Definitionen
Vollstreckungsbehörde
§ 4 VwVG · Öffentliches RechtVollstreckungsbehörde ist die Behörde, die nach dem VwVG des Bundes zur zwangsweisen Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen berufen ist. Zuständig sind die durch eine oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesinnenministerium bestimmten Behörden ihres Verwaltungszweigs oder, wenn eine solche Bestimmung fehlt, die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung.
Wer einen Bescheid erlässt, ist deshalb noch nicht für die Vollstreckung der Geldforderung zuständig.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein Bundesamt will bei Mia eine durch schriftlichen Bescheid erhobene, unbezahlte und fällige Gebühr für eine Amtshandlung zwangsweise einziehen. 2Das für diesen Verwaltungszweig zuständige Bundesministerium hat das Bundesamt mit Zustimmung des Bundesinnenministeriums für diese Aufgabe bestimmt.
Trifft „Vollstreckungsbehörde“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVollstreckung einer Geldforderung nach dem Bundes-VwVGDie zwangsweise Einziehung der öffentlich-rechtlichen Gebührenforderung des Bundesamts richtet sich nach dem Bundes-VwVG.
- 2erfülltBesondere Bestimmung oder subsidiäre Zuständigkeit der BundesfinanzverwaltungDas zuständige Bundesministerium hat das Bundesamt im erforderlichen Einvernehmen besonders bestimmt.
1Ein Bundesamt will bei Mia eine durch schriftlichen Bescheid erhobene, unbezahlte und fällige Gebühr für eine Amtshandlung zwangsweise einziehen. Das Bundesamt gehört nicht zur Bundesfinanzverwaltung. Für diesen Verwaltungszweig hat das zuständige Bundesministerium keine Behörde für die zwangsweise Einziehung solcher Forderungen bestimmt.
Trifft „Vollstreckungsbehörde“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVollstreckung einer Geldforderung nach dem Bundes-VwVGAuch hier geht es um die Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Gebührenforderung nach dem Bundes-VwVG.
- 2fehltBesondere Bestimmung oder subsidiäre Zuständigkeit der BundesfinanzverwaltungDas Bundesamt ist weder besonders bestimmt noch Teil der mangels Bestimmung zuständigen Bundesfinanzverwaltung.
Typische Fehler
FehlerDie Bundesfinanzverwaltung wird auch dann als zuständig behandelt, wenn bereits eine wirksame besondere Behördenbestimmung besteht.
RichtigDie Zuständigkeit der Bundesfinanzverwaltung greift nach § 4 Buchstabe b VwVG nur ein, wenn eine besondere Behördenbestimmung fehlt.