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Vollstreckungshandlung (Strafrecht)

§ 113 StGB · Strafrecht

Eine Vollstreckungshandlung ist jede konkrete Maßnahme eines Vollstreckungsorgans, die unmittelbar darauf gerichtet ist, einen bereits konkretisierten staatlichen Willen im Einzelfall notfalls mit Zwang durchzusetzen, wie etwa die Pfändung, Verhaftung oder Wegnahme von Sachen.

Merksatz

Auch ohne förmlichen Titel kann staatlicher Wille im Einzelfall vollstreckt werden.

Vollstreckung oder sonstige Diensthandlung?Jede Vollstreckungshandlung ist eine Diensthandlung, aber nicht jede Diensthandlung dient der Vollstreckung.
Vollstreckungshandlung
Sonstige Diensthandlung
Ziel
Konkrete staatliche Vorgaben umsetzen, bei Bedarf auch zwangsweise.
Dienstliche Aufgaben ohne eine solche Durchsetzung erledigen.
Beispiel
Eine gesuchte Person verhaften.
Eine Strafanzeige aufnehmen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Polizeibeamtin fordert bei einer Verkehrskontrolle einen Autofahrer zum Anhalten auf. Sie ist bereit, das Anhalten bei Bedarf durch eine Straßensperre zu erzwingen.

Trifft „Vollstreckungshandlung (Strafrecht)“ hier zu?

„Vollstreckungshandlung (Strafrecht)“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Konkrete Maßnahme
    Die Aufforderung richtet sich an einen bestimmten Fahrer in einer konkreten Verkehrssituation.
    erfüllt
  2. 2
    Handeln eines Vollstreckungsorgans
    Die Polizeibeamtin ist zur Durchsetzung verkehrsrechtlicher Anordnungen berufen.
    erfüllt
  3. 3
    Unmittelbare Durchsetzung staatlichen Willens, notfalls mit Zwang
    Die Beamtin setzt die konkrete Anhalteanordnung um und will sie erforderlichenfalls erzwingen.
    erfüllt
BFall B

2Ein Polizeibeamter 1nimmt auf der Wache die Anzeige einer Frau wegen eines gestohlenen Fahrrads auf. Er hört ihr zu und schreibt ihre Angaben nieder.

Trifft „Vollstreckungshandlung (Strafrecht)“ hier zu?

„Vollstreckungshandlung (Strafrecht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unmittelbare Durchsetzung staatlichen Willens, notfalls mit Zwang

An der Definition geprüft

  1. 1
    Konkrete Maßnahme
    Die Aufnahme dieser Anzeige ist eine bestimmte dienstliche Tätigkeit.
    erfüllt
  2. 2
    Handeln eines Vollstreckungsorgans
    Der Polizeibeamte gehört zu den grundsätzlich zur Vollstreckung berufenen Amtsträgern.
    erfüllt
  3. 3
    Unmittelbare Durchsetzung staatlichen Willens, notfalls mit Zwang
    Die bloße Aufnahme der Anzeige sammelt Informationen, ohne einen konkretisierten staatlichen Willen nötigenfalls mit Zwang durchzusetzen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJede dienstliche Tätigkeit eines Polizeibeamten wird als Vollstreckungshandlung eingeordnet.

RichtigEntscheidend ist die konkrete Durchsetzungsfunktion der Tätigkeit; die bloße Aufnahme einer Anzeige reicht nicht aus.

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