Definitionen
Vollstreckungsgegenklage (Zivilrecht)
§ 767 ZPO · ZivilrechtDie Vollstreckungsgegenklage ist die Klage des Schuldners, mit der er materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend macht (z.B. Erfüllung, Erlass, Aufrechnung) und die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Titel begehrt. Bei Urteilen müssen die Einwendungsgründe grundsätzlich erst nach dem maßgeblichen Verhandlungsschluss entstanden sein; außerdem darf ein Einspruch zur Geltendmachung der Einwendungen nicht mehr offenstehen.
Die Klage richtet sich gegen die Vollstreckung, nicht gegen den Bestand des Titels.
Fälle zum Selbstprüfen
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Eine Woche nach Schluss der letzten Verhandlung, in der Anna und Ben beide ihre Sicht vorgetragen haben, zahlt Anna Bens Forderung von 2.000 Euro vollständig, ohne dass das Gericht davon erfährt. Eine weitere Woche später verurteilt das Gericht Anna aufgrund dieser Verhandlung zur Zahlung der 2.000 Euro. Als Ben aus dem Urteil vollstrecken will, verklagt Anna ihn und beantragt, die Vollstreckung aus diesem Urteil für unzulässig zu erklären.
Trifft „Vollstreckungsgegenklage (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKlage des VollstreckungsschuldnersAnna ist die im Urteil zur Zahlung verurteilte Partei und erhebt selbst Klage.
- 2erfülltMateriell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten AnspruchDie vollständige Zahlung begründet den Einwand der Erfüllung gegen den Zahlungsanspruch.
- 3erfülltZiel: Unzulässigerklärung der ZwangsvollstreckungAnnas Antrag richtet sich gegen die Vollstreckung aus dem Zahlungstitel.
- 4erfülltBei Urteilen: Einwendungsgrund nach maßgeblichem VerhandlungsschlussDie Erfüllung tritt nach dem maßgeblichen Verhandlungsschluss ein, obwohl das Urteil noch nicht verkündet ist.
- 5erfülltKeine Geltendmachung durch Einspruch mehr möglichDas nach beiderseitigem Vortrag ergangene Urteil ist kein Versäumnisurteil und daher nicht mit Einspruch angreifbar.
Eine Woche vor der letzten Verhandlung 2zahlt Anna Bens Forderung von 2.000 Euro vollständig an Ben. 5In dieser Verhandlung tragen Anna und Ben ihre Sicht vor, doch Anna erwähnt ihre Zahlung nicht. Das Gericht verurteilt Anna anschließend zur Zahlung derselben 2.000 Euro. Als Ben aus dem Urteil vollstrecken will, 1verklagt Anna ihn und 3beantragt, die Vollstreckung aus diesem Urteil für unzulässig zu erklären.
Trifft „Vollstreckungsgegenklage (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKlage des VollstreckungsschuldnersAnna ist die im Urteil zur Zahlung verurteilte Partei und erhebt selbst Klage.
- 2erfülltMateriell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten AnspruchDie vollständige Zahlung begründet den materiell-rechtlichen Einwand der Erfüllung.
- 3erfülltZiel: Unzulässigerklärung der ZwangsvollstreckungAnna begehrt die Unzulässigerklärung der Vollstreckung aus dem Zahlungstitel.
- 4fehltBei Urteilen: Einwendungsgrund nach maßgeblichem VerhandlungsschlussDie Zahlung erfolgte bereits vor der letzten Verhandlung und unterliegt deshalb der Einwendungspräklusion.
- 5erfülltKeine Geltendmachung durch Einspruch mehr möglichDas nach beiderseitigem Vortrag ergangene Urteil ist kein Versäumnisurteil und daher nicht mit Einspruch angreifbar.
Typische Fehler
FehlerDie zeitliche Grenze wird bei der Urteilsverkündung statt beim maßgeblichen Verhandlungsschluss angesetzt.
RichtigEinwendungsgründe können grundsätzlich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie zwischen dem maßgeblichen Verhandlungsschluss und der Urteilsverkündung entstehen.
FehlerDer Schuldner hält bereits mögliche Einwendungen für eine spätere Klage gegen die Vollstreckung aus demselben Titel zurück.
RichtigEr muss alle Einwendungen schon in der ersten Klage vorbringen, soweit er sie bei deren Erhebung geltend machen kann.
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2 Schemata