Definitionen
Das Volkszählungsurteil des BVerfG vom 15. Dezember 1983 (BVerfGE 65, 1) begründete das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, wonach der Einzelne grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten bestimmt. Einschränkungen dieses Rechts bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage und müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen; zugleich etablierte das Gericht das Gebot der Zweckbindung erhobener Daten sowie das Verbot der Erstellung umfassender Persönlichkeitsprofile.
Informationelle Selbstbestimmung begrenzt staatliche Datenverarbeitung, verbietet sie aber nicht schlechthin.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Landesgesetz verpflichtet die erwachsenen Einwohner einer Gemeinde, einer gesonderten Statistikstelle einmalig Namen, Anschrift und Altersgruppe mitzuteilen, um den Bedarf an örtlichen Pflegeberatungsstellen zu ermitteln. Die benötigten aktuellen Zahlen sind sonst nirgends vorhanden, und Mehrfachmeldungen lassen sich nur anhand von Namen und Anschrift erkennen. Das Gesetz begrenzt die Nutzung auf diese Bedarfsplanung und schreibt vor, Namen und Anschriften nach der Zuordnung zum Wohnviertel und der Kontrolle sofort zu löschen. Die Stelle hält sich daran, speichert anschließend nur zusammengefasste Zahlen ohne Rückschluss auf Einzelne und führt die Angaben mit keinen weiteren Daten zusammen.
Trifft „Volkszählungsurteil“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBetroffenheit der Selbstbestimmung über personenbezogene DatenDie Einwohner müssen Angaben über ihre Person offenlegen und können darüber nicht frei entscheiden.
- 2erfülltVerfassungsgemäße gesetzliche GrundlageDas Gesetz bestimmt den Personenkreis, die verlangten Angaben und den Erhebungszweck und begrenzt außerdem die weitere Verarbeitung.
- 3erfülltVerhältnismäßigkeit der EinschränkungDie begrenzte Erhebung unterstützt die Bedarfsplanung, hat keine gleich geeignete mildere Alternative und belastet angesichts der sofortigen Löschung nicht unangemessen.
- 4erfülltZweckbindung erhobener DatenDie Stelle hält die gesetzliche Beschränkung auf den festgelegten Planungszweck ein.
- 5erfülltKein umfassendes PersönlichkeitsprofilEs werden weder weitere Lebensbereiche zusammengeführt noch umfassende Informationen über einzelne Personen gespeichert.
1Eine Landesbehörde verpflichtet die erwachsenen Einwohner einer Gemeinde per Schreiben, einer gesonderten Statistikstelle einmalig Namen, Anschrift und Altersgruppe für die Planung örtlicher Pflegeberatungsstellen mitzuteilen; kein Gesetz erlaubt diese Auskunftspflicht. 3Die benötigten aktuellen Zahlen sind sonst nirgends vorhanden, und Mehrfachmeldungen lassen sich nur anhand von Namen und Anschrift erkennen. 4Eine interne Anweisung begrenzt die Nutzung auf diese Bedarfsplanung und schreibt vor, Namen und Anschriften nach der Zuordnung zum Wohnviertel und der Kontrolle sofort zu löschen. Die Stelle hält sich daran, 5speichert anschließend nur zusammengefasste Zahlen ohne Rückschluss auf Einzelne und führt die Angaben mit keinen weiteren Daten zusammen.
Trifft „Volkszählungsurteil“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBetroffenheit der Selbstbestimmung über personenbezogene DatenDie verlangten Angaben betreffen bestimmte Personen und sollen gegen deren freie Entscheidung erzwungen werden.
- 2fehltVerfassungsgemäße gesetzliche GrundlageDie interne Anweisung ersetzt kein Gesetz, das die erzwungene Auskunft erlaubt.
- 3erfülltVerhältnismäßigkeit der EinschränkungFür sich betrachtet ist die begrenzte Erhebung zur Bedarfsplanung geeignet, erforderlich und angesichts der sofortigen Löschung angemessen.
- 4erfülltZweckbindung erhobener DatenDie Stelle beschränkt die tatsächliche Verwendung auf den bezeichneten Planungszweck.
- 5erfülltKein umfassendes PersönlichkeitsprofilDie wenigen Angaben werden nicht mit Informationen aus anderen Lebensbereichen zu einem umfassenden Personenbild verbunden.
Typische Fehler
FehlerEin sinnvoller staatlicher Erhebungszweck wird bereits als ausreichende Ermächtigung angesehen.
RichtigEin staatlicher Eingriff benötigt zusätzlich eine gesetzliche Erlaubnis, die mit der Verfassung vereinbar ist.
FehlerAus der rechtmäßigen Erhebung wird auf die Zulässigkeit jeder späteren Verwendung geschlossen.
RichtigEine rechtmäßige Erhebung erlaubt nicht automatisch jede weitere Nutzung; die Zweckbindung muss eigenständig beachtet werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema