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Völlige Ungeeignetheit

§ 61 ff. StGB · Strafrecht

Völlige Ungeeignetheit liegt vor, wenn der Täter nach seiner körperlichen oder geistigen Verfassung dauerhaft außerstande ist, die mit der Maßregel verfolgten Zwecke zu erreichen, sodass die Anordnung der Maßregel von vornherein sinnlos wäre; in diesem Fall ist von der Anordnung abzusehen.

Merksatz

Nicht die Beeinträchtigung allein, sondern ihre dauerhafte Wirkung auf die Erreichbarkeit der Maßregelzwecke entscheidet.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Paul ist seit vielen Jahren schwer alkoholabhängig und hat im Rausch mehrfach schwere Gewalttaten begangen. Das Gericht erwägt, ihn neben der Strafe in einer Suchtklinik unterzubringen. Eine inzwischen eingetretene unumkehrbare Hirnschädigung macht ihn dauerhaft unfähig, Behandlungsinhalte zu verstehen oder einzuüben. Laut ärztlichem Gutachten kann deshalb keine Behandlung seine Abhängigkeit bessern oder ihn nach der Entlassung von weiteren rauschbedingten Gewalttaten abhalten.

Trifft „Völlige Ungeeignetheit“ hier zu?

„Völlige Ungeeignetheit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ursache in der körperlichen oder geistigen Verfassung
    Die fehlende Behandlungsfähigkeit beruht auf Pauls Hirnschädigung.
    erfüllt
  2. 2
    Dauerhafte Unfähigkeit zur Erreichung der Maßregelzwecke
    Die dauerhafte Behandlungsunfähigkeit schließt sowohl die Besserung der Abhängigkeit als auch die angestrebte Verhinderung weiterer rauschbedingter Taten aus.
    erfüllt
BFall B

Paul ist seit vielen Jahren schwer alkoholabhängig und hat im Rausch mehrfach schwere Gewalttaten begangen. Das Gericht erwägt, ihn neben der Strafe in einer Suchtklinik unterzubringen. 1Wegen einer vorübergehenden Gedächtnisstörung kann Paul derzeit keine Behandlungsinhalte verstehen oder einüben. Die Ärzte erwarten die vollständige Erholung seines Gedächtnisses in zwei Wochen und danach eine erfolgreiche Suchtbehandlung, durch die er langfristig ohne Alkohol und rauschbedingte Gewalttaten leben kann.

Trifft „Völlige Ungeeignetheit“ hier zu?

„Völlige Ungeeignetheit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Dauerhafte Unfähigkeit zur Erreichung der Maßregelzwecke

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ursache in der körperlichen oder geistigen Verfassung
    Die gegenwärtige Beeinträchtigung der Behandlungsfähigkeit beruht auf Pauls Gedächtnisstörung.
    erfüllt
  2. 2
    Dauerhafte Unfähigkeit zur Erreichung der Maßregelzwecke
    Die Störung klingt ab und lässt nach ärztlicher Einschätzung anschließend eine erfolgreiche Behandlung zu.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine von vornherein sinnlose Maßregel wird wegen der besonderen Schwere der Tat dennoch für zulässig gehalten.

RichtigAuch die besondere Schwere der Tat rechtfertigt keine Maßregel, deren Anordnung von vornherein sinnlos ist.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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