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Vollstreckungsbehörde

§ 4 VwVG · Öffentliches Recht

Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die nach dem VwVG des Bundes zur zwangsweisen Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen berufen ist. Zuständig sind die durch eine oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesinnenministerium bestimmten Behörden ihres Verwaltungszweigs oder, wenn eine solche Bestimmung fehlt, die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung.

Merksatz

Wer einen Bescheid erlässt, ist deshalb noch nicht für die Vollstreckung der Geldforderung zuständig.

Wer vollstreckt welche Pflichten?Die Art der durchzusetzenden Pflicht entscheidet, ob § 4 oder § 7 VwVG die zuständige Behörde bestimmt.
Vollstreckungsbehörde
Vollzugsbehörde
Art der Pflicht
Öffentlich-rechtliche Geldforderung
Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht
Zuständige Behörde
Besonders bestimmte Behörde, sonst Bundesfinanzverwaltung
Grundsätzlich die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 7 VwVG)

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Bundesamt will bei Mia eine durch schriftlichen Bescheid erhobene, unbezahlte und fällige Gebühr für eine Amtshandlung zwangsweise einziehen. 2Das für diesen Verwaltungszweig zuständige Bundesministerium hat das Bundesamt mit Zustimmung des Bundesinnenministeriums für diese Aufgabe bestimmt.

Trifft „Vollstreckungsbehörde“ hier zu?

„Vollstreckungsbehörde“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vollstreckung einer Geldforderung nach dem Bundes-VwVG
    Die zwangsweise Einziehung der öffentlich-rechtlichen Gebührenforderung des Bundesamts richtet sich nach dem Bundes-VwVG.
    erfüllt
  2. 2
    Besondere Bestimmung oder subsidiäre Zuständigkeit der Bundesfinanzverwaltung
    Das zuständige Bundesministerium hat das Bundesamt im erforderlichen Einvernehmen besonders bestimmt.
    erfüllt
BFall B

1Ein Bundesamt will bei Mia eine durch schriftlichen Bescheid erhobene, unbezahlte und fällige Gebühr für eine Amtshandlung zwangsweise einziehen. Das Bundesamt gehört nicht zur Bundesfinanzverwaltung. Für diesen Verwaltungszweig hat das zuständige Bundesministerium keine Behörde für die zwangsweise Einziehung solcher Forderungen bestimmt.

Trifft „Vollstreckungsbehörde“ hier zu?

„Vollstreckungsbehörde“ trifft nicht zu.Es fehlt: Besondere Bestimmung oder subsidiäre Zuständigkeit der Bundesfinanzverwaltung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vollstreckung einer Geldforderung nach dem Bundes-VwVG
    Auch hier geht es um die Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Gebührenforderung nach dem Bundes-VwVG.
    erfüllt
  2. 2
    Besondere Bestimmung oder subsidiäre Zuständigkeit der Bundesfinanzverwaltung
    Das Bundesamt ist weder besonders bestimmt noch Teil der mangels Bestimmung zuständigen Bundesfinanzverwaltung.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Bundesfinanzverwaltung wird auch dann als zuständig behandelt, wenn bereits eine wirksame besondere Behördenbestimmung besteht.

RichtigDie Zuständigkeit der Bundesfinanzverwaltung greift nach § 4 Buchstabe b VwVG nur ein, wenn eine besondere Behördenbestimmung fehlt.

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