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Vollstreckungsfähigkeit des Antrags

§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO · Zivilrecht

Ein Klageantrag ist vollstreckungsfähig, wenn er so bestimmt gefasst ist, dass im Falle der Verurteilung der Tenor des Urteils ohne weitere Konkretisierung als Grundlage der Zwangsvollstreckung dienen kann, d.h. der Schuldner eindeutig erkennen kann, was von ihm verlangt wird, und das Vollstreckungsorgan den Umfang der Leistungspflicht ohne eine dem Erkenntnisverfahren vorbehaltene Sachentscheidung feststellen kann. Eine Auslegung des Titels bleibt zulässig.

Merksatz

Das Vollstreckungsorgan setzt die festgelegte Leistungspflicht durch, statt ihren Inhalt erst selbst zu bestimmen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

In ihrer Klageschrift beantragt Nora, 2dass Ben ihr das blaue Fahrrad der Marke Velo mit der Rahmennummer V12345 aushändigt. 1Ben besitzt genau dieses Fahrrad und erkennt anhand der Beschreibung, welches sie verlangt.

Trifft „Vollstreckungsfähigkeit des Antrags“ hier zu?

„Vollstreckungsfähigkeit des Antrags“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verlangte Leistung für den Schuldner eindeutig erkennbar
    Ben kann erkennen, welches Fahrrad er Nora aushändigen soll.
    erfüllt
  2. 2
    Leistungsumfang für das Vollstreckungsorgan ohne neue Sachentscheidung feststellbar
    Die verlangte Handlung und das betroffene Fahrrad sind im Antrag eindeutig bezeichnet.
    erfüllt
BFall B

Nora beantragt in ihrer Klageschrift, dass Ben ihr das Fahrrad aushändigt, das beide gestern bei einem Treffen ausgesucht haben. 1Ben besitzt mehrere Fahrräder und weiß genau, welches sie bei dem Treffen ausgewählt haben. Weder die Klageschrift noch die weiteren Gerichtsunterlagen beschreiben dieses Fahrrad oder enthalten eine Abbildung.

Trifft „Vollstreckungsfähigkeit des Antrags“ hier zu?

„Vollstreckungsfähigkeit des Antrags“ trifft nicht zu.Es fehlt: Leistungsumfang für das Vollstreckungsorgan ohne neue Sachentscheidung feststellbar

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verlangte Leistung für den Schuldner eindeutig erkennbar
    Ben weiß aufgrund seiner Teilnahme an dem Treffen, welches Fahrrad Nora verlangt.
    erfüllt
  2. 2
    Leistungsumfang für das Vollstreckungsorgan ohne neue Sachentscheidung feststellbar
    Das Vollstreckungsorgan müsste erst klären, welches Fahrrad bei dem privaten Treffen ausgewählt wurde.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie notwendige Auslegung des späteren Urteilstenors wird mit fehlender Vollstreckungsfähigkeit gleichgesetzt.

RichtigEine Auslegung ist zulässig, solange der Leistungsumfang ohne eine dem Erkenntnisverfahren vorbehaltene Sachentscheidung feststellbar bleibt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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