Definitionen
Vollstreckungshandlung (Strafrecht)
§ 113 StGB · StrafrechtEine Vollstreckungshandlung ist jede konkrete Maßnahme eines Vollstreckungsorgans, die unmittelbar darauf gerichtet ist, einen bereits konkretisierten staatlichen Willen im Einzelfall notfalls mit Zwang durchzusetzen, wie etwa die Pfändung, Verhaftung oder Wegnahme von Sachen.
Auch ohne förmlichen Titel kann staatlicher Wille im Einzelfall vollstreckt werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Polizeibeamtin fordert bei einer Verkehrskontrolle einen Autofahrer zum Anhalten auf. Sie ist bereit, das Anhalten bei Bedarf durch eine Straßensperre zu erzwingen.
Trifft „Vollstreckungshandlung (Strafrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKonkrete MaßnahmeDie Aufforderung richtet sich an einen bestimmten Fahrer in einer konkreten Verkehrssituation.
- 2erfülltHandeln eines VollstreckungsorgansDie Polizeibeamtin ist zur Durchsetzung verkehrsrechtlicher Anordnungen berufen.
- 3erfülltUnmittelbare Durchsetzung staatlichen Willens, notfalls mit ZwangDie Beamtin setzt die konkrete Anhalteanordnung um und will sie erforderlichenfalls erzwingen.
2Ein Polizeibeamter 1nimmt auf der Wache die Anzeige einer Frau wegen eines gestohlenen Fahrrads auf. Er hört ihr zu und schreibt ihre Angaben nieder.
Trifft „Vollstreckungshandlung (Strafrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKonkrete MaßnahmeDie Aufnahme dieser Anzeige ist eine bestimmte dienstliche Tätigkeit.
- 2erfülltHandeln eines VollstreckungsorgansDer Polizeibeamte gehört zu den grundsätzlich zur Vollstreckung berufenen Amtsträgern.
- 3fehltUnmittelbare Durchsetzung staatlichen Willens, notfalls mit ZwangDie bloße Aufnahme der Anzeige sammelt Informationen, ohne einen konkretisierten staatlichen Willen nötigenfalls mit Zwang durchzusetzen.
Typische Fehler
FehlerJede dienstliche Tätigkeit eines Polizeibeamten wird als Vollstreckungshandlung eingeordnet.
RichtigEntscheidend ist die konkrete Durchsetzungsfunktion der Tätigkeit; die bloße Aufnahme einer Anzeige reicht nicht aus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata