Definitionen
Vorbehalt bei Annahme
§ 341 III BGB · ZivilrechtNimmt der Gläubiger die Leistung des Schuldners an, ohne sich das Recht vorzubehalten, die Vertragsstrafe zu fordern, so verliert er gemäß § 341 III BGB den Anspruch auf die Vertragsstrafe; der Vorbehalt muss bei der Annahme der Leistung erklärt werden und ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Ein früher erklärter Vorbehalt genügt nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht; entbehrlich ist der Vorbehalt aber, wenn die Strafe bei der Annahme bereits eingeklagt oder durch eine vorherige Aufrechnung vollständig erloschen ist.
Der rechtzeitige Vorbehalt schützt davor, die Vertragsstrafe durch Annahme der Leistung zu verlieren.
- Vor der AnnahmeVorbehalt grundsätzlich zu frühEin vorher erklärter Vorbehalt genügt grundsätzlich nicht, außer die Strafe ist schon eingeklagt oder aufgerechnet.
- Bei der AnnahmeMaßgeblicher ZeitpunktJetzt muss der Vorbehalt gegenüber dem Schuldner erklärt werden.
- Nach der AnnahmeErstmaliger Vorbehalt zu spätOhne rechtzeitigen Vorbehalt ist der Anspruch auf die Vertragsstrafe verloren.
- Vorbehalt grundsätzlich zu früh Ein vorher erklärter Vorbehalt genügt grundsätzlich nicht, außer die Strafe ist schon eingeklagt oder aufgerechnet.
- Maßgeblicher Zeitpunkt Jetzt muss der Vorbehalt gegenüber dem Schuldner erklärt werden.
- Erstmaliger Vorbehalt zu spät Ohne rechtzeitigen Vorbehalt ist der Anspruch auf die Vertragsstrafe verloren.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara und ein Möbelhändler vereinbaren für einen Schrank einen festen Liefertermin und für jeden vom Händler verschuldeten Verspätungstag 20 Euro zusätzlich, unabhängig von einem Schaden. Der Händler liefert den Schrank aus eigenem Verschulden zwei Tage zu spät. Bei der Übergabe nimmt Mara den Schrank entgegen und erklärt dem Händler, dass sie die zusätzlichen 40 Euro wegen der Verspätung trotzdem verlangt. Er hört und versteht ihre Worte.
Trifft „Vorbehalt bei Annahme“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnnahme der SchuldnerleistungMara nimmt die Lieferung als Leistung des Händlers entgegen.
- 2erfülltFesthalten am Recht auf die VertragsstrafeMara macht deutlich, dass sie weiterhin die vereinbarte Vertragsstrafe fordert.
- 3erfülltErklärung bei der LeistungsannahmeDie Erklärung erfolgt gleichzeitig mit der Annahme des Schranks.
- 4erfülltEmpfangsbedürftige einseitige ErklärungDie Erklärung erreicht den Händler; seine Zustimmung ist nicht erforderlich.
Mara und ein Möbelhändler vereinbaren für einen Schrank einen festen Liefertermin und für jeden vom Händler verschuldeten Verspätungstag 20 Euro zusätzlich, unabhängig von einem Schaden. Der Händler liefert den Schrank aus eigenem Verschulden zwei Tage zu spät. 1Bei der Übergabe nimmt Mara den Schrank entgegen und äußert sich nicht zur Verspätung. Erstmals am nächsten Tag sagt sie dem Händler persönlich, 2dass sie die zusätzlichen 40 Euro wegen der Verspätung trotzdem verlangt; 4er hört und versteht ihre Worte.
Trifft „Vorbehalt bei Annahme“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnnahme der SchuldnerleistungMara nimmt die Lieferung als Leistung des Händlers entgegen.
- 2erfülltFesthalten am Recht auf die VertragsstrafeMara erklärt inhaltlich, dass sie weiterhin die vereinbarte Vertragsstrafe fordert.
- 3fehltErklärung bei der LeistungsannahmeMara erklärt sich erst am Tag nach der Annahme und damit zu spät.
- 4erfülltEmpfangsbedürftige einseitige ErklärungDie Erklärung erreicht den Händler, auch wenn sie verspätet erfolgt.
Typische Fehler
FehlerFür einen wirksamen Vorbehalt wird die Zustimmung des Schuldners verlangt.
RichtigDer Gläubiger erklärt den Vorbehalt einseitig gegenüber dem Schuldner; dessen Zustimmung ist nicht erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema