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Vollstreckungsgegenklage (Öffentliches Recht)

§ 767 ZPO analog · Öffentliches Recht

Mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 767 ZPO macht der Vollstreckungsschuldner beim erstinstanzlichen Prozessgericht materiell-rechtliche Einwendungen gegen den durch einen verwaltungsgerichtlichen Titel festgestellten Anspruch geltend, um die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel abzuwehren. Bei Urteilen dürfen grundsätzlich nur Einwendungsgründe geltend gemacht werden, die erst nach dem Schluss der letzten maßgeblichen mündlichen Verhandlung entstanden sind. Gegen die Vollstreckung aus einem Verwaltungsakt wird die Klage analog § 767 ZPO vor dem Verwaltungsgericht überwiegend für statthaft gehalten, soweit das Verwaltungsvollstreckungsrecht keine besondere Regelung trifft; geltend gemacht werden können dann nur nachträglich entstandene Einwendungen gegen den festgesetzten Anspruch.

Merksatz

Entscheidend sind Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, nicht bloße Fehler des Vollstreckungsverfahrens.

Wann muss der Einwendungsgrund entstehen?Bei Urteilen ist grundsätzlich der Verhandlungsschluss maßgeblich, nicht der spätere Urteilserlass.
  1. Verhandlungsschluss
    Maßgebliche zeitliche Grenze
    Entscheidend ist grundsätzlich der Schluss der letzten maßgeblichen mündlichen Verhandlung.
  2. Danach
    Neuer Einwendungsgrund
    Der Einwendungsgrund muss bei Urteilen grundsätzlich erst nach dieser Grenze entstehen.
  1. Maßgebliche zeitliche Grenze Entscheidend ist grundsätzlich der Schluss der letzten maßgeblichen mündlichen Verhandlung.
  2. Neuer Einwendungsgrund Der Einwendungsgrund muss bei Urteilen grundsätzlich erst nach dieser Grenze entstehen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Das Verwaltungsgericht verurteilt Paul nach einer mündlichen Verhandlung, 800 Euro an die Stadt zu zahlen. Eine Woche nach der letzten mündlichen Verhandlung überweist Paul der Stadt die gesamten 800 Euro. Nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, betreibt die Stadt wegen dieses Betrags die Zwangsvollstreckung. Paul erhebt beim Verwaltungsgericht, das ihn verurteilt hat, Klage, damit wegen der schon geleisteten Zahlung aus dem Urteil nicht mehr gegen ihn vollstreckt werden darf.

Trifft „Vollstreckungsgegenklage (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Vollstreckungsgegenklage (Öffentliches Recht)“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vollstreckungsschuldner als Kläger
    Paul ist der verurteilte Schuldner und erhebt selbst die Klage.
    erfüllt
  2. 2
    Anspruch aus einem verwaltungsgerichtlichen Titel
    Der Zahlungsanspruch ist durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil tituliert.
    erfüllt
  3. 3
    Materiell-rechtliche Einwendungen
    Die vollständige Zahlung erfüllt den titulierten Zahlungsanspruch.
    erfüllt
  4. 4
    Klageziel: Abwehr der Zwangsvollstreckung
    Paul will die Vollstreckung aus dem Urteil verhindern.
    erfüllt
  5. 5
    Bei Urteilen: nachträglicher Einwendungsgrund
    Der Einwendungsgrund entsteht durch die Zahlung nach dem maßgeblichen Verhandlungsschluss.
    erfüllt
  6. 6
    Klage beim erstinstanzlichen Prozessgericht
    Paul erhebt die Klage bei dem Gericht, das den Titel in erster Instanz geschaffen hat.
    erfüllt
BFall B

Das Verwaltungsgericht verurteilt Paul nach einer mündlichen Verhandlung, 800 Euro an die Stadt zu zahlen. Paul hatte der Stadt die gesamten 800 Euro bereits eine Woche vor der letzten mündlichen Verhandlung überwiesen, dies im Prozess aber nicht vorgetragen. Nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, betreibt die Stadt wegen dieses Betrags die Zwangsvollstreckung. Paul erhebt beim Verwaltungsgericht, das ihn verurteilt hat, Klage, damit wegen der schon geleisteten Zahlung aus dem Urteil nicht mehr gegen ihn vollstreckt werden darf.

Trifft „Vollstreckungsgegenklage (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Vollstreckungsgegenklage (Öffentliches Recht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bei Urteilen: nachträglicher Einwendungsgrund

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vollstreckungsschuldner als Kläger
    Paul ist der verurteilte Schuldner und erhebt selbst die Klage.
    erfüllt
  2. 2
    Anspruch aus einem verwaltungsgerichtlichen Titel
    Der Zahlungsanspruch ist durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil tituliert.
    erfüllt
  3. 3
    Materiell-rechtliche Einwendungen
    Paul beruft sich mit der Zahlung auf einen materiell-rechtlichen Erfüllungseinwand.
    erfüllt
  4. 4
    Klageziel: Abwehr der Zwangsvollstreckung
    Paul will die Vollstreckung aus dem Urteil verhindern.
    erfüllt
  5. 5
    Bei Urteilen: nachträglicher Einwendungsgrund
    Der Zahlungseinwand bestand schon vor Verhandlungsschluss und ist daher nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.
    fehlt
  6. 6
    Klage beim erstinstanzlichen Prozessgericht
    Paul erhebt die Klage bei dem Gericht, das den Titel in erster Instanz geschaffen hat.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAls Klageziel wird die Aufhebung des gerichtlichen Titels angegeben.

RichtigDie Klage soll die Zwangsvollstreckung aus dem Titel verhindern, nicht den Titel selbst aufheben.

Voraussetzung vergessen

FehlerAls zeitliche Grenze für neue Einwendungsgründe wird der Erlass des Urteils angesetzt.

RichtigBei Urteilen kommt es grundsätzlich auf den Schluss der letzten maßgeblichen mündlichen Verhandlung an.

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