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Vollstreckbarer Verwaltungsakt

§ 6 VwVG · Öffentliches Recht

Ein vollstreckbarer Verwaltungsakt ist ein wirksamer, auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichteter Verwaltungsakt, der unanfechtbar geworden ist oder dem die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht zukommt und dessen Vollziehung damit zwangsweise durchgesetzt werden kann.

Merksatz

Auch ein noch anfechtbarer Verwaltungsakt kann vollstreckbar sein, wenn Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die zuständige Behörde stellt Mara einen schriftlichen Bescheid zu, 2nach dem sie eine aufgestellte Werbetafel entfernen muss. Der Bescheid enthält eine zutreffende Belehrung über den Widerspruch innerhalb eines Monats. 3Drei Monate nach der Zustellung hat Mara keinen Widerspruch eingelegt, obwohl sie daran nicht gehindert war.

Trifft „Vollstreckbarer Verwaltungsakt“ hier zu?

„Vollstreckbarer Verwaltungsakt“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wirksamkeit
    Durch die Zustellung ist der Verwaltungsakt bekannt gegeben und wirksam geworden.
    erfüllt
  2. 2
    Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen
    Die Entfernung der Werbetafel ist eine Handlung, zu der Mara verpflichtet wird.
    erfüllt
  3. 3
    Unanfechtbarkeit oder fehlende aufschiebende Wirkung
    Die zutreffend erläuterte Widerspruchsfrist ist ungenutzt abgelaufen, sodass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist.
    erfüllt
BFall B

1Die zuständige Behörde stellt Mara einen schriftlichen Bescheid zu, 2nach dem sie eine aufgestellte Werbetafel entfernen muss. Mara legt am folgenden Tag den im Bescheid vorgesehenen Widerspruch ein. Eine gesetzliche Ausnahme von der aufschiebenden Wirkung besteht für diese Anordnung nicht. Die Behörde hat auch keine sofortige Umsetzung während des Widerspruchsverfahrens angeordnet.

Trifft „Vollstreckbarer Verwaltungsakt“ hier zu?

„Vollstreckbarer Verwaltungsakt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unanfechtbarkeit oder fehlende aufschiebende Wirkung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wirksamkeit
    Der Verwaltungsakt ist durch die Zustellung wirksam geworden und bleibt dies trotz des Widerspruchs.
    erfüllt
  2. 2
    Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen
    Der Bescheid verpflichtet Mara zur Entfernung der Werbetafel und damit zu einer Handlung.
    erfüllt
  3. 3
    Unanfechtbarkeit oder fehlende aufschiebende Wirkung
    Der rechtzeitig eingelegte Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, weil weder eine gesetzliche Ausnahme noch eine behördliche Vollziehungsanordnung vorliegt.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJeder unanfechtbare Verwaltungsakt wird für vollstreckbar gehalten, auch ein lediglich feststellender Bescheid.

RichtigUnanfechtbarkeit allein genügt nicht; der Verwaltungsakt muss auch eine Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen enthalten.

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