnis des betroffenen Mangels
    Mia kennt bei der Abnahme den Kratzer, der von der vereinbarten Oberfläche abweicht.
    erfüllt
BFall B

Ein Tischler baut für Mia einen Tisch, dessen Platte entgegen der vereinbarten glatten Oberfläche einen Kratzer hat. Mia sieht den Kratzer vor der Übergabe. Bei der Übergabe sagt sie dem Tischler nur: „Ich akzeptiere den Tisch als fertige Arbeit.“ Erst am nächsten Tag erklärt sie dem Tischler: „Meine Rechte wegen des Kratzers behalte ich mir vor.“

Trifft „Vorbehalt bei Abnahme“ hier zu?

„Vorbehalt bei Abnahme“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erklärung bei der Abnahme

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erklärung des Bestellers
    Mia gibt als Bestellerin gegenüber dem Tischler eine ausdrückliche Erklärung ab.
    erfüllt
  2. 2
    Erklärter Erhalt der Mängelrechte
    Die Erklärung bringt inhaltlich zum Ausdruck, dass Mia ihre Mängelrechte behalten will.
    erfüllt
  3. 3
    Erklärung bei der Abnahme
    Mia erklärt den Vorbehalt erstmals am Tag nach der bereits erfolgten Abnahme.
    fehlt
  4. 4
    Kenntnis des betroffenen Mangels
    Mia kennt den von der Vereinbarung abweichenden Kratzer bereits bei der Abnahme.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerOhne Vorbehalt werden sämtliche Rechte wegen des bekannten Mangels als ausgeschlossen angesehen.

RichtigDer fehlende Vorbehalt schließt die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB aus; die Rechte aus § 634 Nr. 4 BGB bleiben insoweit unberührt.

Voraussetzung vergessen

FehlerEin erstmals nach abgeschlossener Abnahme erklärter Vorbehalt wird als ausreichend behandelt.

RichtigDer Vorbehalt muss bei der Abnahme vorliegen; eine erstmalige spätere Erklärung verhindert den gesetzlichen Rechtsverlust nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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