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Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

§ 882a ZPO · Zivilrecht

Die Zwangsvollstreckung gegen den Bund, ein Land oder sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung darf grundsätzlich erst vier Wochen nach Zugang der Anzeige der Vollstreckungsabsicht bei der vertretungsberechtigten Behörde beziehungsweise den gesetzlichen Vertretern beginnen, um dem Schuldner Gelegenheit zur freiwilligen Erfüllung oder zur Haushaltsanpassung zu geben; bei Bund und Ländern ist zusätzlich das zuständige Finanzministerium zu benachrichtigen, wenn in Vermögen vollstreckt werden soll, das eine andere Behörde verwaltet. Sachen, die für öffentliche Aufgaben des Schuldners unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht, sind der Vollstreckung entzogen. Die Anzeige- und Wartepflicht entfällt bei der Verfolgung dinglicher Rechte und beim Vollzug einer einstweiligen Verfügung; für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditanstalten gelten die Beschränkungen des § 882a Abs. 1 und 2 ZPO insgesamt nicht.

Merksatz

Öffentliche Nutzung allein begründet noch keinen Vollstreckungsschutz.

Wann darf die Vollstreckung beginnen?Gezeigt ist der Regelfall ohne Ausnahme von Anzeige und Wartefrist. Für den Fristbeginn müssen alle erforderlichen Anzeigen zugegangen sein.
  1. Zugang
    Letzte erforderliche Anzeige
    Alle erforderlichen Empfänger haben die Anzeige der beabsichtigten Vollstreckung erhalten.
  2. Nach Fristablauf
    Beginn der Vollstreckung
    Nach Ablauf von vier Wochen kann vollstreckt werden, wenn auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
  1. Letzte erforderliche Anzeige Alle erforderlichen Empfänger haben die Anzeige der beabsichtigten Vollstreckung erhalten.
  2. Beginn der Vollstreckung Nach Ablauf von vier Wochen kann vollstreckt werden, wenn auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Vier Wochen Wartefrist

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Land muss einer Möbelhändlerin nach einem rechtskräftigen, ihm bereits zugestellten Urteil 2.000 Euro für einen Möbelkauf zahlen. Die Händlerin möchte dafür einen gewöhnlichen Schreibtisch des Landes pfänden lassen. Das Finanzministerium vertritt das Land in dieser Angelegenheit und verwaltet den Tisch; es hat die schriftliche Ankündigung der Händlerin, den Tisch pfänden zu lassen, vor sechs Wochen erhalten. Der Tisch ist nach einer Büroauflösung überzählig, hat keinen historischen oder kulturellen Wert und soll ohnehin verkauft werden.

Trifft „Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts“ hier zu?

„Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Öffentlich-rechtlicher Schuldner
    Ein Land gehört zu den von § 882a ZPO erfassten Schuldnern.
    erfüllt
  2. 2
    Vollstreckung wegen einer Geldforderung
    Vollstreckt werden soll ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags.
    erfüllt
  3. 3
    Vorgeschriebene Anzeige an die zuständigen Stellen
    Die Anzeige hat die vertretungsberechtigte Behörde erreicht, die zugleich den betroffenen Gegenstand verwaltet.
    erfüllt
  4. 4
    Ablauf der vorgeschriebenen Vierwochenfrist
    Seit dem Zugang der erforderlichen Anzeige sind mehr als vier Wochen vergangen.
    erfüllt
  5. 5
    Kein sachlicher Vollstreckungsschutz
    Der überzählige gewöhnliche Bürotisch ist weder für öffentliche Aufgaben unentbehrlich noch steht seinem Verkauf ein öffentliches Interesse entgegen.
    erfüllt
BFall B

1Ein Land muss einer Möbelhändlerin nach einem rechtskräftigen, ihm bereits zugestellten Urteil 22.000 Euro für einen Möbelkauf zahlen. Die Händlerin möchte dafür einen gewöhnlichen Schreibtisch des Landes pfänden lassen. 3Das Finanzministerium vertritt das Land in dieser Angelegenheit und verwaltet den Tisch; es hat die schriftliche Ankündigung der Händlerin, den Tisch pfänden zu lassen, vor zwei Wochen erhalten. 5Der Tisch ist nach einer Büroauflösung überzählig, hat keinen historischen oder kulturellen Wert und soll ohnehin verkauft werden.

Trifft „Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts“ hier zu?

„Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ablauf der vorgeschriebenen Vierwochenfrist

An der Definition geprüft

  1. 1
    Öffentlich-rechtlicher Schuldner
    Ein Land gehört zu den von § 882a ZPO erfassten Schuldnern.
    erfüllt
  2. 2
    Vollstreckung wegen einer Geldforderung
    Vollstreckt werden soll ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags.
    erfüllt
  3. 3
    Vorgeschriebene Anzeige an die zuständigen Stellen
    Die Anzeige hat die vertretungsberechtigte Behörde erreicht, die zugleich den betroffenen Gegenstand verwaltet.
    erfüllt
  4. 4
    Ablauf der vorgeschriebenen Vierwochenfrist
    Nach erst zwei Wochen ist die vorgeschriebene Vierwochenfrist noch nicht abgelaufen.
    fehlt
  5. 5
    Kein sachlicher Vollstreckungsschutz
    Der überzählige gewöhnliche Bürotisch ist weder für öffentliche Aufgaben unentbehrlich noch steht seinem Verkauf ein öffentliches Interesse entgegen.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie erforderliche Anzeige wird ohne Prüfung der Vertretungszuständigkeit an die allgemeine Aufsichtsbehörde gerichtet.

RichtigMaßgeblich sind die vertretungsberechtigte Behörde beziehungsweise die gesetzlichen Vertreter, nicht die allgemeine Aufsichtszuständigkeit.

Rechtsfolge falsch

FehlerAuch beim Vollzug einer einstweiligen Verfügung wird die Vierwochenfrist verlangt.

RichtigBeim Vollzug einer einstweiligen Verfügung entfallen die Anzeige und die Wartefrist.

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