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Vollstreckungsgegenklage (Zivilrecht)

§ 767 ZPO · Zivilrecht

Die Vollstreckungsgegenklage ist die Klage des Schuldners, mit der er materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend macht (z.B. Erfüllung, Erlass, Aufrechnung) und die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Titel begehrt. Bei Urteilen müssen die Einwendungsgründe grundsätzlich erst nach dem maßgeblichen Verhandlungsschluss entstanden sein; außerdem darf ein Einspruch zur Geltendmachung der Einwendungen nicht mehr offenstehen.

Merksatz

Die Klage richtet sich gegen die Vollstreckung, nicht gegen den Bestand des Titels.

Anspruch oder Vollstreckungsverfahren?Links geht es um Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, rechts um Fehler bei der Durchführung der Vollstreckung.
Vollstreckungsgegenklage
Vollstreckungserinnerung
Angriffspunkt
Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Anspruch
Art und Weise der Zwangsvollstreckung
Verfahrensform
Klage des Schuldners
Erinnerung
Zuständiges Gericht
Bei Urteilen: Prozessgericht erster Instanz
Vollstreckungsgericht

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Woche nach Schluss der letzten Verhandlung, in der Anna und Ben beide ihre Sicht vorgetragen haben, zahlt Anna Bens Forderung von 2.000 Euro vollständig, ohne dass das Gericht davon erfährt. Eine weitere Woche später verurteilt das Gericht Anna aufgrund dieser Verhandlung zur Zahlung der 2.000 Euro. Als Ben aus dem Urteil vollstrecken will, verklagt Anna ihn und beantragt, die Vollstreckung aus diesem Urteil für unzulässig zu erklären.

Trifft „Vollstreckungsgegenklage (Zivilrecht)“ hier zu?

„Vollstreckungsgegenklage (Zivilrecht)“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Klage des Vollstreckungsschuldners
    Anna ist die im Urteil zur Zahlung verurteilte Partei und erhebt selbst Klage.
    erfüllt
  2. 2
    Materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch
    Die vollständige Zahlung begründet den Einwand der Erfüllung gegen den Zahlungsanspruch.
    erfüllt
  3. 3
    Ziel: Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung
    Annas Antrag richtet sich gegen die Vollstreckung aus dem Zahlungstitel.
    erfüllt
  4. 4
    Bei Urteilen: Einwendungsgrund nach maßgeblichem Verhandlungsschluss
    Die Erfüllung tritt nach dem maßgeblichen Verhandlungsschluss ein, obwohl das Urteil noch nicht verkündet ist.
    erfüllt
  5. 5
    Keine Geltendmachung durch Einspruch mehr möglich
    Das nach beiderseitigem Vortrag ergangene Urteil ist kein Versäumnisurteil und daher nicht mit Einspruch angreifbar.
    erfüllt
BFall B

Eine Woche vor der letzten Verhandlung 2zahlt Anna Bens Forderung von 2.000 Euro vollständig an Ben. 5In dieser Verhandlung tragen Anna und Ben ihre Sicht vor, doch Anna erwähnt ihre Zahlung nicht. Das Gericht verurteilt Anna anschließend zur Zahlung derselben 2.000 Euro. Als Ben aus dem Urteil vollstrecken will, 1verklagt Anna ihn und 3beantragt, die Vollstreckung aus diesem Urteil für unzulässig zu erklären.

Trifft „Vollstreckungsgegenklage (Zivilrecht)“ hier zu?

„Vollstreckungsgegenklage (Zivilrecht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bei Urteilen: Einwendungsgrund nach maßgeblichem Verhandlungsschluss

An der Definition geprüft

  1. 1
    Klage des Vollstreckungsschuldners
    Anna ist die im Urteil zur Zahlung verurteilte Partei und erhebt selbst Klage.
    erfüllt
  2. 2
    Materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch
    Die vollständige Zahlung begründet den materiell-rechtlichen Einwand der Erfüllung.
    erfüllt
  3. 3
    Ziel: Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung
    Anna begehrt die Unzulässigerklärung der Vollstreckung aus dem Zahlungstitel.
    erfüllt
  4. 4
    Bei Urteilen: Einwendungsgrund nach maßgeblichem Verhandlungsschluss
    Die Zahlung erfolgte bereits vor der letzten Verhandlung und unterliegt deshalb der Einwendungspräklusion.
    fehlt
  5. 5
    Keine Geltendmachung durch Einspruch mehr möglich
    Das nach beiderseitigem Vortrag ergangene Urteil ist kein Versäumnisurteil und daher nicht mit Einspruch angreifbar.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie zeitliche Grenze wird bei der Urteilsverkündung statt beim maßgeblichen Verhandlungsschluss angesetzt.

RichtigEinwendungsgründe können grundsätzlich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie zwischen dem maßgeblichen Verhandlungsschluss und der Urteilsverkündung entstehen.

Voraussetzung vergessen

FehlerDer Schuldner hält bereits mögliche Einwendungen für eine spätere Klage gegen die Vollstreckung aus demselben Titel zurück.

RichtigEr muss alle Einwendungen schon in der ersten Klage vorbringen, soweit er sie bei deren Erhebung geltend machen kann.

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