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Vor-GmbH

§ 11 GmbHG · Zivilrecht

Die Vor-GmbH (Vorgesellschaft) ist die durch den Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags entstandene, auf die Eintragung ins Handelsregister ausgerichtete Gesellschaft eigener Art, die bereits rechtsfähig ist und deren Vermögen dem späteren GmbH-Vermögen zugeordnet wird, ohne dass die GmbH selbst noch entstanden ist.

Merksatz

Rechtsfähigkeit kann schon vor der Handelsregistereintragung bestehen, obwohl die GmbH als solche noch nicht existiert.

Wann besteht die Vor-GmbH?Die Phase beginnt mit dem notariellen Vertragsschluss und endet mit der Handelsregistereintragung.
  1. Notarieller Abschluss
    Gesellschaftsvertrag beurkundet
    Die Vor-GmbH entsteht und ist bereits rechtsfähig.
  2. Registereintragung
    GmbH entsteht
    Die Gesellschaft besteht nun als GmbH.
  1. Gesellschaftsvertrag beurkundet Die Vor-GmbH entsteht und ist bereits rechtsfähig.
  2. GmbH entsteht Die Gesellschaft besteht nun als GmbH.
Vor-GmbH

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna und Ben haben den Gesellschaftsvertrag ihrer geplanten GmbH beim Notar beurkunden lassen. 2Der Notar hat in ihrem Auftrag die Eintragung ins Handelsregister beantragt. 3Das Registergericht hat die Gesellschaft noch nicht eingetragen.

Trifft „Vor-GmbH“ hier zu?

„Vor-GmbH“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Notarieller Gesellschaftsvertrag abgeschlossen
    Der Gesellschaftsvertrag wurde in der erforderlichen notariellen Form abgeschlossen.
    erfüllt
  2. 2
    Auf die Handelsregistereintragung ausgerichtet
    Die Gründer verfolgen die Eintragung und haben sie bereits beantragen lassen.
    erfüllt
  3. 3
    GmbH noch nicht entstanden
    Mangels Eintragung ist die Gesellschaft noch keine GmbH.
    erfüllt
BFall B

Clara und Deniz bieten gemeinsam unter dem Namen „CD Sprachkurse“ Unterricht an. 2Sie wollen dafür eine GmbH gründen und haben einen Notartermin zur Beurkundung des Gesellschaftsvertrags vereinbart, um anschließend die Eintragung ins Handelsregister zu beantragen. Bisher wurde der Vertrag nicht notariell beurkundet. 3Auch die Eintragung ins Handelsregister ist noch nicht erfolgt.

Trifft „Vor-GmbH“ hier zu?

„Vor-GmbH“ trifft nicht zu.Es fehlt: Notarieller Gesellschaftsvertrag abgeschlossen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Notarieller Gesellschaftsvertrag abgeschlossen
    Der vereinbarte Notartermin ersetzt den noch ausstehenden notariellen Vertragsschluss nicht.
    fehlt
  2. 2
    Auf die Handelsregistereintragung ausgerichtet
    Clara und Deniz streben die Handelsregistereintragung ausdrücklich an.
    erfüllt
  3. 3
    GmbH noch nicht entstanden
    Ohne Handelsregistereintragung besteht noch keine GmbH.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine Gesellschaft bereits aufgrund der gemeinsamen Gründungsabsicht als Vor-GmbH einordnen.

RichtigVor dem notariellen Abschluss des Gesellschaftsvertrags besteht noch keine Vor-GmbH; eine bereits gebildete Gesellschaft ist eine Vorgründungsgesellschaft.

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