Definitionen
Vor-GmbH
§ 11 GmbHG · ZivilrechtDie Vor-GmbH (Vorgesellschaft) ist die durch den Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags entstandene, auf die Eintragung ins Handelsregister ausgerichtete Gesellschaft eigener Art, die bereits rechtsfähig ist und deren Vermögen dem späteren GmbH-Vermögen zugeordnet wird, ohne dass die GmbH selbst noch entstanden ist.
Rechtsfähigkeit kann schon vor der Handelsregistereintragung bestehen, obwohl die GmbH als solche noch nicht existiert.
- Notarieller AbschlussGesellschaftsvertrag beurkundetDie Vor-GmbH entsteht und ist bereits rechtsfähig.
- RegistereintragungGmbH entstehtDie Gesellschaft besteht nun als GmbH.
- Gesellschaftsvertrag beurkundet Die Vor-GmbH entsteht und ist bereits rechtsfähig.
- GmbH entsteht Die Gesellschaft besteht nun als GmbH.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna und Ben haben den Gesellschaftsvertrag ihrer geplanten GmbH beim Notar beurkunden lassen. 2Der Notar hat in ihrem Auftrag die Eintragung ins Handelsregister beantragt. 3Das Registergericht hat die Gesellschaft noch nicht eingetragen.
Trifft „Vor-GmbH“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNotarieller Gesellschaftsvertrag abgeschlossenDer Gesellschaftsvertrag wurde in der erforderlichen notariellen Form abgeschlossen.
- 2erfülltAuf die Handelsregistereintragung ausgerichtetDie Gründer verfolgen die Eintragung und haben sie bereits beantragen lassen.
- 3erfülltGmbH noch nicht entstandenMangels Eintragung ist die Gesellschaft noch keine GmbH.
Clara und Deniz bieten gemeinsam unter dem Namen „CD Sprachkurse“ Unterricht an. 2Sie wollen dafür eine GmbH gründen und haben einen Notartermin zur Beurkundung des Gesellschaftsvertrags vereinbart, um anschließend die Eintragung ins Handelsregister zu beantragen. Bisher wurde der Vertrag nicht notariell beurkundet. 3Auch die Eintragung ins Handelsregister ist noch nicht erfolgt.
Trifft „Vor-GmbH“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltNotarieller Gesellschaftsvertrag abgeschlossenDer vereinbarte Notartermin ersetzt den noch ausstehenden notariellen Vertragsschluss nicht.
- 2erfülltAuf die Handelsregistereintragung ausgerichtetClara und Deniz streben die Handelsregistereintragung ausdrücklich an.
- 3erfülltGmbH noch nicht entstandenOhne Handelsregistereintragung besteht noch keine GmbH.
Typische Fehler
FehlerEine Gesellschaft bereits aufgrund der gemeinsamen Gründungsabsicht als Vor-GmbH einordnen.
RichtigVor dem notariellen Abschluss des Gesellschaftsvertrags besteht noch keine Vor-GmbH; eine bereits gebildete Gesellschaft ist eine Vorgründungsgesellschaft.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema